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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 294, 19. Dezember 1914. Redaktioneller Teil. Erscheinung tritt, so >vird doch in der künftigen Friedenszeit die hier gestreute Saat gute Früchte tragen. Und nun zum Schluß noch einige Kriegsbilder aus unserer Stadt. Was ist ein Eichelestag? Niemand, der nicht schwäbische Zeitungen liest, wird es erraten können. An einigen schönen Tagen anfangs November sind unsere Buben und Mädel klassen weise hinausgezogen in die herbstlichen Wälder von Stuttgarts nächster Umgebung und haben Eicheln gesammelt, so viel sie fin den konnten. Mit Körben, Rucksäcken und vielem Eifer ging's hinaus in die schöne Natur, und da es in diesem Jahr sehr viele Eicheln gegeben hat, so ist eine große Ausbeute erzielt worden; der Zentner galt ^ 2.40. 18 000 evangelische Volksschüler und an 4000 Mittelschülerinnen sind unter Führung von Lehrern und Lehrerinnen ausgerückt. Der Ertrag der Sammlung sollte zur Be schaffung von Schuhzeug für Kinder, deren Väter im Felde stehen, verwendet werden. Ein anderes Bild: Unsere Militär kapellen. sind ins Feld ausgerückt, ihre Instrumente bringen eini gen Wohlklang in den ungeheuren Schlachtenlärm der Kanonen. Den auszichenden Ersatztruppen spielt die Pfadsinderkapelle das Adschiedslied: »Muß i dcnu, muß i denn zum Städtele hinaus«. Damit wir nun Sonntags die Parademusik auf dem Schloßplatz nicht entbehren müssen, haben unsere Schutzleute eine Kapelle ge bildet, in der sich sogar Virtuosen befinden, und so sehen wir im Musiktempel auf dem Schloßplatz am Sonntag Schutzmannsuni formen. — Unsere Daimler Automobilwerke arbeiten nach wie vor mit Hochdruck, und niemals hat man dort so viele Autos aus allen Gegenden des Vaterlandes gesehen wie seit dem Aus bruch des Krieges, auch an Uniformen hat es nicht gefehlt. Nesenbächler. Deutsche Dichter-Kriegsgabe. Zum Kriegsweih- nachten dem deutschen Volke dargebracht. Heraus- gcgebeu von Leopold Klotz. 8°. (VIII, 166 S.) Gotha 1914, Friedrich Andreas Perthes A.-G. Kart. 1.60, gebunden 3.— ord. Das deutsche WeihnachtsbüchLsin. (Die Geburt, Erlebte Weihnachten, Erzählte Weihnachten, Weih nachtsgedanken.) Herausgegeben von vr. F. Göhrkc und L. Klotz. 8°. (VI, 106 S.) Im gleichen Ver lage. Kart. 1.— ord. Der geistige Anteil, den einer unserer Berufsgenossen, Herr Leopold Klotz, Direktor der A.-G. Friedrich Andreas Perthes in Gotha, an der Entstehung dieser beiden Erscheinungen für sich in Anspruch nehmen kann, dürfte ihre kurze Besprechung in diesem Blatte auch schon deshalb rechtfertigen, weil sie den Buchhändler an seinem richtigen Platze, dem des Regisseurs, zwar nicht des Verfassers, wohl aber des geistigen Urhebers und leiblichen Gestalters des Buches zeigt. Es ist wie im vorliegenden Falle gewiß nicht leicht, Büchern, die aus Bei trägen der verschiedensten Dichter in Poesie und Prosa bestehen, einheitliche und wirkungsvolle Form und Gestalt zu geben, schwerer noch, den verschiedenartigen Inhalt auf einen einheitlichen Ton ab zustimmen und diese Tendenz auch äußerlich zum Ausdruck zu bringen. Beides ist in dem einen Falle dem Herausgeber allein und im andern ihm und seinem Helfer vortrefflich gelungen. Der Ernst der Zeit, aber auch ihr Erhebendes, ihre Trostfülle bei aller Trauer und allem Schmerz verleihen beiden Weihnachtsbüchern ihren besonderen zeit gemäßen Charakter. Während die »Dichter-Kriegsgabe« neben klei neren Erzählungen und Kriegsgedichten auch größere Beiträge bringt, und zwar ausschließlich Ortginalarbeiten, besteht der Inhalt des »Weihnachtsbüchleins« meist aus kleineren Stücken, vermischt mit manchem wertvollen älteren Gut, das jetzt wieder zeitgemäß geworden ist. Man kann den beiden gut ausgestatteten, gehaltvollen und von christlichem Geiste durchwehten Weihnachtsbüchern nur wünschen, daß sie den verdienten Erfolg haben möchten. Kleine Mitteilungen. Krirgsdarlehnskassc» auf Kunstwerke. — Es ist erklärlich, daß zahlreiche sächsische Künstler durch den .Krieg in eine Notlage ge raten sind. Die in Dresden bestehende wirtschaftliche Bereinigung der Künstler ist zu schwach, hier wirksam zu helfen, und aus verständ lichen Gründen sind Werke der bildenden Künstler auch von der Be leihung durch die Kriegsdarlchnskassen ausgeschlossen. In Dresden bestand daher die Absicht, unter wesentlicher Teilnahme des sächsischen Kunstvereins auf dem Wege der Selbsthilfe eine Einrichtung zur Beleihung von Kunstwerken zu schaffen. Es sollten zu diesem Zweck unter den Mitgliedern der Kunstvereine und anderen