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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1908
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- Deutsch
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145. 25. Juni 1908. Nichtamtlicher Teil. »Srl-abi-tr s. d. Dtjchn. vuchh-udkl. 6977 Alfred TSpelma«» in Gießen. 7000 "Herrmann, Der Christ und das Wunder. Ca. 1 ^ A. Twielrmeyer in Leipzig. 6988 Oas Nussuin ru ^atvvsrxsn. 50 kdotoZravürsn mit Linlsitan^ von Lol äs Nont. 6sb. 150 Berlag der Ärztlichen Rundschau in München. 6994 Lurwinksl, l>is llsrrlsiäsv, idrs Crsacdsu unä Lsiräinpkun^. 10.—12. ^.uüaZs. 1 ^ 50 H. Verlag f. Börse«- «. Finanzliteratur, A G. in Berli«. 6997 *8s.Iin^'s Lörssn-äniirdueli (saliiißi's Lörssn-kapiers, II. Isil.) 32. ^uüa^s. s^.usZads 1908—1909.) 18 BerlagSgesellschaft Helios, G. m. b. H. in Berlin. 6998 *Lus. a, Hummer 20 Verbotene Druckschriften. Durch Urteil des hiesigen Landgerichts vom 27. April 1908 ist für Recht erkannt, daß auf allen Exemplaren des im Ver lage des »Wiarus Polski» in Bochum erschienenen Wand kalenders für 1908, auf dem sich unter der Jahreszahl 1908 eine Abbildung in Form eines in drei Felder geteilten Wappen schildes befindet, soweit sich die Exemplare im Besitze des Ver fassers, Druckers, Herausgebers, Aerlegcrs oder der Buchhändler befinden oder öffentlich ausgelegt oder angeboten werden und auf den zur Herstellung des Kalenders bestimmten Platten und Formen die unter der Jahreszahl stehende Abbildung unbrauchbar zu machen ist. Bochum, 17. Juni 19V8. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. I (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2812 vom 22. Juni 1908.) Nichtamtlicher Teil. Die Auflage. Von Di. Franz Hoeniger, Rechtsanwalt am Königlichen Kammergericht. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers.) Begriff. I. Der Begriff der Auflage hat sich historisch entwickelt. Er knüpft an den Druck mit beweglichen Lettern an, die nach Her stellung einer gewissen Anzahl von Exemplaren auseinander genommen werden mußten. Deshalb bildete früher die Gesamt zahl der durch einmaligen Druck hergestellten Exemplare eines Werkes eine Auflage. Das preußische Landrecht I, 11 § 1001 versteht unter Auflage nur den unveränderten Abdruck einer Schrift in demselben Format wie früher und unterscheidet diesen Begriff von demjenigen der Ausgabe, der vorliegen soll, wenn eine Schrift in verändertem Format oder mit Änderungen im Inhalt von neuem gedruckt wird. Der Buchhandel hat im allgemeinen nicht in diesem Sinne unterschieden. Für ihn war eine Auflage jeder neue Abdruck, gleichgültig, ob er Veränderungen im Inhalt oder Format aufwies oder nicht. Heute versteht man unter Auflage im Sinne des § 5 Verlagsgesetzes die Gesamtzahl der Abzüge, die der Verleger nach Vertrag oder Gesetz auf einmal herzustellen berechtigt ist. II. Die geschichtliche^Entwicklung hat auf das Verlagsgesetz insofern eingewirkt, als dieses das Erschein«: in Auflagen immer noch als die Regel voraussetzt. Das Gegenteil muß besonders vereinbart werden. Der Behauptende ist beweispflichtig. Ist nichts vereinbart, so hat der Verleger nur das Recht und die Pflicht, eine Auflage herzustellen. Das gilt selbst daun, wenn das Werk im Aufträge des Verlegers verfaßt ist. Anders nur, wenn der Verleger das gesamte Urheberrecht erworben hat oder ein Werkvertrag (§ 47 Verlagsgesetzes) vorliegt, welche Verlagsform bei nichtperiodischen Sammelwerken, namentlich Enzyklopädien, Weltliteraturgeschichten, stets zu empfehlen sein