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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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UM - // .Sllch-InI^W-rriSgU-h. d-- -VSel-no-k-ia- ^ MNg?>°/d-" ^°S."z?Ä°iNi °!?att ZS m" «r. 281. LÄAMmöLsMrseMÄUÄ'ö'n Leipzig, Freitag den 4, Dezember 1814, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zum Anzeigenrecht. Neuere Gutachten der Berliner Handelsvertretungen. 1, Angemessene Entschädigung des Verlegers sür nicht abgedruckte Inserate, a> Nach den Gepflogenheiten im Verkehr zwischen Fachzeit- schristen-Verlegern und Inserenten wird als angemessene Entschädigung sür ein Inserat, das nicht zum Abdruck ge. langen konnte, weil der hierzu erforderliche Text nicht ge liefert wurde, ein Betrag gefordert, der dem vollen Preise der bestellten Inserate gleichkommt. Der Verleger ist auch dann berechtigt, diese Entschädigung zu fordern, wenn der zur Aufnahme der strittigen Inserate bestimmte Platz mit bezahlten Inseraten anderer Auftraggeber besetzt worden ist, (Berliner Handelskammer.) b) Ist die Klägerin ein Zeitungsverlag, so hat sie An- spruch auf die volle vereinbarte Vergütung, wenn bestellte Inserate deswegen nicht erscheinen können, weil der Auf traggeber den Text nicht geliefert hat. Einer Annoncen expedition steht der gleiche Anspruch nur zu, wenn der Zettungsverlag sie zur Zahlung der zwischen ihnen verein barten Vergütung heranzieht. Andernfalls kann sie lediglich Ersatz des ihr entgangenen Gewinnes fordern. Daß dieser Handelsgebrauch auch dann Geltung hat, wenn die Nicht einsendung des Textes ohne Verschulden des Bestellers unter- blieben ist, hat sich nicht festslellen lassen. 2. Zahlungsziel bei Geschäftsinseraten. Bei Bestellung von Geschäftsinseraten ist ein Zahlungs ziel von einem Jahr nicht handelsüblich. (Berliner Handelskammer.) 3. Rabattverkürzung bei Zahlungsverzug. Nach einem Handelsgebrauch, der sich im Verkehr zwischen Verlegern und Inserenten in neuerer Zeit herausgebildet hat, wird der ausbedungene Rabatt hinfällig, wenn Bezahlung der Inserate nur durch gerichtliche Beitreibung zu er- langen ist.*) (Berliner Handelskammer.) *> Mit diesem Gutachten hat die Handelskammer zu Berlin den von ihr früher vertretenen Standpunkt verlassen. Sie hatte in zwei aus gerichtliches Ersuchen ausgesprochenen Bescheiden ln dem einen Kalle erklärt, daß im Zeltungswescn ein allgemeiner Handcls- gebrauch, nach welchem ein bei Abnahme pon Inseraten bewilligter Rabatt bei zwangsweiser Beitreibung des Jnsertionsbctrages hin fällig wird, nicht festzustellen sei. In dem anderen Kalle hatte sie das Bestehen eines Handelsgebrauchs, nach dem der sür größere Jnsertionsaufträge gewährte Rabatt nur dann beansprucht werden könne, wenn der Schuldner die Zahlung anstandslos leiste, verneint. Zurzeit ist die Sachlage solgendc: Im Anschluß an das bekannte Gutachten der Brombergcr Handels kammer, die das Anzeigengeschäft handelsüblich als ein Kassageschäft bezeichnet hat, bei dem der gewährte Rabatt nur bei Barzahlung oder bet Zahlung zu den vereinbarten Fristen Gültigkeit behalte, haben sich die Kammern zu Barmen, Bochum und Erfurt in gleichem Sinne ausgesprochen. In ähnlicher Weise lautete ein Bescheid der Handels kammer zu Halle a/S., die es als allgemeine Übung bczeichnete, daß der dem Inserenten bewilligte Rabatt wegsällt, wenn der Inserent nicht binnen Monatsfrist, sondern erst nach Klageerhebung zahlt. Den