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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1926
- Strukturtyp
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- 1926-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1926
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- Deutsch
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Leider fetzt man sich heute der Mißdeutung aus, sobald man es unternimmt, internationale Rücksichten gelten zu lassen. Auch die an dieser Stell« veröffentlichten Beiträge zu der Frage warnen vor »Sirenengesang« und vor »sonstigen Leuten, die sich einreden, es müsse alles international fein«, und die mit dem »demütigen Geschenk der büjährig-en Schutzfrist in der Hand in Rom antretcn wollen« unter Verrat an »deutscher Eigenart«. Trotzdem sei cs erlaubt, rein sachlich ans der Rechtsentwicklung und Jnteresscn- lagerung «ine Ansicht zu begründen, die eine Angleichung der deutschen Schutzfrist an die Berner Unionsfrist befürwortet *). Unser Rechtssystem ist aufgebaut auf der Befriedigung des Gemeininter-esses an den Rechtsgütern durch Überlassung ihres Ge brauches an den Einzelnen; beim Recht an der Sache fällt so die Jndividual-Funktion mit der Sozial-Funktion im Rechte zusam men; die herrenlose Sache liegt für dir Gesamtheit brach. Anders beim geistigen Rechtsgut; seine räumliche und zeitliche Nutzbarkeit ist unbeschränkt und wirkt sich erst voll aus, wenn es herrenlos wird. Mit dieser -Erkenntnis, daß die zeitliche Begrenzung des Urheberrechtes eine Zeitlichkeit des Rechtes, -also eine Rechtseigen schaft bedeutet, war das »geistige Eigentum« und damit das ewige Autorrecht überwunden, aber das Ausmaß dieser Begrenzung blieb das Kernproblem in den Verhandlungen zur urheberrechtlichen Gesetzgebung in allen Kultnrstaaten. Die besonderen Interessen des Autors hüben die Berechnung der Schutzfrist nach dessen Tode zur Anerkennung gebracht; in der Bemessung dieser postmortalen Frist ringen die deutsche 30jährige und die von Frankreich ausgegangene und von der Berner Union übernommene 50jährige Frist um die Vorherrrschaft. Die Unions- frist beherrscht heute räumlich fast den ganzen Erdball. In jüngerer Zeit ist auch Italien zu ihr übergegangen. Dennoch behält die deutsche Frist hinsichtlich -der betroffenen Anzahl von Antorwerken eine erhebliche Bedeutung. Der Maßstab für beide Durchschnitts fristen ist die Lebensdauer der ersten Generation zur wirtschaft lichen Sicherstellung von Witwe und Kindern des Autors; ihr Unterschied liegt vornehmlich in der Verschiedenheit der litera rischen Verhältnisse ihrer Ursprungsländer: Deutschland und Frankreich. In Deutschland fand die 30jährige Frist im organisierten Buchhandel stets ihren mächtigsten Verteidiger, und während er — von der Richtigkeit einer ausgedehnten Schutzzeit überzeugt — sie im Bundestag den Bcrkürzungsbestxebungen gegenüber als das *1 Am Sinuc der Verlängerung der Schutzfrist aus öü Jahre äußerte sich auch Herr vr. Georg B o n d I-Berlin anläßlich der Veröffentlichung des Artikels »Um die Schutzfrist« in Nr. 95 d. Bbl. kleinere übel vorgeschlagen hatte, hielt er auch an ihr fest, als man später ihre Verlängerung anstrebte. Die »Wiederdrucker«, die sich für keinen Autorschutz interessierten, waren in den Ge samtbuchhandel ausgegangen. Ihr Sondcrinteresse nach freier Konkurrenz wurde so ein Teilinteresse des Gesamtbuchhandels. Der bloße Buch Handel ist an einer Schutzfrist interessiert, die mindestens die Marktfähigkeit seiner Werke umfaßt; als der wirt schaftliche Rückhalt -des Autors an der Nutzbarmachung -von dessen Recht dagegen ist er an einer möglichst langen Schutzzeit inter essiert; als Erhalter und Schatzgräber in der Literatur jedoch, als Mandatar der Gesamtheit bei Ermöglichung des Gemein gebrauchs an den Geisteswerten der Vergangenheit geht sein Inter esse auch gemeinsam mit dem ihrigen auf einen möglichst freien Gemeingebrauch am Autorwerk. Gerade der deutsche Buchhandel hat von jeher unter seinen Teilaufgaben besonders diese letzte gepflegt, die ihn zum Träger -des deutschen Bücherwesens macht. Die weite Ausdehnung von Sammlungen wohlfeiler und volks tümlicher Literatur, die in keinem anderen Lande eine gleiche Entwicklung erreichte, gibt ihm sein besonderes Gepräge. In -dem hartnäckigen .Festhalten an der dreißigjährigen Schutzzeit gegenüber den zahlreichen Versuchen ihrer Verlängerung aus den Kreisen der Autoren und des Musikverlags kommt das über- wiegen dieses besonderen Teilinteresjes im deutschen Buchver lag deutlich zum Ausdruck. Aber der frühere -Gegensatz in der Frage der Schutzzeit innerhalb des zur Zeit der »-Wiederdrucker« nach verschiedenen -Aufgaben getrennten Verlages lebt heute fort als Jnteressenkollision nicht nur innerhalb -des Gesamtverlags, son dern meist schon innerhalb -des Einzelverlags, sodaß dem ge schlossenen Interesse des einen Teiles ein zersplittertes Interesse des andern gegenübersteht. Aus -diesem Übergewicht ist die Stel lungnahme -des Börsonvereins zu verstehen. Die Führer im Buch handel gehören aus wirtschaftspolitischen Gründen zu den »Dreißigjährigen«, den -Geführten liegen di« Rechtsfragen von jeher fern, und der Verlag begnügt sich damit: »Ruhendes nicht zu bewegen«; so war es -möglich, daß diese Jnteressenkollision im Tenor der Entschließung des Börscnvereins keinen Ausdruck fand. In Frankreich dagegen hat der Verlag lange nicht die Be deutung und den Einfluß -wie in Deutschland erlangt. Seine Hauptaufgabe sieht er in der wirtschaftlichen Stützung des Au tors; seine Interessen gehen daher mit denen des Autors auf möglichst lange Schutzzeit. Hinzu kommt in Deutschland der industrielle Chargkter des Grohvcrlags. Die Öffentlichkeit, .die sich mit den Wechselbe ziehungen, die hier Gegenstand der Gesetzgebung sind, nur ober flächlich befassen kann, begnügt sich damit, in dem Verlag den Nutzer -des Rechts auf Kosten der Gesamtheit zu sehen; so be trachtet man in einer Zeit gespannter -sozialer Einstellung leicht in jeder Ausdehnung des Autorrechtes eine Maßnahme pluto- kratischer Art, der Widerstand zu leisten ist, eine Beurteilung, die in der Vergangenheit an der Stellung der politischen Par teien zu der Streitfrage im -Parlament -deutlich vcrfolgbar ist. (Erst in jüngster Zeit trat eine — ebenso falsche — Gegenwir kung ein, entsprechend der Neucinstellung -unserer Rechtsentwick lung von der Güterverkchrsordnung zur Arbeitsordnung. Das 84S
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