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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1908
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- Deutsch
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6978 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 145, 25. Juni 1908. Der Verleger ist an seine Erklärung gebunden, so daß er die ge wählte Zahl von Abzügen nun auch wirklich Herstellen muß <8 16 Verlagsgesetzes), oder er muß seine Erklärung unverzüglich wegen Irrtums oder innerhalb Jahresfrist wegen arglistiger Täuschung mit Erfolg anfechten. IV. Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Zuschußexemplare sind die Ersatzexemplare für solche, die beim Druck, beim Heften oder Einbinden beschädigt sind. Ihre Zahl hängt von der Art des Druckes, des Papiers ab. Usancemäßig rechnet man nach deni Tarif der Buchdrucker bei durchschnittlichen Auflagen 5^ Zuschußexemplare; bei größeren ist die Zahl geringer. Ein Ver breitungsrecht steht dem Verleger hinsichtlich der Zuschußexem plare übrigens nur insoweit zu, als er die durch sie ersetzten, beschädigten Exemplare nicht verbreitet. In Frankreich ist ein Zuschuß von 10/^ erlaubt (main äs passe) Dalloz 82, II S. 72. Das gleiche wie für die Zuschußexemplare gilt für Frei exemplare; das sind die Gratisexemplare an den Verfasser, die Rezensionsexemplare für Zeitungen, Reklameexemplare an Schulen und Bibliotheken, Probehefte von Lieferungswerken usw., soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil (5^) der zulässigen Ab züge nicht übersteigt (8 6 Verlagsgesetzes). Viele Verleger be dingen sich hier vertraglich das Recht auf 10^, Freiexemplare aus. Rabattexemplare an Sortimenter gehören nicht zu den Freiexemplaren, werden also in die Zahl der zulässigen Abzüge initeingerechuet. V. Gehen fertige Abzüge unter, die der Verleger bei sich oder einem Dritten auf Lager hatte, so darf er sie durch andere ersetzen, ohne neues Honorar zu zahlen (vgl. Schweizer Obli gationsrecht Art. 388), es sei denn, daß er die Gelegenheit zu einer neuen Auflage benutzt. Vorher hat der Verleger dem Ver fasser Anzeige zu machen (8 7 Verlagsgesetzes). Solange die Vervielfältigung nicht beendet ist, trifft die Gefahr des Unterganges selbstverständlich den Verleger. Er muß von neuem auf eigene Kosten Herstellen, bis die vertragliche oder gesetzliche Anzahl erfüllt ist. Hier bedarf es keiner Anzeige an den Verfasser; dieser kann vielmehr die sofortige Neuher stellung als sein gutes Recht fordern. VI. Bei uachdrucksfreien Werken, das sind solche, an denen ein Urheberrecht nicht besteht, sei es von jeher oder infolge Ab laufs der Schutzfrist, ist der Verleger in der Zahl der Abzüge unbeschränkt (88 40, 39 Verlagsgesetzes). Dasselbe gilt für Zei tungsartikel und Beiträge zu sonstigen Periodischen Sammel werken nach Maßgabe des 8 43 Verlagsgesetzes. Diese werden sofort in der nötigen Zahl gedruckt. Etwaige Neudrucke müssen jedenfalls unverändert hergestellt werden. Freilich darf wiederum der Verleger eine Sonderausgabe des Beitrags oder einzelner Beiträge ohne Einwilligung des oder der Verfasser nicht veran stalten (vgl. Begründung zum Verlagsgesetz S. 89, Kommissions bericht S. 58). Ebensowenig darf er den für eine Zeitung er worbenen Beitrag für eine andere in seinem Verlage erscheinende Zeitschrift oder Zeitung, einen Kalender usw. verwenden (vgl. i'ridurml 8sins 3/4. 1903 Droit ä'antsur 1905 S. 25). VII. Stellt der Verleger mehr Abzüge her, als er nach dem unter I, III, IV, V Ausgeführten darf, so liegt Nachdruck vor, der schadensersatzpflichtig macht, zur Beschlagnahme (Ver nichtung) der verbotenerweise gedruckten Exemplare führt und strafbar macht (88 36, 38 Urheberrechtsgesetzes). Die Verjährungs frist ist allgemein drei Jahre seit dem Tage, an welchem die Ver breitung der Nachdrucksexemplare zuerst stattgefunden hat (8 50 Urheberrechtsgesetzes). Nur der Antrag auf Vernichtung ist so lange zulässig, als noch Exemplare und Druckvorrichtungen vor handen sind (8 52 Urheberrechtsgesetzes). VIII. Das Schweizer Verlagsrecht (Art. 377 des Obliga tionsrechts) schreibt recht praktisch vor: Die Stärke der Auflagen ist, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festzu setzen. Er hat auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viel Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keiue neuen Abdrücke veranstalten. Praktisch ist diese Vorschrift deshalb, weil das Ermessen Sachverständiger hier entschied. Die deutsche Normalzahl von 1000 ist für wissenschaftliche Mono graphien viel zu hoch, für Modeware, für Romane viel zu gering. 