Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1926
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- 1926-06-24
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Länder mit kiirzerer Frist als Nachdruckländer, wie sehr man auch sonst im Jnlandc bestrebt sein möge, den Gedanken des geistigen Eigen tums hochzuhalten. Der Inhalt des Schutzes ist bezüglich einiger Punkte einheitlich geregelt, im übrigen der Landcsgesetzgebung Vorbehalten. Eine ein heitliche Regelung ist vorgesehen für die Übersetzung (Art. 8, Gleich stellung mit dem allgemeinen Urheberrecht), für das Zeitungs- und Zeitschriftenrccht (Art. 9, Freigabe einfacher Zeitungsmitteilungen, Schutz von Zeitungsbeiträgen mit Ausnahme von Feuilletonromancn und Novellen unter der Voraussetzung eines Abdruckvorbehalts, un bedingter Schutz der Feuilletonromane und Novellen in Zeitungen und der Beiträge in Zeitschriften), für öffentliche Ausführung (Art. 11, Schutz ohne Vorbehalt), für Bearbeitungen jeder Art (Art. 12), für die mechanischen Urheberrechte (Art. 13, grundsätzliche Anerkennung des Rechts mit Freigabe beliebiger Vorbehalte und Einschränkungen), für Kinematographie (Art. 14, Schutz der Literatur- und Kunstwerke gegen Verfilmung, Schutz kinematographischer Erzeugnisse gleich dem der Schrift- und Kunstwerke). — Einzelne dieser Bestimmungen be dürfen der Erweiterung. Es ist nicht cinzuschen, warum nicht all gemein Zcitungsbciträge belehrenden oder unterhaltenden Inhalts, d. h. alle, die nicht politischen Zwecken dienen, einen vorbehaltlosen Schutz genießen sollen. Auch wäre es wünschenswert, dem weit ver breiteten unlauteren Wettbewerb, der durch dauernden Abdruck ein facher Zeitungsmitteilungen aus anderen Blättern begangen wird, zu verfolgen. Wenn auch streng genommen ein solcher Schutz nicht ur heberrechtlicher Natur ist, wäre doch der Zusammenhang mit dem Schrifttumsschutz gegeben. Mit der Verbesserung des musikalischen Aufführungsrechts hat sich der Ende September 1922 in Berlin tagende Kongreß der Verbände für die Verwertung der musikalischen Aufführungsrechte befaßt. Er ist zu folgenden durchaus berechtigten Forderungen gekommen: 1. Der Schutz soll für alle öffentlichen Aufführungen gemährt werden unter Beseitigung der Ausnahmen für kleinere Stücke (Däne mark), sowie der Ausnahmen zugunsten von Volksfesten, Wohltätig keitsveranstaltungen, Vereinen, überhaupt der Ausnahmen zugunsten aller nicht gewerblichen oder nicht entgeltlichen Aufführungen. 2. Daß der Schutz an keine besondere Formalität oder Bedingung geknüpft werde. 3. Daß bei Aufführungen in gewerblichen Betrieben der Unter nehmer oder Leiter des Betriebes verantwortlich sei. Außerordentlich ungleichmäßig ist der mechanische Urheberrechts schutz (Art. 13). Der soeben erwähnte Kongreß hat die Forderung gestellt, daß das in mehreren Gesetzen bestehende System der Zwangs- lizenzcn abgeschafft werde. Dieser Forderung wird man zustimmen können unter der Voraussetzung, daß die großen Verbände der be teiligten Tonsetzcr und Verleger Vorkehrungen treffen, daß nicht die gesamte Industrie mechanischer Musikinstrumente das Monopol einiger Weltfirmen werde. Außerdem hat der Kongreß die ebenfalls be rechtigte Forderung aufgestellt, daß auch öffentliche Aufführungen durch das Grammophon den Urhebern allein Vorbehalten werden. Soweit nicht die Berner Übereinkunft einheitlich zwingendes Recht schafft, ist die Gewährung des Urheberschutzes