Kunstfreunden zur Beschaffung der notwendigen Mittel Anteilscheine ausgegeben wer den. Es war vorgeschlagen, daß ein aus anerkannten Künstlern be stehender Annahme-Ausschuß die Kunstwerke auf ihren Geldwert ab schätzen und dann ein Drittel des abgeschätzten Wertes an den Künstler gegen Verpfändung des Kunstwerkes zur Auszahlung gelange» sollte. Das Rückkanfsrecht sollte dem Künstler auf mindestens ein Jahr ge währleistet werden. Auch wurde in Anregung gebracht, derartige Werke für die Verlosung der Knnstvercinc anzuschaffcn. Dieser Plan einer sozialen Hilfe für notleidende Künstler ist in Dresden leider an der an scheinend sehr irrigen Auffassung einzelner gescheitert, nach deren Meinung Kunstvereine wohl zur Förderung der Kunst, nicht aber zur Beseitigung sozialer Kiinstlernöte vorhanden seien. Allerdings sind Kunstvereine keine Unterstützungsvercine schlechthin, aber wenn sie in einer Zeit wie der heutigen nicht starr an einer Überlieferung fcst- halten, sondern dem einzelnen Künstler auch zur sozialen Hilfe die Hand bieten, so heißt das nicht den eigentlichen Zweck aus dem Auge verlieren. Die Kunst fördert, wer dem Künstler die Schaffenskraft erhält. Nachdruck aus einem militärischen Werke. — Das Landgericht Stuttgart hat am 18. Mai den Oberregierungsrat Or. Hermann Gugel wegen Nachdruckes zn 100 ^ Geldstrafe verurteilt. Im Verlag von I. Heß in Stuttgart erschien 1908 eine Schrift des Oberamtmannes Passil über die Reklamationen von Rekruten und Klassifikationsgesuche, die alle in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten Materialien enthält. Dieser Stoff ist systematisch angeordnet und durch selbständige Ausführungen öcS Verfassers erläutert. Für verschiedene Bundes staaten sind verschiedene Ausgaben erschienen. Später hat der Ange-' klagte im Verlage von K. L H. Greiser in Rastatt eine Schrift über das Reklamationswesen erscheinen lassen, die einen Teil der militär- rechtliche» Abhandlungen und Studien bildet. Der erstgenannte Ver fasser fand nun bei Prüfung des G.'schen Buches, daß mehrere Stellen desselben seinem eigenen Buche entnommen waren, und stellte deshalb Strafantrag wegen Nachdrucks. Das Gericht hat einen sol chen in der Tat als erwiesen angesehen. Es hat festgestellt, daß die ohne Quellenangabe entlehnten Stellen als eigenartige Geistesprodukte an zusehen sind, und es hat daraus, daß der Angeklagte einzelne Wörter und Wendungen geändert oder umstellt hat, den Schluß gezogen, daß der Angeklagte seine Handlungsweise verdecken wollte und sich ihrer Wider rechtlichkeit bewußt war. Die Revision des Angeklagten, der nach- zuweiscn suchte, daß nur eine Entnahme ohne Quellenangabe vor- liegc, wurde am 17. Dezember vom Reichsgericht verworfen. (111.878/11.) I.. Der Nachlaß von Ferdinand Grcgorovius verbrannt. - In der letzten Versammlung des westpreußischen Geschichtsvereins in Danzig teilte, laut »Danzigcr Zeitung«, Geheimer Justizrat Peiser mit, daß im Neidenburger Rathaus der ganze wertvolle Nachlaß von Grego- rovius, den dieser seiner Vaterstadt geschenkt hatte (Bilder, Manu skripte, Sammlungen, namentlich auch aus der römischen Zeit des Dichters), verbrannt sei. Eintreibung von Forderungen in Belgien. — An den Verwaltungs chef bei dem Generalgouvernenr in Belgien richten neuerdings viel fach deutsche Firmen unter Bezugnahme auf Angaben in deutschen Zei tungen das Ersuchen, Erkundigungen darüber anzustellen, ob ihre Außenstände in Belgien eintreibbar sind, und gegebenenfalls die Bei treibung der Forderungen selbst zn besorgen. Wie von maßgebender Seite mitgeteilt wird, entsprechen diese Zeitungsangaben nicht den Tat sachen. Der deutschen Zivilverwaltnng ist cs unter den gegenwärtigen Ver hältnissen unmöglich, festzustellen, ob eine Forderung beitreibbar ist oder nicht. Hierzu bedarf es schon in Friedcnszeiten eines geschulten Personals und der Archive eines gewerbsmäßigen Auskunftsbureaus. Außerdem aber sind nach der in Belgien bestehenden Verordnung vom 4. August 1914 die Richter ermächtigt worden, Schuldnern in weit gehendem Maße Stundung zu gewähren, so daß die gerichtliche Bei treibung einer Forderung zurzeit keine Aussicht auf Erfolg hat und eine außergerichtliche Beitreibung vorzuzichen ist. Mit dieser kann das in Brüssel bestehende einzige deutsche Bankinstitut, die Filiale der Deutschen Bank, betraut werden. Diese ist bereit, die Einziehung aller ihr zngesandten Schecks, Akzepte, Tratten und Quittungen z» ver suchen. Falls ein Anwalt in Belgien mit der Wahrnehmung der Jnter- 1787
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