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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1908-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1908
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- Deutsch
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145, 25. Juni 1908. Nichtamtlicher Teil. »örsendllltt >. d. Ltjchn. Buchhandel. 6979 Erklärt der Verfasser seinen Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatz der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Dazu gehören die Rückzahlung des Honorars, Ersatz der Kosten für begonnenen Satz, gekauftes Papier. Das Eigentum an den Druckvorrichtungen für die Vervielfältigung von Abbildungen bleibt gleichwohl dem Verleger. Er darf z. B. die Klischees ander- weit verwenden. Gibt der Verfasser innerhalb eines Jahres seit seinem Rücktritt das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadens ersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet (8 252 B.G.B.). Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, das Werk nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat. v. Ladenpreis. I. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem ein Werk verbreitet werden soll, steht dem Verleger zu. Das gilt für jede neue Auflage von neuen:. Bei Musikwerken wird eine Preis änderung bei neuen Auflagen wenig praktisch werden, da meist nur Neudruck von Abzügen, nicht Herstellung neuer Auflagen erfolgt. Ausgenommen sind wiederum Musikwerke zum Schul gebrauch. II. Der Verleger darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Eine Preisermäßigung ist für den Verleger häufig, namentlich aber dann geboten, wenn der ursprüngliche Ladenpreis sich als zu hoch herausgestellt hat oder einer neu auftauchenden Kon kurrenz zu begegnen ist. In diesen Fällen es bei dem ursprünglich kalkulierten Ladenpreis zu belassen, würde sogar gegen die Ver legerpflicht ordnungsmäßiger Verbreitung nach Maßgabe der im Verlagshandel herrschenden Übung gröblich verstoßen und den Verfasser zur Fristsetzung zwecks Nachholung der Preisherab setzung bei Vermeidung des Rücktritts bezw. der Schadensersatz- Pflicht berechtigen. Auch dürfte der Verfasser auf Preisherab setzung klagen. Hängt freilich die dem Verfasser zu gewährende Vergütung von der Höhe des Ladenpreises ab, so darf diese Ermäßigung nur im Einverständnis mit dem Verfasser erfolgen. III. Von der üblichen, notwendigen und im Interesse des Verfassers wie des Verlegers liegenden Preisherabsetzung zu unterscheiden ist die übermäßige, die berechtigten Interessen des Verfassers verletzende Preisermäßigung, das sogenannte Ver ramschen. Die Interessen des Verfassers brauchen nicht auf pekuniärem Gebiet zu liegen, sie können auch ideelle sein (Ruf des Verfassers, Bedeutung des Werkes, Auswahl des Leser kreises). Ja, sie können für die Zulässigkeit ungestrafter Ver breitung des Werkes maßgebend sein. Beispielsweise wird man ein Werk, das erotische Probleme in krasser Form behandelt, weit eher straflos passieren lassen, wenn ein höherer Ladenpreis es auf den Erwerb durch eine pekuniär günstig gestellte Minder heit beschränkt, als bei einem populären Preis, der jedermann die Anschaffung ermöglicht. Ein Verramschen braucht sich der Verfasser keineswegs ge fallen zu lassen. Er kann dies durch einstweilige Verfügung im Klagewege inhibieren und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten bezw. Schadensersatz fordern. Über die Frage, ob die berechtigten Interessen des Verfassers verletzt sind, ent scheidet richterliches Ermessen, eventuell Anhörung Sachverstän diger. IV. Zur Erhöhung des Ladenpreises bedarf der Ver leger stets der Zustimmung des Verfassers (8 21 Verlagsgesetzes). Von vornherein darf der Verleger den Preis einseitig nicht übermäßig hoch festsetzen, da dies die Verbreitung des Werkes wesentlich beeinträchtigen und der Verpflichtung, das Werk in zweckentsprechender und