nach Art und Umfang Sache der Landesgesetzgcbungen. Ein oberflächlicher Blick auf die Ur heberrechte der verschiedenen Länder zeigt, wie außerordentlich ver schiedenartig die Bestimmungen der einzelnen Länder sind. Darin liegt das größte Hemmnis für einen wirksamen zwischenstaatlichen Schutz. Der einzelne Urheber oder Verleger ist kaum jemals in der Lage, mit Sicherheit zn wissen, welchen Schutz er in anderen Ländern genießt. Zu der Schwierigkeit, schon die in Betracht kommenden Ge setze selbst kennen zu lernen, kommt noch der Umstand, daß vielfach der wahre Sinn der gesetzlichen Bestimmungen nur durch die Kenntnis der Rechtsprechung zu ermitteln ist. Ein weiterer Ausbau der Über einkunft ist also nur durch eine fortschreitende Vereinheitlichung des Verbandsrechtes möglich, und zwar vor allem nur, wenn dieses ein heitliche Verbandsrecht zwingender Natur ist. Dies führt auf den schon oben erwähnten Hauptmangel der Übereinkunft. Art. 27 hat nämlich den Verbandsstaaten bei Unterzeichnung der Berliner Fassung die Freiheit gewährt, beim Austausch der Ratifikationsurkunden zu erklären, daß sie hinsichtlich des einen oder des anderen Punktes durch die Bestimmungen der früher Unterzeichneten Übereinkommen gebun den zu bleiben wünschen. Von diesem Vorbehaltsrecht hat eine Reibe von Staaten Gebrauch gemacht. Die gemachten Vorbehalte lassen sich kurz dahin zusammenfassen: Bezüglich des Übersetzungsrechts stehen Griechenland noch auf dem Standpunkt der alten Berner Konvention von 1886 (lOjähriger Schutz von der Veröffentlichung des Originals an, Art. 5) und Italien. Japan und die Niederlande auf dem Stande der Pariser Fassung (Schutz für die ganze Urheberrechtsdauer, unter der Voraussetzung, daß innerhalb der ersten 10 Jahre eine berechtigte Übersetzung erschienen ist). Bezüglich des Zeitungsschutzes halten 800 Griechenland, Norwegen und Schweden noch an dem Rechte der alten Berner Konvention, Dänemark und die Niederlande an der Pariser Akte fest. Bezüglich des musikalischen Aufführungsrechtes gelten im Verhältnis zu Griechenland und Japan noch die Bestimmungen des Art. 9 der alten Berner Übereinkunft (Voraussetzung eines Vorbe halts). Architektonische Werke fallen in Norwegen nicht unter den Verbandsschutz. Bezüglich des Schutzes kunstgewerblicher Erzeugnisse haben Frankreich und Tunis einen Vorbehalt gemacht, um durch die Forderung der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer eigenen Erzeugnisse in anderen Ländern erzwingen zu können. Schließlich halten in der Frage der rückwirkenden Kraft Großbritannien und Norwegen noch an Art. 14 der alten Berner Übereinkunft fest, wonach der Schutz keine Anwendung findet aus ältere Werke, die im Ursprungslandc Gemeingut sind; während Art. 18 der Berliner Fassung den Schutz nur solchen älteren Werken entzieht, deren Schutzfrist im Ursprungs lande abgelaufen ist. * Dieser Überblick zeigt ein Bild von betrübender Verwirrung. Die oben dargestellte grundsätzliche Einheitlichkeit des Verbandsrechtes ist wieder vollkommen aufgelöst. Das Schlimmste ist, daß dieses System der Einzelvorbehalte einen künftigen weiteren Ausbau der Übereinkunft vollkommen unmöglich macht. Es muß daher unbedingt fallen gelassen und durch eine andere Regelung ersetzt werden. