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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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145. 25. Juni 1908. Nichtamtlicher Teil. Börlendlatl >. d. Dtlchn. Buchhandel 6981 je 1000 Abzüge eines Werkes, selbst wenn vertraglich die Auflage bedeutend größer sein soll, durch Aufdruck auf der Titelseite als neue Auflage zu bezeichnen, sogenannte Titelauflage. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Übung ist mit Genehmi gung des Verfassers berechtigt, da sie dem Verleger eine bessere Übersicht über das Lager gewährt, vor allen Dingen aber den Gebrauch des sogenannten Weißen Zettels im Buchhändlerbörsen blatt ermöglicht, der außer bei Neuerscheinungen nur bei neuen Auflagen statthaft ist. II. Von diesen erlaubten Vertriebsmitteln zu unterscheiden sind die unzulässigen, strafbaren, die folgende Form anzunehmen pflegen: Um im Publikum den Glauben an ein besonders starkes Gehen des Buches zu erregen, wird häufig ganz willkürlich eine bestimmte Anzahl von Abzügen als Auflage bezeichnet, so daß mitunter ein Buch, dessen zweites Tausend erscheint, den Auf druck dritte oder vierte Auflage trägt, je nachdem 600 oder 500 Abzüge als Auflage verstanden werden. Ein solches Vorgehen des Verlegers kann, weil es den Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt und über die Herstellungsart und gewerbliche Leistung wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete An gaben inacht, nach § 4 Wettbewerbsgesetzes als unlauterer Wett bewerb strafbar sein und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen. Der Verfasser wird häufig der Beihilfe oder Mittäterschaft schuldig sein. (Siehe Deutsche Juristenzeitung von: 15. Februar 1901 Nr. 4 S. 93 ff.). III. Von diesen: sich gegen das Publikum richtenden Auf lagenschwindel ist zu unterscheiden der Schwindel, den sich der Verleger dem Verfasser gegenüber zuschulden kommen läßt, in dem er unter Verschweigung dieses Umstandes eine größere An zahl von Abzügen Herstellen läßt, als ihm Gesetz und Vertrag ge statten. Wohl zu beachten ist hier, daß Zuschuß- und Freiexem plare nach Maßgabe des oben unter 8 IV Ausgeführten erlaubt sind. In: übrigen verpflichten Zuwiderhandlungen den Verleger zum Schadensersatz und machen ihn wegen Nachdrucks und even tuell wegen Betruges strafbar, wobei zu beachten ist, daß die Strafverfolgung in drei Jahren, der Schadensersatz wegen der vorliegenden, allgemeinen Vertragsverletzung erst in d r e i ß i g (I) Jahren verjährt. ck. Internationales Recht. Ausführliche Rechtsbestimmungen über die Auflage finden sich im wesentlichen nur im dänischen, norwegischen, schweizer und ungarischen Recht. I. Dänemark und Norwegen bestimmen übereinstimmend, daß der Verleger kein Recht hat, mehr als eine Auflage zu ver öffentlichen, sofern nichts anderes ausgemacht ist. Die Höhe der Auflage darf 1000 Exemplare nicht übersteigen. Ausgenommen sind Zeitungen, Zeitschriften und periodische Sammelwerke. So lange die übertragene Auflage nicht vergriffen ist, hat der Ver leger kein Recht zur Veranstaltung einer neuen Auflage (88 9 u. 3). II. Das^Schweizer Recht (Art. 377 des Obligationsrechts) bestimmt, daß, wenn über die Zahl der Auflagen nichts bestimmt ist, der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt ist. Die Stärke der Auflage ist, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Ver leger festzusetzen. Er hat auf Verlangen des Verfassers wenigstens soviel Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrucke veranstalten. III. Das ungarische Handelsgesetzbuch bestimmt, daß im Zweifel der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt ist. Werden weitere Auflagen vertraglich abgemacht, so ist der Verleger ver pflichtet, gleich nach vollständigem Absatz der früheren Auflage eine^neue zu veranstalten. Für die neue Auflage gilt, soweit nichts Besonderes stipuliert ist, der frühere Vertrag über die erste Auflage."