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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1926
- Strukturtyp
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- 1926-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1926
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- Deutsch
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-Z 261, 8, November 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. V. Börsenblatt f.d. Dtschn. Buchhandel. Wenn also heule ein Verlag eine Ladenpreiscrhöhung vornimmt, muß er die Zustimmung des Verfassers hierzu einhole» und muß dies« Zustimmung — evtl. !m Wege der Verhandlung durch Zugeständ nisse — erkaufen. Wenn sich der Deutsche Verleger-Verein mährend der Inflations zeit aus den Standpunkt gestellt hat, daß einmal honorierte Exemplare bei nachträglich eintretcnder Ladenpreiscrhöhung nicht nachhonoriert zu Iverden brauche», so war dieser Standpunkt, solange die Inflation andauerte, begründet, weil der Verfasser durch die zu Beginn der Auslage erfolgte Honorarzahlung tatsächlich de» ihm vertragsmäßig znkommenden Wert in relativ vollwertigem Gelbe erhalten hatte. Dieser Standpunkt läßt sich jedoch jetzt nicht mehr ausrecht erhalten. Die vertragliche Bestimmung, daß der Verfasser eine» bestimmten Prozentsatz vom Ladenpreis erhalten soll, läßt sich nur dahin aus- legen, daß der tatsächlich erzielte Ladenpreis maßgebend sei» soll, und man kann nicht sagen, daß darunter nur der Ladenpreis ver standen werden könnte, der zur Zeit der Fälligkeit des Honorars gerade maßgebend ist. Erhöht der Verleger »ach der erfolgten Hono rarzahlung den Ladenpreis, so hat der Verfasser Anspruch daraus, baß ihm für die Exemplare, die zu dem erhöhten Ladenpreis abge setzt werden, das entsprechend erhöhte Honorar nachgezahlt wird. Leipzig, den 25. März 1L2S. Lr. Greune r, Rechtsanwalt. Grenzen der Zitiersreihclt. Dem anfragenden Verlag ist von einem Verfasser «in Werk zum Verlag angeboten worden, das — abgesehen von einer kurzen Ein leitung, die aus de» Zweck des Werkes hinweist — ausschließlich ans Zitaten aus erschienene» Werken eines bekannten Schriftstellers, dessen Werke noch geschützt sind, besteht. Dabei ist bei jeden, Zitat das Werk, aus den, es entnommen ist, angegeben. Fraget Darf diese Sammlnng von Zitaten eines Schriftstellers ohne Einwilligung der Verleger der Werke, aus denen die Zitate entnommen sind, bzw. ohne Einwilligung der Erben des Urhebers vervielfältigt und verbreitet werden? Das UG. enthält zwei Vorschriften über die Benutzung fremder Werke, die sür den vorliegenden Fall in Frage kommen könnten: Zunächst bestimm» der 8 13 Lit.UG., daß die freie Benutzung eines Werkes zulässig ist, wenn dadurch eine neue eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob man In der Art der Zusammenstellung der einzelnen Zitate, die in einzelne Unterabteilungen nach gewisse» Gesichtspunkte» geordnet sind, eine eigentümliche Schöpfung im Sinne des 8 13 des Lit.UG. erblicke» kann. Die Anwendbarkeit des 8 13 scheitert aus jeden Fall daran, daß man bei der Entnahme wörtlicher Zitate von einer freien Be nutzung nicht sprechen kann. Als weitere Vorschrift des UG. kommt der 8 19 In Frage. Dieser Paragraph bestimmt in Ziffer 1, daß die Vervielfältigung zulässig ist, wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines Schriftwerkes, eines Vortrags oder einer Rede nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden. Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Paragraphen ist, daß eine selbständige literarische Arbeit vorliegt. Das Gesetz selbst gibt eine Definition darüber, was unter einer selbständigen literarischen Arbeit zu verstehen Ist, nicht. In den Kommentaren zum UG. wird eine Arbeit dann als eine selbständige angesehen, wenn sie ihrem Wese» nach etwas anderes ist, als die Wiederholung dessen, was vorher von anderer Seite ge schrieben wurde. So Allfeld, Anmerkung 4c zu 8 19. Voigtländer verlangt tn Anmerkung 3 zu 8 19, daß das entlehnende Werk, um als selbständiges angesehen zu werden, nicht nur aus entlehnten Stücken bestehen darf. Das Reichsgericht hat meines Wissens eine Definition des Be griffs »selbständige literarische Arbeit» im positiven Sinne nicht ge geben; lediglich in einem Urteil, das in den Entscheidungen des RG. in Strafsachen Bd. IS, S. 855 abgedruckt ist, ist der Begriff der- selbständigen Arbeit negativ begrenzt. Es heißt dort, daß eine selb ständige Arbeit daun nicht vorliegt, wenn Bruchstücke oder Auszüge eines fremden Werkes ohne erhebliche Zutat herausgegebcn werden. Wendet man diese in der Literatur und Rechtsprechung gegebenen Definitionen aus den vorliegenden Fall an, so muß man di« vor liegende Zusammenstellung von Zitaten, die ohne irgendwelchen ver bindenden Text herausgcgeben werden soll, als eine nicht selbständige literarische Arbeit bezeichnen. Daran vermag die Tatsache, daß eine im Verhältnis zum Umfang des Werkes kurze Einleitung seitens des Verfassers geschrieben worden ist, nichts zu ändern. