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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buckibandcl. Redaktioneller Teil. ^ 281, 4. Dezember 1914, seratcnbranche so zu verstehen, daß das betreffende Inserat auf einer Seite placiert werden mutz, die redaktionellen Text ent hält, Wünscht der Besteller, daß das Inserat direkt unter den redaktionellen Text zu stehen kommt, so ist das bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich zu vereinbaren, (Berliner Handelskammer,) 7, Bedeutung einer Vertragsabrede über Inserate, die «sechs Wochen lang laufend erscheinen sollen«, im Verkehr zwischen Fabrikanten und Abnehmer, Bei einer zwischen einem Fabrikanten und dem Ab nehmer seiner Produkte getroffenen Vereinbarung, daß die Inserate (durch die die Produkte beim Publikum eingeführt werden sollen) »sechs Wochen lang laufend erscheinen sollen», ist nach Ansicht der beteiligten Fachkreise nicht ohne weiteres anzunehmen, daß die Inserate sechs Wochen lang täglich er scheinen müssen. Ein solches Abkommen dürfte vielmehr so aufzusassen sein, daß während eines Zeitraumes von sechs Wochen in den im Liefecungsvertrage bestimmten zwei Zei tungen eine ausreichende Zeitungsreklame in kurzen, eine Woche nicht überschreitenden Zeitabständen gemacht werden mußte. Wenn die Beklagte annahm, daß der beabsichtigte Zweck nur durch tägliche Veröffentlichung des Inserats er reicht werden könnte, so hätte sie dies bei dem Abschluß des Lieserungsvertrages mit der Klägerin ausdrücklich vereinbaren müssen, (Berliner Handelskammer,) 8, Bedeutung einer Vertragsbedingung »auf der vorderen halben Seite« in einem Kalender. Ein Auftrag auf ein Inserat in einem Kalender mit der Vertragsbcdingung »auf der vorderen halben Seite« ist nach kaufmännischer Auffassung dahin zu verstehen, datz das Inserat aus der ersten Seite gebracht werden muß. Eine Ausnahme Halts, baß, wenn sür die mehrfache Einrückung einer Anzeige in eine Zeitung ein sogenannter Nettopreis zwischen den Ver tragschließenden vereinbart Ist, dieser Anspruch aus Rabatt im Falle des Konkurses desjenigen erlischt, besten Anzeigen in der Zeitung Ausnahme gefunden haben, 3, Frankfurt a/M,: Im Zetiungswesen behalten sich bei Jnserat- anfträgen die Zeitungen zwar vielfach vor, daß der gewahrte Rabatt bei gerichtlicher Eintreibung oder im Konkurse des Auftraggebers tn Wegfall kommen soll, ein allgemeiner Hanbetsgcbrauch, wonach auch mangels einer solchen Verein barung der dem Inserenten bewilligte Rabatt tn Wegfall kommt, wenn der Inserent nicht binnen Monatsfrist, sondern erst nach Klageerhebung zahlt, besteht jedoch hier nicht. Viel mehr wird der Skonto, soweit er nicht etwa als Kassenskonto anzusehen ist, durch die Zahlungsweise des Inserenten nicht berührt, 4, Mannheim: Bei Jnseratausträgcn wird eine Vergütung in der Regel nicht deshalb gewährt, weil die Zahlung sofort oder bald erfolgt, sondern deshalb, weil der Jnseratenaustrag sehr umsangreich ist oder Inserate mit dem gleichen Wortlaut öfters wiederholt werden. In solchen Fällen wird, soscrn keine be sondere» Vereinbarungen getroffen sind, dle Vergütung auch bann aufrechterhalten, wenn der Inserent wegen Zahlung der Jnscrtionsgebühren gcrichilich verklagt werden muß. Wird jedoch infolge einer Konkurseröffnung der Jnseratenaustrag nachträglich beschränkt, so wird der Rabatt aus den tarislichen Sah, der für die bis zur Konkurseröffnung abgedrucktc Anzahl Inserate maßgebend ist, gekürzt. s, Älteste der Berliner Kausmannschaft: Ein Handelsgebrauch, daß ein bei Aufnahme von Inseraten bewilligter Rabatt in Wegsall kommt, wen» die Zahlung des vereinbarten Jnsertionsprcises nicht rechtzeitig ersolgt, sondern der Klageweg bejchritte» werden muß, besteht nicht. In Übereinstimmung mit den letzteren Gutachten hat auch der Ver band der Fachpresse Deutschlands tn einer seiner letzten Vollversamm lungen in der Berliner Handelskammer nach eingehender Besprechung, in der auch der Syndikus des Verbandes aus seiner Praxis als Ver treter von Fachzeitschriften in vielen Prozessen betonte, daß bet Klagen gegen Jnseratbestcller der