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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1926
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- 1926-07-06
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- 06.07.1926
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X- 154, 6. JE 1928, Redaktioneller Teil. Honorar des Autors wurde vielfach als Arbeitslohn -des geistigen Heimarbeiters angesehen, die Schutzfrist als Lohnschutz und Hinter bliebenenversorgung, und nur knapp kam der Buchhandel an dem Auswuchs dieses Gedankens, der »Reichskulturabgabe-, vorbei.) In Frankreich dagegen, wo der langverwirrende Gedanke des »Domains public pa>cni- gewachsen -ist, steht seit langem der Schutz des Autors im Vordergrund. In seinem und seiner Fa milie Rechtsschutz erblickt man eine soziale Einrichtung, die mittel bar der Gesamtheit zugute kommt; so ist man dort einer aus gedehnten Schutzzeit günstig gestimmt. Für den Autor selbst ist -der Unterschied -in dem höheren Vermögenswert des längeren Rechtes bei dessen Versilberung schon zu Lebzeiten von Bedeutung, wichtiger ist er für seine Nach kommen. Zwar wird im Regelfall schon -die 30jährige Frist zur wirtschaftlichen Sicherstellung der ersten Generation des Autors genügen, während die französische Frist auch Ausnahmen berück sichtigen will. Daß unter beiden Fristen auch das Gemeininteresse auf seine Rechnung kommt, zeigt -die literarische und kulturelle Bedeutung beider Länder. Es muß daher zugegeben werden, daß beide Fristen einen brauchbaren Interessenausgleich bedeuten und in -ihrer zeitlichen Spanne dessen Ober- und Untergrenze bilden dürften. Betrachten wir also die interne Gesetzgebungsaufgabe allein für sich ohne zwischenstaatliche Rücksichtnahme, so läge kein zwingender Grund vor, die -deutsche Frist zugunsten einer fremden Schutzzeit auszugeben, die für -die literarischen Verhältnisse Deutschlands noch nicht erprobt ist. Wohl aber ist diese Änderung zu befürworten, wenn inter nationale Rücksichten hinzukommen, deren Berücksichtigung neben den Interessen des Autors, dessen Erben und des Verlegers ein selbständiges -Eigeninteresse wäre. Die geschichtliche Entwicklung des zwischenstaatlichen Rechtszustandes und die -Verteilung der Fristen im geltenden Recht der Erdstaaten bejahen dieses Eigen- inter-ess-c. Die zwischenstaatliche Rechtsentwicklung -des Autorrechtes folgte der fortschreitenden An-gleichung der Ges-amtkult-ur ohne Rücksicht auf die Grenzpfähle der Einzelländer. Lange zog das Sprachgebiet die Grenze, und am Ende der politischen -Einigung des -deutschen Sprachgebietes steht die deutsche 30jährige Ein heitsfrist. Doch auch das Sprachgebiet blieb nicht mehr Grenze; französische, deutsche und englische Literatur drang -in alle Kul turstaaten ein; die zwischenstaatlichen Literarverträge entwickelten die internationale Rechtslage weiter, bis schließlich die Gleichstel lung des Ausländers mit dem Inländer durch die Berner Union fast allgemeine Anerkennung -fand. Für -die Einheitssr-ist aller Vertragslä-n-dcr aber war die Entwicklung noch nicht reif. Die ^ssociatiou lit-tsralrs st artistiqus inlei-u-ationaltz beschäftigte sich auf ihren Kongressen nun stets mit -der Frage und hielt seit der Dresdner Tagung an der 50jährigen Frist fest. Deutschland konnte seitdem nicht mehr hoffen, daß die deutsche -Schutzfrist als Unionssrist beschlossen würde; es »«leugnete seine Haltung in Bern und trat in der Berliner internationalen Konferenz von 1908 unter dem mächtigen Einfluß Köhlers