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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1876
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- Deutsch
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166, 20. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2579 Auftraggebern gegenüber unverantwortlich. Von den erschienenen elf Herren blieben übrigens nur wenige ihrem Beschluß treu; Carl Grüninger mußte dies als Vcreinsvorstand durch sofortigen Strike büßen. Ist es uns nun zu verdenken, wenn wir im Hinblick auf die allgemeine Lohnreduction aus allen Gebieten, sowie aus den für die Prinzipale günstigen Verlauf des Strikes in Berlin und Wien, auf die Herren, die unser Geld verschleudern, eine Pression ausüben und lieber unsere Arbeiten auswärts drucken lassen werden? DieSetzer- gehilsenschaft, urtheilslos wie sie ist, hätte sich schwerlich von ein paar Hetzern fortreißen lassen, wären die Buchdrucker nur halb so einig, wie an anderen Orten ausgetreten. Traurig genug ist es jedenfalls, daß wir zu diesem Mittel greifen müssen, um die Buchdrucker daran zu erinnern, daß sie auch Rücksichten auf ihre Auftraggeber zu nehmen haben, sowie daran, was recht und billig! H. X. Noch eine Glosse eines Antiquars. Es ist dem Einsender wiederholt vorgekommen, daß bei der Vergleichung der von dem Auctions-Commissionär ihm berech neten Erstehungspreise der in seinem Auftrag gekauften Bücher mit den von ihm gegebenen Limiten sich eine wunderbare Ueber- einstimmung beider zeigte. In einzelnen Fällen scheute Einsender nicht die Mühe, sich eine Abschrift der betreffenden Posten des Auc- tions-Protokolles zu verschaffen, woraus sich die nicht minder wunderbare Thatsache ergab, daß die wirklichen Erstehungspreise nicht selten wesentlich niedriger waren, als die ihm vom Auctions- Commissionär berechneten. Letzterer, auf die Differenz ausmerksam gemacht, beeilte sich nun zwar jedesmal, die höhere Berechnung als auf einem „Versehen" beruhend darzustcllcn und sich zur betreffen den Reduction der Preise bereit zu erklären. Indessen dürste es doch nicht überflüssig sein, auch an dieser Stelle einmal darauf hin zuweisen, daß der Kommissionär, sobald er die übliche Provision be rechnet, nach dem Handelsgesetzbuch (tz. 372.) verpflichtet ist, seinem Auftraggeber nur die wirklichen Erstehungspreise in Rech nung zu stellen, andernfalls er Gefahr laust, den Bestimmungen des — Strafgesetzbuches (K. 263.) zu Versalien. MiScellen. Aus Berlin, 12. Juli schreibt man der Magdcburgischen Zeitung- „Eine der wichtigsten Fragen für die gestimmte Presse ist die Zeugnißpflicht der Redacteure. Des großen Interesses wegen, welches dieser Gegenstand auch für weitere Kreise haben muß, lassen wir den Wortlaut eines jetzt vorliegenden authentischen Be richtes über die Verhandlungen folgen, welche darüber in der Reichs- Justizcommission in erster Lesung der Strasprozeßordnung geflogen worden sind. Ueber die Zeugnißpflicht sagt der Berichterstatter: »In der Sitzung vom 15. Juni 1875 wurden zu tz. 14. (derselbe han delt von der Zeugnißpflicht der Beamten) Beschlüsse gesaßt, welche für die Stellung der Presse von außerordentlichem Interesse sind und die den wahren Sinn und Inhalt des Reichs-Preßgesetzes be züglich der Zeugnißpflicht der Redacteure, der namentlich von den Frankfurter Gerichtsbehörden in der letzten Zeit durchaus verkannt worden ist, aus eine feste Basis zu stellen sich bestreben. Nachdem zu tz. 43. der Strasprozeßordnung beschlossen worden war, daß auch Notare, Aerzte, Hebammen in Ansehung desjenigen, was ihnen