6. Veränderte Umstände. I. Ebenso wie der Verleger, solange die Vervielfältigung nicht begonnen hat, die Zahl der Abzüge einseitig niedriger be stimmen darf, hat er ein noch weitergehendes, nämlich ein völliges K ü n d i g u n g s r e ch t. Dies gilt dann, wenn der Zweck, welchem ein Werk dienen sollte, nach Abschluß des Verlagsver trages wegsällt. Beispiel (Begründung zum Verlagsgesetz S. 73): Eine Abhandlung über eine brennende Tages- oder wissenschaft liche Frage wird durch neue Tatsachen oder Entdeckungen wert los, eine Festschrift zwecklos, weil das Fest nicht stattfindet. Ent scheidend ist also, ob der konkrete Zweck, dem das Werk dienen sollte, wegfällt. Gleichgültig ist, ob ein adäquates Werk ander- weit erschienen ist und sich deshalb die Verkäuflichkeit und Absatz möglichkeit mindert. Bei nachdrucksfreien Werken ist sogar die Tatsache, daß genau das gleiche Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, unwesentlich, es sei denn, daß der Verfasser den Verleger arglistig getäuscht hat; daun kann dieser selbstverständlich aufechten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, eventuell vom Vertrage zurücktreten (8 39 Absatz 2 Verlagsgesetzes). Der Verleger kann sich bei verringerter Absatzmöglichkeit nur im Wege der 88 5 II und 17 Verlagsgesetzes helfen, d. h. er darf und wird unter solchen Umstände vor dem Beginn der Vervielfältigung durch einseitige Erklärung die Zahl der Abzüge so niedrig als möglich bestimmen und keine neuen Auflagen veranstalten; aber kündigen kann er nicht. Für die Kündigungist eine Frist nicht vorgesehen. Sie gilt mit dem Moment, wo sie der anwesende Verfasser entgegen nimmt oder sie dem abwesenden zugeht (8 130 B.G.B.). Dabei ist gleichgültig, ob die Vervielfältigung beendet, das Werk bereits erschienen ist oder nicht. Der Verfasser erhält die vereinbarte Vergütung, ob er das Werk vollendet hatte oder nicht. II. Auf der anderen Seite hat auch der Verfasser ein s o - fortiges Rücktrittsrecht, und zwar noch weitergehend als das Kündigungsrecht des Verlegers wegen veränderter Umstände. Bis zum Beginn der Vervielfältigung ist der Ver fasser nämlich berechtigt, von dem Verlagsvertrage durch Er klärung gegenüber dem Verleger zurückzutreten, wenn sich Um stände ergeben, die bei Abschluß des Vertrages nicht voraus zusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Das gilt sogar für jede neue Auflage, die der Verleger zu veranstalten befugt ist (851 Satz 2 Verlagsgesetzes). Ebenso wie der Verfasser zur Verbesserung neuer Auflagen nach 8 12 I Verlagsgesetzes nicht verpflichtet ist, darf er völlig zurücktreten. Die veränderten Umstände sind lediglich nach objektiven Ge sichtspunkten festzustellen. Der Verfasser ist beweispflichtig. Um stände, welche nur in der Person des Verlegers eintreten und den Verfasser nicht von der Herausgabe überhaupt, sondern nur von dem Abschluß mit diesem Verleger abgehalten hätten (Bestrafung wegen unzüchtiger Schriften, Vermögensverfall), kommen nicht in Betracht. Veränderte Umstände sind aber Krank heit des Verfassers, die ihm die Fähigkeit raubt, sein Werk zu vollenden, wechselnde Anschauungen, die etwa eine früher ver tretene wissenschaftliche Theorie haltlos erscheinen lassen, bei einem Reiseführer durch eine bestimmte Stadt die Mederlegung eines ganzen Stadtteiles, da ja dadurch der ganze Reiseführer vor der Hand zwecklos wird.
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