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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 257, 5. November 1914. samte kaufmännische Personal der Firma wurde durch eine Jubi läumsspende erfreut. Deu Herren Betriebsleiter M. Alten bürg lzurzeit im Felde), Verlagsleiter C. Di eck und Vorstand der Buch haltungs-Abteilung G. R o s s a ck wurde Gesamtprokura für die Fir ma erteilt. Das Eigentumsrecht an den für Verwundete gespendeten Büchern. — In der »Straßburger Post« vom 29. Okt. lese« wir: »Bei einem Krankenbesuch im Garnisonlazarett fiel mir ein Buch in die Hand, dessen Titelblatt mir bemerkenswert schien. Es stand da zu lesen: Rechts oben der Name des bisherigen Eigentümers N. N. Von dersel ben Hand darunter geschrieben »Unfern tapfer» Soldaten zur Unterhal tung«. Darunter eingedruckt ein Stempel »Lazarettbibliothek«. Und abermals beigefügt ein anderer Stempel, der deu Reichsadler mit der Umschrift aufwies Kaiserliche Uuiversitäts- und Landesbibliothek Straßburg >. E. Daß N. N. auf sein Eigentumsrecht an diesem Buch verzichtet hat, bekundet zur Genüge seine eigenhändig geschriebene Widmung. Wer aber ist nun Eigentümer geworden? »Un sere tapferen Soldaten?« Sollen also alle deutschen Soldaten Mit eigentümer dieses Buches im Wert von etiva einer Mark geworden sein? Oder gibt der Ausdruck »Lazarettbibliothek« dem Lazarett Eigen tumsrechte, wohin gerade dies Buch verschlagen wurde? Wer wird dann wohl Eigentümer des Buchs, wenn nach Friedensschluß das Lazarett ansgehoben wird? Ob nun wohl das Garnisonlazarett, das Gouvernement oder aber das Generalkommando rechtlichen Anspruch ans das Buch erhält? Oder muß das Wertobjekt nicht der Landes bibliothek zurückgegebcn werden, nm bei gleichem oder ähnlichem An laß wieder eine Verwendung zu finden? Die Bücher sind für die Verwundeten bestimmt, von den Spendern sind sie der Zentrale für Lazarett-Bibliotheken, deren hiesige Sammelstelle die Univcrsitäts- und Landesbibliothel ist, überwiesen. War aber diese Behörde berech tigt, ihren Stempel anszndrncken? Rechtlich ist das zu bestreiten, denn es widerspricht dem durch die Widmung klar kundgegebcnen Willen des Spenders, der das Buch allein »den tapferen Soldaten« schenken wollte. Solange die Bücher bei der Lazarettbibliothek sind, ist das gleichgültig, und bis zum Frieden wird der Wert größtenteils durch Abnutzung verschwunden sein. Selbstredend wird wohl niemand auf dem Klagewegc etwaige Ansprüche geltend machen. Aber vielleicht baut ein glücklich am Leben gebliebener Jurist darüber eine Doktor dissertation.« Die glücklich am Lebe» gebliebene» Juristen werden voraussicht lich wichtigere Dinge im neuen Deutschland zu tun haben, als das Eigen tumsrecht an Lazarcttbnchcrn festzustellen. Der Gesamtausschuß zur Verteilung von Lesestoff im Felde und in den Lazaretten hat die Frage der Verwendung der Bücher nach dem Kriege in der Weise bereits beantwortet, daß er empfiehlt, sic in die Lazarett- oder Mann- schaftsbüchercien einzustellen. Damit dürfte dem Willen der Spender, auf deu es hier allein ankommt, am besten entsprochen werden, so daß sich kaum Weiterungen ans dieser Frage ergeben werden. individueller künstlerischer Tätigkeit des Architekten K. bildete. Mit Einwilligung K.'s ließ Hofrat Koch in Darmstadt, der Inhaber der gleichnamigen Verlagsanstalt, dnrch den Photographen L. in Berlin von dem Landhausc eine Photographie aufuchmen und veröffentlichte sie dann in der von ihm herausgegcbenen Innendekoration, Zeit schrift für Wohnungskunsl. Die ausschließliche Befugnis, die Photo graphie des K. zu vervielfältigen und zu verbreiten, hatte kraft einer besonderen mit L. getroffenen Abmachung Hofrat Koch. Dieser hatte aber Herrn L. erlaubt, einige Abzüge für seinen eigenen Gebrauch zu behalten und Interessenten vorzulegen; gewerblich verwerten durfte L. sic nicht. Ende 1911 oder Anfang 1912 bestellte der Angeklagte bei L. Photographien eines anderen Hauses und fragte ihn, ob er noch andere Abbildungen von Landhäusern habe, er könne ihm vielleicht Aufträge von Bauherren verschaffen. L. zeigte ihm nun neben an deren Bildern auch die Photographie des schon erwähnten Landhauses und überließ sie ihm, damit er sic Interessenten, also Bestellern an derer Photographien, zeigen könne. L. bat den Angeklagten wieder holt um Rückgabe des Bildes, erhielt es aber nicht zurück. In der illustrierten Zeitschrift »Sport nnd Bild« vom 7. Juni 1912 veröf fentlichte dann der Angeklagte eine Bekanntmachung, daß er Ent wurf-Bearbeitungen von Landhäusern usw. übernehme, und fügte dieser Anzeige die photographische Abbildung der Hinteren Front jenes Zeh lendorfer Landhauses bei. Die Einwilligung des Berechtigten zur Be nutzung der