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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1926
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- 1926-06-24
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- 24.06.1926
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nicht zu beseitigende Ungleichheit -des -Rechtsschutzes, die Deutsch land in dauernden Nachteil versetzt. Uns Deutsche stört die Verschiedenheit der Schutzfristen nicht! Stört sie die Franzosen und ihre im wesentlichen romanische Ge folgschaft, so mögen doch diese von der Übertreibung der -so Jahre zu 30 Jahren zurückkehren, wie das bereits Schweden 1919 vor getan hat. Das würde kein -Rückschritt sein, wie man -wahrschein lich uns Deutschen vorjammern wird, sondern eine Rückkehr zum Besseren. Denn es ist auch in Frankreich ein Irrtum, unter dem Schein, dem Urheber und vielleicht noch seinen nächsten Ange hörigen den Lohn seiner Arbeit zu schützen, späteren Nachkommen- und Rechtsnachfolgerschaften unverdiente Renten zuzu-schanzen und zu diesen Rentenzahlungen obendrein noch andere -Völker heran ziehen zu wollen. An schönen Worten, diesen sehr durchsichtigen Sachverhalt zu verschleiern, wird es in der nächsten Zeit nicht fehlen. Es steht sogar zu vermuten, daß es Deutsche geben wird, die in Rom mit dem demütigen Geschenk der 50jährigen Schutzfrist in der Hand antreten wollen, um von Deutschland den schrecklichen Verdacht von vornherein abzuwenden, den Osterrieth in dem Satze um schrieb: »Vom Standpunkt des internationalen Rechts aus gelten die Länder mit kürzerer Frist als Nachdruckländer, wie sehr man auch sonst im Jnlande bestrebt sein möge, den Gedanken des gei stigen Eigentums hochzuhalten«-. Auf solche Gedankengänge gibt es für Deutschland nur eine richtige Antwort, nämlich die, welche der Vertreter des Reichs- justizminister-iums einem Teilnehmer der Versammlung vom 28. Mai 1928 auf die Frage gegeben hat, ob für die Regierung die Belange des Urhebers oder die des Unternehmers schließlich den Ausschlag geben würden-. Die Antwort lautete: Entschei dend sind einzig und allein die Belange des ganzen deutschen Volkes. Betrachtungen zur Revision der Berner Ueber- einkunft zum Schutze der Werke des Schrift tums und der Kunst. Von Albert O st e r r i e t h *). Der Berner Verband hat seit seinem Bestehen (9. September 1886) zwei Tagungen zur Durchsicht der Übereinkunft abgehaltcn; die erste Nevisionskonferenz tagte 1896 in Paris, die zweite 1908 in Berlin. Auf dieser zweiten Konferenz ist beschlossen worden, die nächste Tagung in Nom abzuhalten. Die Ereignisse des letzten Jahrzehnts haben bisher die Konferenz unmöglich gemacht. Es scheint jetzt an der Zeit, die Gedanken der Vorbereitung der nächsten Verbandstagung zuzn- wendem — Ein Grund zu einer weiteren Verzögerung könnte darin liegen, daß in Italien gegenwärtig eine Erneuerung der Landesgesetz gebung im Gange ist**), die, nach manchen Anzeichen zu schließen, nicht gerade von fortschrittlichem Geiste getragen zu sein scheint. Es muß aber bedacht werden, daß das Wiederaufleben des Verkehrs in Schrift und Kunst — gerade nach den Erschütterungen der letzten Jahre — eine neue Durchsicht der Verfassung des Berner Verbandes notwendig macht und daß die durch den Beitritt neuer Staaten er zielte Erweiterung des Verbandes neue Fragen anftauchen und alte in neuem Licht erscheinen läßt. Die Forderung einer baldigen Ein berufung der römischen Konferenz, deren Berechtigung sich die ita lienische Negierung kaum verschließen wird, dürfte auf den Gang der gesetzgeberischen Arbeiten in Italien fördernd wirken und auch — zum Nutzen dieser Reform — dem Gedanken Nachdruck verleiben, daß alle Länder des Verbandes, namentlich aber diejenigen, welchen die Vor bereitung der nächsten Konferenz obliegt, die moralische Pflicht haben, ihre Gesetzgebung im Sinne der erstrebten Einheitlichkeit und des Fortschritts auszubanen. * Die Berner Übereinkunft ist in Berlin dem Wortlaut und der Artikelfolge nach vollkommen umgestaltet worden. Inhaltlich stellt sich aber die heutige Übereinkunft als eine folgerichtige Weiterentwicklung der alten Übereinkunft dar. Das Verbandsrecht baut sich ans zwei Grundgedanken auf: dem der Gleichstellung der Verbanösansländer mit den Inländern und dem der Schaffung eines einheitlichen Verbanösurheberrechts. *) Aus »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht«, Jahrg. 