in dieser Eigenschaft unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurde, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sein sollen, wurde als tz. 43.a. folgende Bestimmung eingeschaltet: .Bildet der Inhalt eines Preßerzeugniffes denGegenstand einer Strafverfolgung, so sind Redakteure, Verleger, Drucker berechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers, Herausgebers oder Einsenders zu ver weigern.' Schon die Regiernngsmotive hatten ausgesprochen, daß aus der allgemeinen Vorschrift des tz. 46. Absatz S. des Entwurfes, wonach Derjenige, der als Theilnehmer oder Begünstiger der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Thatsache verdächtig sei, nicht zur eidlichen Zeugenaussage herangezogen werden kann, sich als rechtliche Folge von selbst ergebe, daß ein Redacteur einer perio dischen Druckschrift, weil er nach tz. 20. des Reichs-Preßgesetzes, be sondere Ansnahmesälle abgerechnet, als Thäter gelte, nicht über den Ursprung des Artikels als Zeuge vernommen werden dürfe. Die Minorität in der Commission wollte diesen Grundsatz im Gesetze aus drücklich dahin fixiren, daß Redacteure, Verleger und Drucker be rechtigt sind, das Zeugniß zu verweigern, soweit sie die Verant wortung für das Preßcrzeugniß nach der gesetzlichen Vorschrift trifft. Die Majorität glaubte jedoch noch den wesentlichen Schritt weiter gehen und in Consormität mit dem vom Reichstage inzweiter Lesung des Reichs-Preßgesetzes gefaßte» Beschlüsse überhaupt Besreiung der Redacteure, Verleger, Drucker von der Verpflichtung, die Person des Verfassers zu nennen, aussprechcn zu müssen.«" Zur Anfrage des Hrn. X. in Nr. 139 d. Bl. — Mit der Antwort des Herrn ül. in Nr. 153, Verpflichtung der Rücksendung unverlangter Bücher betreffend, können wir uns nicht vollständig einverstanden erklären. Da uns der Fall interessirte, fingen wir bei der Redaction der „Tribüne" in Berlin an und erhielten zur Ant wort, daß Restitution gefordert werden könne, wenn das Vor handensein der Bücher nachgewiesen, Zahlung, wenn dolose Vernichtung oder Eigenthumsverwendung zu constatiren sei. Vielleicht hat Jemand aus seiner Praxis einen ähnlichen Fall mitzutheilen; jedenfalls wäre Veröffentlichung für den Sortiments handel wünschenswerth. Russische Bücherstatistik. — 1873 und 1874 erschienen in Rußland 5206 Schriften, und zwar 679 theologische, 322 rechts wissenschaftliche, 113 landwirthschaftliche, 247 geschichtliche, 247 geographische, ethnographische re., 195 mathematische, 135 militär- und 34 naturwissenschaftliche, 224 Medicinische, 438 philologische, 1831 originale und 447 übersetzte belletristische Werke und endlich 94 Bücher über Kunst. (Der liier. Verkehr.) Nach den Berichten aus Berlin geht der Setzerstrike nun seinem Ende entgegen. DasZeitungssctzerpcrsonal ist sastcompletund alle Zeitungen erscheinen wieder pünktlich und vollständig. War also die Arbeitseinstellung darauf berechnet, den Zeitungen beim Quartalwechsel besondere Verlegenheiten zu bereiten, so ist der Plan, wie es scheint, als vollständig gescheitert zu betrachten. ATmer /nr unck Fthliot/iekraissensc/m/k. Nor- Pcrsonaliiachrichtcn. Der Großherzog von Sachsen-Weimar hat dem Director des „Vereins für deutsche Literatur", Herrn A. Hofmann in Berlin wegen seiner Verdienste um Förderung der Zwecke des Vereins das Ritterkreuz der II. Abtheilung des Großh. Sächs. Hausordens vom weißen Falken verliehen. Der König von Griechenland hat Herrn Wilh. Prior in Kopenhagen das Prädicat „Königl. Hosbuchhändler" verliehen. 350»
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