^ Wird die fertige Auflage vor dem Beginn des Ver triebes ganz oder zum"Teil durch Zufall zerstört, so ist der Ver- Bvrsinblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. leger berechtigt, die zerstörten Exemplare auf seine eigenen Kosten zu ersetzen, ohne daß er dem Autor hierfür ein Honorar zu bezahlen hätte (8 530). Kleine Mitteilungen. Zollfreie Zulassung von deutsche» Warenmuster« «ach Belgien. — Dem -Zentralblatt für das Deutsche Reich-, heraus- gegeben im Retchsamt des Innern (Nr. 28 vom 19. Juni 1908), entnehmen wir folgende Bekanntmachung: (Red.) Auf Grund der im Jahre 1897 zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien getroffenen Verständigung (Zentralblatt 1897, S. 89) sollen während der Dauer des deutsch-belgischen Handels- und Zollvertrags vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetz blatt 1892, S. 241) die von deutschen Handlungsreisenden nach Belgien und die von belgischen Handlungsreisenden nach Deutsch land unter zeitweiliger Zollbefreiung gemäß Artikel 9 des Ver trags eingeführten Muster nicht mehr mit Jdentitätszeichen ver sehen werden, wenn sie bereits Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben usw.) einer Zollbehörde des andern Landes tragen, jedoch mit der Beschränkung, daß den beiderseitigen Zoll behörden das Recht Vorbehalten bleibt, an den unter den ge nannten Bedingungen eingeführten Warenmustern wettere Er kennungszeichen anzulegen, falls dies zur Festhaltung der Identität der Muster für notwendig erachtet wird. Inzwischen ist durch den am 22. Juni 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag zu dem Vertrage vom 6. Dezember 1891 (Reichs- Gcsctzbl. 1905 S. 599) der erwähnte Artikel 9 in seinem fünften Absätze mit Wirkung vom 1. März 1906 an durch Streichung der Worte »von den vorbezeichneten Handlungsreisenden- dahin ge ändert worden, daß die jeweilige zollfreie Zulassung nicht mehr auf die von Handlungsreisenden eingesührten Muster beschränkt, sondern auch für solche Muster gewährt wird, welche Kausleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen Teiles an ihre im Gebiete des anderen Teiles wohnhaften Vertreter senden. Zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist nunmehr unterm 10. Juni d. I. durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen die Vereinbarung getroffen worden, daß für die fernere Dauer des Vertrags vom 6. Dezember 1891 in seiner durch den Zusatzvertrag vom 22. Juni 1904 gegebenen neuen Fassung die im Jahre 1897 getroffene Verständigung beider seits auf alle Muster erstreckt wird, die auf Grund des fünften Absatzes des Artikels 9 zeitweilig zollfrei zugeloffen werden. Berlin, den 15. Juni 1908. Der Reichskanzler. Im Austrage: (gez.) von Koerner. Bom Reichsgericht. Der Dolus evsntualis bei Preß- oergehen. — Aufgehoben wurde am 23. d. M. vom Reichsgericht auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. März, durch das der Redakteur Hermann Fleißner in Dresden-Löbtau wegen Beleidigung der preußischen Richter und Schutzleute zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Der Angeklagte ist Redakteur der Görlitzer Volks- zettung, die in der Druckerei der Sächsischen Arbeiterzeitung in Dresden aus dem Satz dieses Blattes hergestellt wird. Der An geklagte hatte diejenigen Artikel der Arbeiterzeitung, die nicht in der Görlitzer Volkszeitung erscheinen sollten, rot zu durch streichen. Es kam aber gelegentlich vor, daß der Metteur aus technischen Gründen auch Artikel in die Volkszeitung aufnahm, die durchstrichen waren. Auf diese Weise ist auch der inkriminierte Artikel -Uniformierte Bestien- in die Görlitzer Volkszeitung ge kommen. H Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichsanwalt für begründet erklärt, da der äolus ovsntuslis vom Gerichte nicht ordnungsgemäß festgestellt sei. — Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Aus der Begründung sei Folgendes hervorgehoben: Begründet war der Einwand des Verteidigers (Rechtsanwalt Wolfgang Heine), daß die Anwendung des § 20, 2 des Preßgesetzes ohne genügende Begründung erfolgt ist. Einen generellen Eventual dolus hat daS Landgericht allerdings nicht angenommen, 909
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