möchte. Alsdann darf der Verleger drucken, soviel er will. Prak tisch empfehlenswert bleibt beim gewöhnlichen Verlagsvertrage, die Zahl und Höhe der Auflagen im Vertrage festzusetzen. Bei dieser Regelung ist auf den Musikalienverlag gar keine Rücksicht genommen. Für den Musikalienverlag, soweit er nicht bei Schulausgaben die Form des Buchverlags annimmt, ist der im Buchhandel übliche Auflagenbegriff unverwendbar. Hier macht man bekanntlich zunächst nur soviel Abzüge, als für die ersten Verbreitungsmaßregeln nötig sind. Außerdem zieht man die beiden Originalformen der Partitur und der Stimmen in verschiedener Zahl ab und die Stimmen wieder unter sich in verschiedener Zahl. Endlich verlangt der Bedarf für die ver- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. chiedenen Teile desselben Werkes bald Abschrift, bald Abklatsch, bald Plattendruck, bald Umdruck in Stichplatten usw. Deshalb ist für den Musikalienhandel nur der Rat praktisch, das gesamte Urheberrecht vom Verfasser zu erwerben oder mindestens die U 5 und 6 des Verlagsgesetzes vollkommen auszuschalten. Der Gesetzgeber erleidet also in einem recht wichtigen Teile des prak tischen Verlagsrechts völligen Schiffbruch. Auch für deu Kun st Verlag Passen die Vorschriften des Gesetzes nicht. Bekanntlich hat man es unterlassen, ein Kunst verlagsgesetz zu schaffen, weil die Sachverständigen sich über die Grundzüge nicht einigen konnten. Der Kunstverlag ist also ledig lich auf freie Vereinbarungen angewiesen, die recht sorgfältig abgefaßt werden müssen, um praktisch zu wirken. 8. Auflagenhöhe. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, zu welcher er nach dem Verlagsvertrage oder, wenn dieser schweigt, nach dem Gesetz verpflichtet ist (§ 16 Verlags gesetzes). Es entscheidet also zunächst der Vertrag, bei Mangel vertraglicher Bestimmung das Gesetz. 'Für die gesetzliche Ver pflichtung gilt folgendes: I. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Ver leger berechtigt, aber auch mit Ausnahme des unter III abgehan delten Falls verpflichtet (H 16 Verlagsgesetzes), 1000 Abzüge her zustellen. Diese Regelung entspricht dem früheren sächsischen bürgerlichen Recht (H 1142 sächsisches B.G.B.). Sie widerspricht dem Landrecht, welches dem Verleger auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers die Höhe alter und die Veranstaltung neuer Auflagen freigab (§ 1013 ff. I, 11 Allg. Landrecht). II. Die Vorschrift der 1000 Abzüge gilt aber nur für die erste und für die späteren Auflagen, bei welchen die Stärke der vorangegangenen Auflagen im Vertrage nicht bestimmt war. Beispiel: War für die erste Auflage nichts abgemacht, dagegen für die zweite eine Stärke von 10 000 Abzügen vereinbart, so gilt diese Abrede im Zweifel (8 5 I Satz 2 Verlagsgesetzes) auch für die dritte, vierte und die folgenden. III. Der Verleger hat jedoch das Recht, die Zahl der Ab züge einseitig niedriger zu bestimmen (siehe unten 0.). Er muß dies vor dem Beginn der Vervielfältigung durch eine dem Verfasser gegenüber abgegebene Erklärung tun, die dem Verfasser zugehen muß. Zugehen bedeutet die Möglichkeit der Kenntnis nahme unter normalen Verhältnissen, also beispielsweise, ab gesehen von dem selbstverständlichen Mitanhören, die Abgabe eines Briefes durch den Postboten. Demnächst darf der Ver leger weniger drucken. Fehlt auch nur ein Erfordernis — Bei spiel: der Druck hat bereits begonnen, die Erklärung geht dem Verfasser nicht zu —, so muß der Verleger 1000 Abzüge machen. 908
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