28, Nr. 2, Februar 1928, mit Erlaubnis des Herausgebers abgedrnckt. **) Droit ä'autour 1922, S. 64, 109. (Inzwischen abgeschlossen. Red. d. Bbl.) Der Gedanke der Gleichstellung der Verbandsangehörigen mit den Inländern und der Anwendung der inneren Landesgesetzgcbung ist folgerichtig ansgestaltct worden: Der Schutz ist in jedem Lande von der Gewährung oder dem Be stehen eines Schutzes im Ursprungslande unabhängig (mit Ausnahme der Frage der Schutzfrist (Art. 4)). Das einheitliche Verbandsurhcberrecht der Übereinkunft ist — so weit cs möglich war — grundsätzlich befestigt und ansgebaut worden; praktisch hat es allerdings durch Zulassung von Vorbehalten einzelner Länder eine bedauerliche Abschwächung erfahren. Der Kreis der geschützten Werke ist im Art. 2 mit völkerrechtlich zwingender Wirkung aufgezählt. Die Verbandsstaaten sind verpflich tet, diese Werke zu schützen. Eine Ausnahme ist gemacht für die Werke der angewandten Kunst (Art. 2, Abs. 4). Diese Ausnahme mußte mit Rücksicht auf die Gesetzgebung Großbritanniens und der Schweiz zu gelassen werden. Nachdem Großbritannien in Art. 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 1911 die kunstgewerblichen Werke (artigtie erakts- manskip) als künstlerische Werke in den Kreis der Schutzgegenstände ausgenommen hat und in der Schweiz neuerdings Aussicht zu bestehen scheint, dem Kunstgcwerbe einen Urheberschutz zuteil werden zu lassen, kann die bedauerliche Ausnahme endlich beseitigt werden. Eine Lücke in der Liste der geschützten Werke besteht noch hinsicht lich der Erzeugnisse der darstellenden und Vortragskünste (Schau spieler, Regisseur, Sänger usw.). Solche Schöpfungen sind nur ge schützt, soweit sie durch Film oder Grammophon ausgenommen sind (Art. 14). Allein die Aufführung als zeitlich verlaufender Vorgang, das Bühnenbild, ist nicht geschützt, vor allem nicht dagegen, daß sie widerrechtlich ausgenommen wird. Zn eng ist auch der Schutz der kinematographischen Aufnahmen selbst. Er ist nämlich davon abhängig, daß das Werk einen »persönlichen und originalen Charakter trage« (Art. 14 Abs. 2). Hiernach würde die Filmaufnahme eines Straßen vorgangs — dem nicht ein zu diesem Zweck geschaffenes Szenarium zugrunde liegt — schutzlos sein. — Allerdings könnte man sich ge gebenenfalls auf den Schutz der Photographie berufen. — Allein da ein solcher Schutz zeitlich eng beschränkt ist und außerdem der Wort laut des Art. 14 auch hinsichtlich der Filme zu Zweifeln Anlaß geben könnte, dürfte cs angezeigt sein, diese unbegründete Einschränkung zu beseitigen. Eine Berechtigung zum Schutze besteht für alle nicht veröffent lichten Werke von Verbandsurhebern oder für solche Werke, die zum ersten Male in einem Verbandslande erschienen sind. Werke von Verbandsurhebern, die zum ersten Male in einem Nichtverbandslandc erschienen sind, genießen also den Verbandsschutz nicht. — Diese Schuh versagung ist nicht begründet. — Warum soll ein Maler, der z. B. ein öffentliches Gebäude eines verbandsfremden südamerikanischen Staates ausmalt, für diese Werke den Verbandsschutz verlieren, wenn er sie aus irgendeinem Grunde zuerst in diesem Lande erscheinen läßt? Die Gefahr, daß dadurch Vcrbandsurhcber versucht werden, ihre Werke zuerst in verbandsfremöen Ländern zu veröffentlichen, ist nicht er heblich genug, um die Verbandsurheber zst entrechten. Besonders bedauerlich ist, daß es in ^Berlin nicht möglich war, eine einheitliche Regelung der Frage der Schutzfrist zu erzielen. Zwar besagt Abs. 1 des Art. 7, daß die Dauer des Gesamtschutzes das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode umfaßt. Allein im nächsten Absatz wird den Verbandsländern die Freiheit ge lassen, auch eine kürzere Schutzfrist bciznbchalten, mit der Wirkung, daß im Verhältnis zn diesen Ländern jeweils die kürzere Schutzfrist gilt. Von den Verbandsstaaten halten heute noch Deutschland. Öster reich. Japan, Schweden und die Schweiz an der 30jährigen Schutzfrist fest: Enalanö hat zwar die 50jährige Schutzfrist eingeführt, gibt aber nach Ablauf von 25 (30) Jahren p. m. die Wiedergabe gegen Zahlung einer Vergütung frei*). — Dieser Zustand ist höchst bedauerlich und auf die Dauer unhaltbar. Abgesehen von den Gründen, welche in jedem Lande für die Erweiterung der Schutzfrist sprechen, leidet der zwischenstaatliche Verkehr unter der Verschiedenheit der Fristen. Für die Länder mit kürzerer Frist bedeutet der Verlust von 20 Schntzjabren für alle Werke, die ans dem Weltmarkt auftretcn. eine schwere volks wirtschaftliche Einbuße. Außerdem läuft der Verlags- und Kunst- lianöel. der im Inland freie und im Vcrbandsansland geschützte aus ländische Werke herausgibt, Gefahr, daß die im Jnlande berechtigten Ausgaben als Nachdrucke verfolgt werden, sobald sie in das Ausland aelangen. Der deutsche Musik- und Kunsthandel hat in dieser Be- ziebuna schon unliebsame Erfahrungen gemacht, eine Mahnung, die künheitliche längere Frist allgemein anznnehmen, bevor das einheimische Verlagsaewerbc im Anslande an Ansehen und Stellung Einbuße er leidet. Vom Standpunkte des internationalen Rechts aus gelten die *) Art. 3 des Ges. v. 16. Dez. 1911.
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