Photographie hatte er nicht eingeholt. Daß er ein Recht hierzu nicht hatte und in die Rechte eines anderen durch die gewerbs mäßige Verbreitung eiugriff, hat der Angeklagte, wie das Gericht an genommen hat, als gebildeter Mann gewußt. Die Revision des An geklagten, der Verkennung des Gesetzes rügte, wurde vom Reichsgericht als unbegründet verworfen. (2 I) 685/14.) Die Pekinger Presse in deutschen Händen. Der »Exchange Tele graph« meldet unter dem 31. Oktober: Von morgen ab wird keine eng lische Zeitung mehr hier erscheinen, da die Deutschen die »Peking Ga zette« angekauft haben. Die nächsten britischen Organe werden in Tientsin erscheinen. Die Deutschen übernahmen zugleich die finanzielle Kontrolle über die gesamte chinesische Presse in Peking und besitzen ferner ein ihnen die Kontrolle gebendes Finanzinteresse für die drei wichtigsten chinesischen Blätter in Tientsin. Schluß der schweizerischen Landesausstellung. — Die schweizerische Landesausstellung ist offiziell geschlossen worden. Trotz der Kricgs- ereignisse und der Mobilmachung der ganzen schweizerischen Armee hatte die am 15. Mai unter den besten Aussichten eröffnete Ausstellung einen vollen Erfolg. Die erwartete Besucherzahl von drei Millionen ist erreicht worden. Bnndesrat Schultheß spielte in seiner Rede auf die Kriegsereignisse und die wirtschaftliche Krise an und richtete einen lebhaften Appell an die Einigkeit nnd an die Mitarbeiterschaft aller Klassen der Bevölkerung zur Vorbereitung der Zukunft des schweizeri schen Landes. Verlängerung des Moratoriums in Rußland. Wie die »St. Petersburger Zeitung« vom 21. September, 4. Oktober 1914 meldet, ist durch Mas an deu Finauzminister angevrduet worden: 1. Die Proteste und die Ergreifung von Maßnahmen zur Ein lösung der Wechsel ans vier Monate, gerechnet vom Ablauftag, auf- zuschicben, und zwar für Wechsel, die vor dem 17. Juli 1914 bis zum 17. November einschließlich d. I. ausgestellt wurden und deren Aus gabe- und Einlösungsort sich befinden in den Gouvernements War schau, Kalisch, Kiclce, Lomsha, Ljubliu, Pctrikau, Plozk, Radom, Ssu- walki, Siedlce, Cholm, Wilna, Kowno, Grodno, Kurland und Liv land. 2. Die in den Abt. II und III des Ukascs vom 12. September 1911 festgesetzten Regeln werden ans die Wechsel, auf die sich die Wirkung dieses Ukascs erstreckt, angewandt. 3. Dem Finanzminister wird anheimgestellt, die in den Abt. I nnd II bezcichnctcn Abweichungen von der allgemeinen Ordnung der Proteste nach Maßgabe der Notwendigkeit ans die übrigen Orte des Reichs zu erstrecken. Personalnachrichten. Gefallen: im Kampfe für das Vaterland am 20. Oktober bei Lomme in der Nähe von Lille Herr Richard Schumann im 34. Lebens jahre. Der Verstorbene war ein hochgeschätzter Mitarbeiter der Firma B. Schott's Söhne in Mainz. Sigmund Gottschalk f. — Nach langem Leiden ist am 3. November der bekannte Berliner Frauenarzt Prof. vr. Sigmund Gottschalk, seit kurzem Direktor der gynäkologischen Abteilung des jüdischen Krankenhauses in Berlin, im Alter von 53 Jahren gestorben. Für die j Enzyklopädie der Geburtshilfe von Herff-Sängcr bearbeitete er die Störungen der Menstruation, für das Handbuch der physikalischen The rapie von Goldscheidcr-Jacob schrieb er den Abschnitt »Die physika lische Therapie in der Gynäkologie und Geburtshilfe«. Der Ver storbene war auch Mitherausgeber des »Diagnostisch-Therapeutischen Lexikons«. Unberechtigter Nachdruck einer Photographie. sNachdruck verboten.) — Das Landgericht I. in Berlin hat am 4. Juni den Architekten A. V. wegen Vergehens gegen § 32 des Urhcberrechtsgesetzes an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 zu einer Geldstrafe von 50 verurteilt, weil er 1912 in Berlin ein Werk der Photographie unberechtigterweise vervielfältigt und gewerbs mäßig verbreitet hat. Im Jahre 1909 hat der Architekt K. in München für den Rentner S. in Zehlendorf ein Landhaus nach einem künst lerischen Entwürfe gebaut, das in seiner Ausführung das Ergebnis Friedrich Bidliugmaicr s. — Vom Kriegsschauplätze bei Verdun kommt die Nachricht, daß dort der Kustos der Münchener Sternwarte Professor 1)r. Friedrich Bidliugmaicr im Alter von 37 Jahren als Hauptmann der Landwehr den Heldentod gefunden hat. Bidling- maier hat die crdmagnetischen Ergebnisse der deutschen Süd- polarcxpcdition, an der er 1901—1903 als Meteorologe tcilgenommen hatte, in zwei Bänden bearbeitet, die in Fachkreisen als wertvolle wissenschaftliche Leistung geschätzt werden. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. Der Bdrsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche» BuchhändlerhauS. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« lBuchhändlerhauS). 1620
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