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Vervielfältigung und Verbreitung der vorliegende» Zitatensammlung nicht ohne die Einwilli gung der Verleger derjenigen Werke, aus denen die Zitate entnommen sind, und falls diesen Verlegern nicht das Urheberrecht übertragen worden sein sollte, auch nicht ohne Einwilligung der Erben des Ur hebers zulässig ist. Leipzig, den 19. März 192S. vr. Gre» ne r, Rechtsanwalt. Widerrechtlicher Nachdruck. Frage: Begeht ein Verleger objektiv rechtswidrigen Nachdruck, wenn er über die vereinbarte Zahl von Exemplaren einer Auslage weitere Stücke drucken läßt? Rach dem vorliegende» Verlagsvertrag hat der Verfasser dem Verlag das Verlagsrecht des den Gegenstand des Vertrages bildenden Werkes für die erste und alle folgenden Auflagen übertragen. Nach dem Vertrag war der Verlag berechtigt, jede Auflage in der Höhe von 1589 Exemplaren zuzüglich IVA Zuschußexemplarcn über die Honorar- Pflichtige Auslage hinaus honorarfret drucken zu lassen. Nach der An frage sollte die erste Auflage 2898 Exemplare und 19A Zuschutzexem- plare betragen. Die Verschiedenheit kann aus sich beruhen. Sie ist für die Entscheidung der Frage gleichgültig. Der Verlag hat, allerdings, wie er betont, ohne Wisse» der lei tenden Persönlichkeiten, eine über die vereinbarte Zahl der Exem plare der ersten Auflage htnausgehende Zahl drucken lassen. Der Verfasser hat infolgedessen nach vorausgegaugenem Briefwechsel den Vertrag ausgckllndtgt, weil das Verhalte» des Verlags gegen Treu und Glauben verstoße. In dem wicdergegebencn Tatbestand liegt jedenfalls eine Ver tragsverletzung seitens des Verlags. Vergl. Entscheidung des Kammcrgerlchts vom 8. November, 1. Dezember 1829, abgcdruckt tn Markenschutz und Wettbewerb 1929, S. 185 sf. Das Kammergericht hat dort, und zwar tn, Gegensatz zu der herrschenden Meinung, sich zu dem Standpunkt bekannt, daß ein Verleger, der das Recht habe, be liebig viele Auflagen eines Werkes zu veranstalten, durch Überschrei ten der für die einzelne Auflage vereinbarten Zahl den Verlagz- ver trag verletze. Die herrschende Meinung geht weiter. Sie be zeichnet das Verhalten des Verlags als Ur Heberrechtsver letzung. jSo die Kommentare Mittelstaebi-Hillig, Bein, lg zu 88 8, 9 VG., Allscld, Bem. 19 zu K 1, Hossmanu, Bcm. 8 zu 8 5>. Im Endergebnis ist die Wirkung der Verletzung die gleiche. Sie berech tigt den Verfasser, wegen positiver Verlagsverletzungc» die Auslösung des Vertrags zu erklären. Der Umstand, daß die leitenden Personen des Verlags von dieser Vertrags- bzw. Urheberrechtsverletzung keine Kenntnis gehabt haben, und daß die Verantwortlichkeit dafür der Druckerei zugeschoben wird, ändert an der zivilrechtlichen Wirkung nichts und schließt nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit, falls man nämlich eine Urhebcrrechtsverletzung annimmt, sür die verantwort lichen Personen aus. Es ist also dem anfragenden Verlag anzuraten, sich vergleichsweise mit dem Autor zu einigen. Leipzig, den 22. Januar 1928. vr. Hlllig, Justizrat. Unlauterer Wettbewerb durch Vertrieb gekürzter Ausgaben. Frage: Macht sich der Verleger der Übersetzung eines fremd sprachigen, urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werkes des unlauteren Wettbewerbs schuldig, wenn die von ihm verlegte Ausgabe Kürzungen des Originalwerkes enthält, ohne daß aus dem Titelblatt oder im Vorwort aus diese Kürzungen hingewiesen wird? Der Käufer der Ausgabe eines Werkes, sei es Originalwerk oder Übersetzung, nimmt regelmäßig an, daß er das Werk in seiner ur sprünglich ihm vom Autor gegebenen Gestalt erhält. Trifft diese An nahme nicht zu, enthält das Werk Auslassungen, Veränderungen und Kürzungen, so wird er unter Umständen berechtigt sein, das Werk zurllckzugeben, weil es Mängel enthalt. Es ist nicht das Werk, bas er hat erwerben wollen. In einem solchen Verhalten des Verlegers kann eine Verletzung des 8 1 des UWG. erblickt werden, ohne daß der Käufer durch eine wahrheitswidrige, auf Täuschung abzielendc Anpreisung des Buches zun, Kaufe veranlaßt worden ist. Verletzt ist durch eine solche Hand- lang nicht bloß der Käufer, sondern auch jeder, der bas gleiche Buch, aber in vollständiger Fassung, herausgibt. Denn der Käufer würde bet Kenntnis des wirklichen Sachverhalts eben nicht das unvollstän dige Werk des ersten Verlegers, sondern die vollständige Ausgabe des 2. Verlages gewählt haben, wenn er von der mangelhaften Beschaffen heit und der Unvollftändigkeit des gekauften Werkes unterrichtet worden wäre. Daß ein unlauterer Wettbewerb durch Irreführung 23
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