üblicher Weise zu verbreiten (8 14 Ver lagsgesetzes), zuwiderlaufen würde (vgl. Wichert im »Recht« 1900, Seite 23). V. Das Reichsgericht hat einen Schutz des Verlegers gegen Dritte, die ein von ihm herausgegebenes Werk trotz vertraglichen Verbots unter dem festgesetzten Ladenpreis verkaufen, ver neint. Es handelte sich dabei um das Königsche Kursbuch, daß anstatt für 50 Pfennige für 35 Pfennige verkauft wurde. (Vgl. Reichsgericht I. Zivilsenat vom 16. Juni 1906, Entschei dungen Bd. 63 S. 394.) Die Entscheidung ist von Rietschel in der Deutschen Juristenzeitung 1907 S. 414 als unrichtig bekämpft worden. Professor v. Fuhr hat ebendort S. 283 Abhilfen vor geschlagen und zwar: 1. Die Verleger sollen, wenn ein Konditionsvertrag mit den Sortimentern vorliegt, die Einwilligung zur Veräußerung durch die Sortimenter nur erteilen, falls der Verkauf nicht unter dem Ladenpreis erfolgt, wobei ein gleichzeitiger Auf druck auf dem Buch von dieser Bedingung Kenntnis zu geben hätte. 2. Wenn das Rechtsverhältnis des Sortimenters zum Ver leger nicht Kondition sondern Kauf ist, soll die Tradition der Bücher an den Sortimenter nur unter der Resolutiv bedingung erfolgen, daß sie nicht unter Ladenpreis ver äußert werden. Der zweite Vorschlag erscheint mir undurchführbar, der erste in der Hauptsache bereits in der buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 8. Mai 1898 enthalten (88 4, 6). (Vgl. auch 8 4 der Rest buchhandelsordnung vom 16. Mai 1897.) L. R e st a u f l a g e n. Der Verleger veräußert häufig die unverkäufliche Restauflage an einen sogenannten Ramscher, der sie verramscht. Ebenso häufig umgeht der Verleger bei Verlagsverträgen auf bestimmte Zeit (8 29 III Verlagsgesetzes) das Verbot weiterer Verbreitung nach Zeitablauf, indem er kurz vor dem Endtermin die Restauflage einem Ramscher verkauft, der nun den Vertrieb fortsetzt. Da gegen kann der Verfasser nichts machen. Ein Handeln^wider die guten Sitten oder ein chikanöses Vorgehen liegt keineswegs immer vor. Der Verleger will häufig ja nur retten, was noch zu retten ist, bevor der Zustand der Unverkäuflichkeit eintritt. Die Schriftstellerverbände, die gegenteiliger Ansicht sind (vgl. »Feder« Nr. 21MS. 2062), übersehen ganz die Bestimmung des 8 7 der Restbuchhandelsordnung, wonach innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erscheinen ein Verramschen zu Entschädigungen der Sortimenter durch den Verleger zwingt. So leicht wird also ein Verleger sich diese Crux nicht aufbürden. Anders ist es, wenn der Verleger Restauflagen zu dem Zweck, sie einem Ramscher zu übergeben, Herstellen läßt oder die vor handenen Restauflagen auch nur in gleicher Absicht durch Neu druck vergrößert (vgl. oben v. III). Der Verfasser hat hier nicht nur die oben (v III) aufgeführten zivilrechtlichen Rechtsbehelfe. Es kann sogar strafbarer Nachdruck angenommen werden, indem der Verleger sich sagen muß und auch sagt, daß dies Vorgehen zu einer unzulässigen, gewerbsmäßigen Verbreitung gegen den Willen des Berechtigten führt (8 38 I Urheberrechtsgesetzes). Ebenso unzulässig ist die sich neuerdings einbürgernde Praxis des Verlegers, wenn die Auflage zu Ende geht, antiquarisch an gebotene Exemplare aufkaufen und neu aufbinden zu lassen und als neue zu verkaufen. Hier liegt nicht nur eine strafbare arg listige Täuschung gegenüber dem Käufer vor, sondern ebenso ein Betrug gegenüber dem Verfasser. Der Verleger erhält den Ver fasser in dem Irrtum, eine neue Auflage sei noch nicht notwendig, weil die alte noch nicht aufgebraucht sei, und schädigt den Ver fasser um das Neuauflagenhonorar. kV Neue Auflagen. I. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen (8 17 Satz 1 Verlagsgesetzes). Es ist das eine Billig keitsbestimmung zugunsten des Verlegers, da nicht selten mit einer Auflage das Interesse am Werk erschöpft ist, dieses anti- 908'
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