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, daß die Länder mit einer entwickelten Urheberrechtsgesetzgebung schon von Anfang an der Übereinkunft angchören, und daß die neu beitretcnden Länder zum Teil noch ziemlich rückständig sind, wie das Beispiel Griechenlands deutlich zeigt. Die Erweiterung des Verbandes durch den Beitritt neuer Staaten bringt also entweder die Gefahr einer voll kommenen Erstarrung oder die einer heillosen Verwirrung mit sich. Eine Abhilfe ist nur möglich, wenn nach dem Vorbilde der Pariser Übereinkunft fiir gewerblichen Rechtsschutz diejenigen Staaten, welche sich über ein fortgeschrittenes einheitliches Verbandsrecht einigen kön nen, besondere engere Untervcrbände (llnions restreintes) bilden. Dabei wird namentlich Vorkehrung zu treffen sein, daß die Gebiete dieser Unterverbände von vornherein grundsätzlich scharf beschränkt werden. Z. B. würden Untervcrbände für Übersetzungsschutz und Zeitungsrecht ins Auge gefaßt werden können. Die kleinen Einzel vorbehalte können aber in der künftigen Übereinkunft keinen Platz mehr haben. Man wird den einzelnen Staaten anhcimgeben müssen, ob sie das Festhalten an einer Sondereigentümlichkeit oder das Ver bleiben in dem Verbände für wichtiger halten. Bei der Frage der weiteren Vereinheitlichung des Rechts wird auch eine neuere Rechtsbildung in Betracht gezogen werden müssen, die Zwangslizenz (die auf dem Gebiet des Patentrechts schon seit mehreren Jahren besteht). Nachdem England schon im Gesetz vom 16. Dezember 1911 (Art. 4) auf dem Gebiet des Urheberrechts für die Zeit nach dem Tode des Urhebers die Zwangslizenz eingefübrt hatte, haben die Frieöensverträge von Versailles, St. Germain, Trianon und Ncuilly im Verhältnis zu Deutschland, Österreich, Ungarn und Bulgarien auch Zwangslizenzen und ähnliche Einschränkungen für Urheberrechte aus Gründen des öffentlichen Interesses für zulässig erklärt (Art. 606, Fr.-V. v. Versailles, Art. 258, Fr.-V. v. St. Ger main. Art. 245, Fr.-V. v. Trianon, Art. 190 des Vertrages von Neuilly). — Man hat früher den Gedanken einer Zwangslizenz für unvereinbar gehalten mit der Vorstellung des geistigen Eigentums, der »propriets la plus Zacrss«. Die Zeit hat uns gelehrt nmzuöenken. Da England niemals ans rechtlichen Erwägungen von einer Vorschrift abgehen wird, die es wirtschaftspolitisch für nützlich hält, und da die Zwangslizeitzen der Friedensverträge unwiderruflich dem heutigen und künftigen zwischenstaatlichen Urheberrecht angehören, wird man versuchen können, aus der Not eine Tugend zu machen. — Im Grunde sind alle Einschränkungen der Urheberrechte, die sich nicht ans der Natur der Sache selbst ergeben, mit gesetzlicher Allgemeingültigkeit ans- gestattcte Zwangslizenzen aus Gründen des öffentlichen Interesses. Sie haben gegenüber den Zwangslizenzen von Fall zu Fall den Mangel der Verallgemeinerung über das Bedürfnis des öffentlichen Interesses hinaus: sie haben den Vorteil der gegenständlichen Be stimmtheit, der Beschränkung auf einen nach genauen Merkmalen be- zeichneten Kreis von Fällen (z. B. Freigabe des Aufführungsrechts für Wohltätigkeitsvorstellungen oder für Vereine, oder Freigabe der Nachbildung öffentlich aufgestellter Denkmäler). Man könnte nun allgemein diejenigen Einschränkungen des Ur heberrechts, die nicht schon ans der Natur der Sache fließen (z. B. Freigabe der Berichte der Verhandlungen politischer Körperschaften oder Freigabe der Einzelkopie zu Studienzwecken, der häuslichen Mu- sikpfloge), aufhebcn und durch die Zulassung von Zwangslizenzen er-
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