bewilligte Rabatt seitens der Verleger nicht verweigert würde, cs als die Meinung der Versammlung kundgegebcn, daß ein allgemeiner und verpflichtender Handclsgebrauch, wie er in den Gutachten der Handelskammern zu Barmen, Bochum, Bromberg lisw, behauptet worden ist, nicht besteht, 1726 aus irgend einer linken Seite des Kalenders ist darunter nicht zu verstehen. Wenn das Inserat auch nicht genau der Vereinbarung entsprechend ausgenommen ist, so darf doch angenommen werden, daß es dem von dem Jnseratbesteller beabsichtigten Zweck teilweise entsprochen hat und deshalb für ihn nicht ganz wertlos gewesen ist, so daß er nur Minderung des Jnseratpreises verlangen kann, über den Umsang der Minderung muß von Fall zu Fall ein Sach verständiger gehört werden. (Berliner Handelskammer.) 9. Bedeutung eines zu 13maligem Erscheinen er teilten Jnseratauftrags, Ein Abschluß über ein zu 13 maligem Erscheinen aus gegebenes Inserat wird, falls eine besondere Vereinbarung nicht getroffen ist, nach Ansicht der beteiligten Fachkreise gewöhnlich so zu verstehen sein, daß das Inserat 13 mal hintereinander erscheinen soll. Wenn aber der Inserent den Verleger aus dringenden Gründen ersucht, das Erscheinen des Inserats auf kurze Zeit zu unterbrechen, so ist der Verleger nicht berechtigt, die Erfüllung dieses Wunsches abzulehnen, da der Handelsbrauch im Jnseratengeschäft nur verlangt, datz ein solcher Auftrag innerhalb Jahresfrist abgerufen werden muß, (Berliner Handelskammer.) 10. Provisionsanspruch des Akquisiteurs, wenn sich mehrere Agenten um einen Auftrag bemüht haben*). Im Verkehr zwischen Zeitungsverlegern und Jnseraten- agenten hat sich ein einheitlicher Handelsbrauch, nach welchem dem Agenten nur dann eine Provision zu gewähren ist, wenn er den Auftrag dem Verleger direkt überbringt, nicht heraus gebildet, Wenn nicht, wie dies häufig der Fall ist, feste Ab machungen mit dem Agenten bestehen, so wird die Frage des Provtsionsanspruchs von Fall zu Fall entschieden werden müssen. Bemühen sich mehrere Agenten um einen Auftrag, so wird nach Billigkeit demjenigen die Provision zugesprochen werden, der den Nachweis erbringen kann, daß die Erteilung des Jnseratauftragcs besonders auf seine Bemühungen zurück zuführen ist, gleichviel, ob er selbst oder ein anderer den Auftrag überbringt, (Berliner Handelskammer.) 11, Zum Provisionsanspruch des Akquisiteurs*). a) Wenn von einem Jnserateubesteller der Betrag der Inserate nicht einzutreiben ist, so ist es, mangels abweichen der Vereinbarung, üblich, daß der Jnseratenakquisiteur die erhaltene Provision zurückzuerstatten hat. b) Im Jnseratengeschäft hat mangels einer besonderen Vereinbarung der Annoncen-Akquisitcur nach Handelsbrauch erst dann Anspruch aus seine Provision, wenn das Inserat bezahlt ist. e) Im Jnseratengeschäft ist es handelsüblich, daß die Provision des Jnseratenakquifiteurs erst als verdient gilt, wenn für die von ihm vermittelten Jnsertionsausträge Zah lung geleistet ist. Vorher bezahlte Provisionsbeträge gellen als vorschußweise bezahlt, ckj Annoncenakquisiteure, die in einem festen Verhältnis zu dem von ihnen vertretenen Verlage stehen, also Angestellte des Verlages sind, erhalten nach Handclsgebrauch von allen denjenigen Geschäften Provision, die mit einem Kunden abge schlossen werden, den sie zuerst dem Geschästsherrn zugeführt haben. Der Anspruch aus Provision besteht nach Handelsge brauch auch dann, wenn der ursprünglich vom Agenten ge wonnene Kunde die Erneuerung des Auftrags dem Geschäfts- Herrn selbst mittcilt. Nur wenn der Beweis erbracht werden kann, daß der Kunde den Auftrag ohne das persönliche Ein greifen des Geschästsherrn bestimmt nicht prolongiert haben würde, hat der Agent auf Provision keinen Anspruch mehr. Ebenso erlischt der Provisionsanspruch des Agenten auf die jenigen Geschäfte, die nach seinem Ausscheiden aus dem Ver- tragsvcrhältnis prolongiert worden sind, (Berliner Handelskammer.) *i Vgl, dazu den Aussatz von H, Worms, »Zum Provistons- anfpruch des Jnseratakquisiteurs« im Bbl. 1013, S, 8045.
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