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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19141106
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191411062
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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MMMeOmWerVuMaM ^Srlchelarbwvrvlügttch. ^Tü^Mitdlieder^d«» DSr^rnpsreiaS^z d r> ^ x t »wcitsr« LMtmplc,^« xüm eigeae^Gebrauch lost-v Mitglrvder für die ^eile I0M.. für 6. 3- ft^tt 36 M.. * Ehrlich frei Gefchüstvftelle oder 3S Morl bei Dostüderv>eifu»2 A für'/, 6. 17 M. statt IS M. Stellcn^eiuche werden mit IO ^>f. pro »^nerhaw ^de» Deu^chen <Rekcheo. <M<ytwitgNed^ Aeil^derachaet. --In dem illustrierten Teil : für Mitgtteder ^ Z üder Leidig oder durch «re»)bond. an Dichtmitalieder in Zj Mitglieder 40 >P1.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Deilagen worden R Zdiele» Talle gegea L Marl Sufchlag -ür jede» «Le»plar.Zr nicht angeuommea.^DeiderleitigerErfiMuagoert ist Leipzig ^ Nr. 288. Leipzig, Freitag den 6. November 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Schulbüchergeschäft. Eine weitere Antwort auf die Eingaben des Vorstandes des Bürsenvereins vom 30. September 1914. lVgl. Nr. 2SS, 23S, 240 u. 245.) Darmstadt, den 30. Oktober 1914. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern Abteilung für Schulangelegenheiten. Zu Nr. M. d. I. I. 13 219. Auf die Eingabe vom 30. v. Mts. erwidern wir Ihnen, daß wir nicht beabsichtigen, die Vorschriften über die An schaffung von Schulbüchern, Lehrbüchern und Lehrmitteln einzufchränken. Das Gleiche gilt, wie uns von zuständiger Stelle mit geteilt wird, für das Gebiet der gewerblichen Fachschulen. Doch wird sich der Bedarf an Unterrichtsmitteln für diese Lehranstalten wegen der infolge des Krieges voraussichtlich geringeren Schülerzahl Wohl etwas vermindern. V. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler z. H. des ersten Vor stehers, Herrn Karl Siegismund Leipzig. gez- Nodnagel. Klage der Firma I. Heß in Stuttgart gegen den Börsenverein. Durch Urteil vom 1. Oktober 1914 in letzter Instanz abgewiesen. (Vgl. Nr. 88.) IV. 144. 1914. ö. Im Namen des Reichs. In Sachen der Firma I. Hetz, Verlagsbuchhandlung Stuttgart, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat vr. Schall in Leipzig, Wider den »Börsen Verein der Deutschen Buchhändler« in Leipzig, vertreten durch seinen Vorstand, den Kommerzienrat Siegismund in Berlin, Beklagten und Revisionsbeklagten. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Geheimer Justiz rat Putzler in Leipzig, hat das Reichsgericht, IV. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom I. Oktober 1914, unter Mitwirkung: des Präsidenten des Reichsgerichts, Wirklichen Geheimen Rats vr. Freiherrn von Seckendorfs und der Reichsgerichtsräte vr. Wanjcck, vr. Krantz, vr. Schlicken, Keller, Herb, Arndts, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des vierten Zivilsenats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts in Dres den vom 22. Januar 1914 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revisions klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand. Die klagende Firma ist Mitglied des beklagten Börsenver eins, einer Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit nach säch sischem Recht. Diese Tatsache hat wenigstens nach den Tatbe ständen der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile als unter den Parteien unstreitig zu gelten, wiewohl sich aus den vorgelegten und in den Vorinstanzen vorgetragenen Satzungen der Beklag ten Zweifel dagegen ergeben, ob Firmen überhaupt Mit glieder des Börsenvereins sein können. Zwischen der Klägerin und dem Vorstande des Beklagten hat ein Briefwechsel darüber stattgefundcn, op die Art und Weise, wie die Klägerin ihre juristi schen Verlagswerke in den buchhändlerischen Verkehr bringt, den für die Vereinsmitglieder verbindlichen Vorschriften der Vereins satzungen, ferner der von der Mitgliederversammlung beschlossenen »Verkaufsordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Publikum« und endlich der ebenfalls von der Mitglieder versammlung beschlossenen »buchhändlerischen Verkehrsordnung« entspricht oder, wie der Beklagte behauptet, gegen diese Vorschrif ten verstößt. Der Briefwechsel zwischen der Klägerin und dem Vorstände endete damit, daß dieser der Klägerin die Ausschließung für den Deutschen Buchhandel für erforderlich, da nur hierin eine geflissentliche Zuwiderhandlung ansehen, wenn die Klägerin damit fortfahre, die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins zu verletzen. Es handelt sich darum, daß die Klägerin Prospekte über die von ihr verlegten juristischen Werke versendet, nach deren Inhalt sie bei Bezug von mindestens 10 Exemplaren ein Freiexemplar ge währt. Der beklagte Verein hat dies als unzulässige Rabattge währung beanstandet, während die Klägerin darin einen nach 8 13 Ziff. 2 der Verkaufsordnung statthaften Partiepreis erblickt. Auch unter dem letzteren Gesichtspunkte hält der Beklagte die Ver öffentlichung der ermäßigten Preise durch Anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel für erforderlich, da nur hierin eine »gehörige« Bekanntmachung liege, wie sie Z 13 Ziffer 2 vor schreibe. Die Klägerin hält dagegen eine Anzeige im Börsen blatt überhaupt nicht und eine sonstige Bekanntmachung dann nicht für geboten, wenn die Partielieferungen an Personen be wirkt würden, die diese Lieferungen gegen Entgelt, sei es in Form von Freiexeinplaren oder von Geldenischädigung, vermittelten. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß das Angebot eines Freiexemplars bei Bezug von mindestens 10 Exemplaren der von ihr verlegten Werke nicht den Bestimmungen der Verkaufsordnung widerspreche, daß eine Bekanntmachung gemäß ß 13 Ziff. 2 der Verkaufsordnung nicht notwendig durch Anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buch- Handel erfolgen müsse und daß eine Bekanntmachung im Sinne von Z 13 bei Partielieferungen an die oben bezeichneten Personen nicht nötig sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen mit der Begründung ab gewiesen worden, daß es an einem rechtlichen Interesse der Klä gerin an der alsbaldigen Feststellung fehle. Gegen das Berufuugs- l«21
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