früher auch von der Berliner Handelskammer eingenommenen 4. Rabaltanspruch des Inserenten. Im ZeitungSinsertionsgeschäft besteht kein Handelsbrauch, nach welchem der Besteller eines Inserats, dem mit Rücksicht darauf, datz er gleichzeitig ein zweites Inserat in Auftrag gibt, auf das erste Inserat ein Rabatt gewährt wird, diesen Rabatt nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er es ver absäumt, die für das zweite Inserat nötigen Klischees recht zeitig zu übersenden. Es besteht auch kein Handelsgcbrauch, nach welchem ein unter diesen Bedingungen aufgegedenes zweites Inserat gleichzeitig mit dem ersten erscheinen muß. Ebensowenig besteht dieser Handclsgebrauch bei Bestellung wiederkehrender Insertionen. Wenn von einem Inserenten zwei Aufträge gleichzeitig erteilt werden und mit Rücksicht aus die Höhe des Gesamtaustragcs ein bestimmter Rabatt ge währt wird, so kommt dieser Rabatt nicht in Fortfall, wenn das zweite Inserat nicht gleichzeitig oder in unmittelbarem Anschluß an das erste Inserat erscheint. Soll der Rabatt aus das erste Inserat nur dann gewährt werden, wenn das zweite Inserat unmittelbar nach dem ersten erscheint, so muh dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine derartige Bedingung nicht gestellt, so bleibt der Anspruch auf den Rabatt bestehen, auch wenn das zweite Inserat nicht unmittelbar nach dem ersten erscheint. Der Inserent hat nicht das Recht, die Abnahmesrist beliebig weit auszudehnen, sondern er mutz den Auftrag innerhalb an gemessener Frist abrufen, wobei in jedem einzelnen Fall nach Lage der Dinge zu entscheiden sein wird, welche Frist als angemessen zu gelten hat. (Berliner Handelskammer.) 5. Keine Kontrollpficht des Jnseratbestellers. Ein Handelsgebrauch, nach welchem der Besteller eines Zeitungsinserats verpflichtet ist, das Erscheinen des Inserats zu kontrollieren, besonders in dem Falle, wenn dem Besteller sonst regelmäßig Bclegblätter über sein Inserat zugestellt werden, läßt sich nicht feststellen. (Berliner Handelskammer.) 6. Bedeutung der Vertragsklausel »Nur unter Text«. Auf Grund der in den beteiligten Fachkreisen getroffenen Feststellungen bekunden wir: »Nur unter Text« ist in der Jn- gegentciiigcn Standpunkt haben in neuerer Zeit die Handelskammern zu Frankfurt a/M., Hannover, Heidelberg, Kassel, Köln, Leipzig, Mannheim und die Ältesten der Berliner Kausmannschast ver treten. Die Leipziger Kammer teilte auf eine Anfrage der Erfurter Kammer mit, daß sie sich mit der Frage zwar noch nicht befaßt habe, daß ihr aber auch ein ähnlicher Handelsgebrauch, wie der von der Brombergcr Kammer behauptete, nicht bekannt sei. Von den übrigen genannten Kammer» liegen im Wortlaut die folgenden Gutachten vor: 1. Heidelberg: Von interessierter Seite war an die Kammer das Ansuchen gerichtet worben, folgenden Handclsgebrauch für den Bezirk der Kammer festzustellen: Das Anzeigengeschäst ist nach Handclsgebrauch ein Kaffage- schäst: der bei ihm gewährte Rabatt hat nur bei Barzahlung oder Zahlung zu den vereinbarten Fristen Gültigkeit. Die Rabatt- abrede verliert ihre Gültigkeit beim Konkurse des Inserenten oder bei Klagcerhebung gegen ihn. Die Kammer machte im Verfolg der Angelegenheit eingehende Erhebungen und stellte zweifelsfrei fest, daß ein derartiger Ge brauch im Bezirk der Handelskammer nicht besteht. 2. Kassel: ES besteht kein allgemeiner Geschastsgebrauch des Jn- 1725
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