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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3534 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Leit. 77. 4. April 1907. Verlassanstalt vorm. G. I Manz in Regensburg. 3567 Vita, Deutsches «erlagshans in Berlin. 3551 ged. 4 50 Paul Wachet in Ureiburg i. B. 3542 buoü. 2 Wiener Verlag <S. m. b. H. in Wien. 3553 Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts Hierselbst vom 25. März 1907 ist die Beschlagnahme 1. der Nr. 3 der in Graudenz erscheinenden Zeitung: Osrsin Ornärisärk» vom 5. Januar 1907, soweit sie den Aufruf der Geistlichen der Dekanate Lautenburg und Gorzno, betreffend den polnischen Schulstreik, enthält, 2. der etwa vorhandenen Sonderabdrucke dieses Aufrufs angeordnet, soweit sich die betreffenden Blätter beim Be schuldigten, dem Redakteur Stanislaus Paszlinski zu Graudenz, bei den Unterzeichnern des Aufrufs, den Pröpsten der vorbenanntcn Dekanate Klatt, Kuczynski, Du. Malinski, Pabusch, Sychowski, Wietrzykowski, Wollenberg und Zorawski, in der Geschäftsstelle der Issst-o (Duärio'lrks oder an andern Orten zum Zweck der Verbreitung befinden (Z§ 110, 41, 42 St.-G.-Bs., tz 94 St.-P.-O., Z 26 des Reichspreßgesetzes). Graudenz, 27. März 1907. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2439 vom 2. April 1907.) Nichtamtlicher Teil. Unterliegen Drucksachen dem Postzwang? (Vgl. Nr. 57 d. Bl.: »Vom Reichsgericht-.) Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs hat in seiner Auslegung von seiten der Postbehörde und der Gerichtsbehörden des öftern verschiedene Anschauungen zutage gefördert, die in den bis zum Reichsgericht durchge- fochtenen Prozessen und dessen Entscheidungen den beteiligten Fachkreisen vorgeführt wurden. Zuletzt betraf es einen Fall, der in Darmstadt am Schöffengericht und Landgericht, sowie später am Reichsgericht durchgefochten wurde. Es ist dies ein Fall, der besonders das Buch- und Druckereigewerbe stark interessiert, da hier eine Versendungsweise von Pro spekten in Betracht kommt, die nach Darlegung der Post behörde eine Portodefraudation bedeuten sollte. Im Nach stehenden sei der Tatbestand in kurzem angeführt. Der Angeklagte, Prokurist Paul Schmidt der Verlags anstalt Alexander Koch-Darmstadt, sandte an den Ge schäftsführer der Literarischen Gesellschaft in Hamburg 1125 Prospekte über die Zeitschriften »Deutsche Kunst und Deko ration« und »Kind und Kunst«, die dieser Herr an die Mitglieder des obenbezeichneten Vereins zur Verteilung bringen sollte. Die Prospekte waren der Einfachheit halber hier in Kuverts gesteckt und bildeten so 1125 Druck sachen im Gewicht von je 63 Gramm. Die Adressierung und Versendung sollte in Hamburg vorgenommen werden. Diese Drucksachen wurden in verschlossener Kiste als Frachtgut nach dort expediert. Die Hamburger Ober postdirektion gestattete die Versendung dieser Drucksachen ursprünglich nicht, sondern glaubte feststellen zu müssen, daß diese Drucksachen gedruckte Mitteilungen enthielten, deren Versendung als Frachtgut eine Portodefraudation sei. Auf die Erklärung des Angeklagten hin wurden diese Drucksachen jedoch später freigegeben und ihre Beförderung zum Stadt portosatz gestattet. Die Oberpostdirektionen glaubten die in den Prospekten enthaltenen Sätze: »Bestellen Sie Oktober- Heft 1905« und: »Bitte Bestellkarte sofort ausfüllen« als briefliche Mitteilungen ansehen zu müssen, um dadurch diese Drucksachen zu gedruckten Mitteilungen zu gestalten. Nach Z 1 des »Gesetzes über das Postwesen des Deut schen Reichs« vom 28. Oktober 1871 unterliegen dem Postzwang 1. alle versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 2. alle Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen. (Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zu genähten oder sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleichzuachten.) In den Auslegungen dieses Gesetzes von seiten der Postbehörde und seiner Ergänzung durch die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 wird jedoch der Meinung Ausdruck gegeben, daß dem Postgesetz auch ge druckte Mitteilungen, also: Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben als offene Briefe unterliegen und unter dem Ausdruck »Briefsendungen« in den Postbestimmungen in begriffen sind. Es ist lediglich gestattet, gedruckte Mit teilungen, auch sofern sie Mitteilungen von Person zu Person bedeuten, zur Drucksachentaxe als offene Briefe im Sinne des Postgesetzes zu versenden. Diese würden dann dem Postzwang unterliegen, und eine Versendung auf anderm Wege als durch die Post wäre nicht gestattet. In der ersten protokollarischen Vernehmung betonte ich bereits, daß diese beanstandeten Bemerkungen keine Mittei lungen im Sinne des Postgesetzes sein könnten, da ich die betreffenden Empfänger weder persönlich, noch dem Namen nach kenne und im übrigen diese Bemerkungen dem im Buch handel üblichen Handelsbrauch entsprechende, allgemein gebräuchliche Redewendungen ohne irgend einen Inhalt seien. Die Oberpostdirektion blieb bei ihrer Meinung und setzte eine Geldstrafe von 225 ^ fest. Um einen Präzedenzfall zu schaffen, bezw. für den Buchhandel Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen, bat ich um Berufung auf richterliches Gehör. In den beiden ersten Instanzen des Prozesses legte die Oberpostdirektion ihre Gründe eines Strafbescheides wie folgt fest: zu 1 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 vor, welcher bestimmt: »Mit dem vierfachen Betrage des defraudierten Portos, jedoch
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