hartnäckig für die Isx korl ein. So kam es zu dem heute geltenden Kompromiß: Die französische Frist wurde als Ei-nheitsfrist grundsätzlich an erkannt; man erwartete ihre -Einführung in den internen Gesetz gebungen der Verbandsländer, beließ es aber bis dahin bei der Isx kori unter Anwendbarkeit kürzerer Fristen der Ursprungs länder. Der Schritt vorwärts besteht in der theoretisch-ideellen Be deutung der neuen Bestimmung. Sie weist die Weiterentwicklung geradlinig aus die -Einheitsfrist. Ihre praktische Wirkung aber zeigte sich bald in der Gesetzgebung der Verbandsländer. Die Vormachtstellung der französischen Frist -wurde weiter gestärkt, da die meisten Länder, die seitdem in eine Revision ihrer Gesetz gebung eintraten, sich ihr anschloss-en. Am unerwartetsten war diese Reform in England; seitdem umspannt die 50jährige Frist den quantitativen Hauptbcstand aller Erdstaaten. Seit dem Kriege gilt sie auch in Griechenland und Polen. Die Gegen strömung zugunsten der deutschen Frist in Schweden und Bulga rien ist wieder kompensiert, seitdem in allerjüngster Zeit die faszi- ^ «4« frischen Reformen in Italien das auf dem Gedanken des Familien gutes ausgebaute geistreiche, aber unpraktische Schutzsystem Scia- lojas himvegsegtqn und an seine Stelle die 50jährige Schutzzeit setzten. Damit kann der Siegeszug -der Unionsfrist nicht mehr ausgehalten werden, und nach den bisherigen Vorbereitungen ist cs nicht ausgeschlossen, daß selbst Österreich als wichtiger Teil des deutschen Sprachgebietes die Unionssrist einführt. Wieviele auch in Deutschland selbst die 50jährige Schutzfrist wünschen, zeigten die Verhandlungen zur Novelle 1910 und die allerdings unerquicklichen und von Gesühlsmomentcn beherrschten Auseinandersetzungen zur lex Parsisal (1913), wobei es jedoch auch nicht an ernsten Stimmen fehlte, die auf die steigende Linie in der Verlängerung der Schutzdauer in allen Ländern und auf den zwischenstaatlichen Einfluß hinwiesen. Schon rein rechtspolitisch wäre es unklug, sich einer zwingen den Rechtsentwicklung entgegenzustemmen, statt sie selbst in die Hand zu nehmen. Wichtiger noch sind die praktischen zwischen staatlichen Interessen. Zwar wird ein Abwandern des deutschen Buchverlags in -das länger schützende Ausland vorerst nicht zu befürchten sein, da deutsche Werke meist nur in Übersetzungen als B-erlagsobjekte über die Grenze gehen. Anders im Musikverlag. Die Notensprache ist Weltsprache, und -die bedauerliche Folge des verschiedenen Schutzes ist der große ausländische Verlag deutscher Kompositionen und die unrühmliche Abhängigkeit deutscher Kom ponisten von französischen Organisationen. Der deutsche Musik- verlag trat darum von jeher im Gegensatz zum Buchverlag für die Ungleichung -des -deutschen Schutzes an die Unionsfrist ein. Bei weiterer Vereinfachung des Verkehrs, wodurch der Vertrieb vom Anslande her erleichtert würde, -und bei steigender Ber-brci- tungsmöglichkeit deutscher Originalwerke im fremdsprachigen Aus land kann diese Entwicklung auch auf den Buchverlag übergreisen. Durch eine Einführung des 50jährigen Schutzes in Österreich würde in dieser Beziehung schon jetzt eine veränderte Lage ge schaffen. Die zwischenstaatliche -Einheitsfrist ist somit nach der geschicht lichen Entwicklung sowohl wie nach den praktischen Interessen das Endziel -des zwischenstaatlichen Rechtsschutzes, und es wäre des organisierten -deutschen -Buchhandels würdig, seiner Tradition ge treu sich für diesen Rechtsfortschritt einzusetzen, auch wenn die deutsche Frist keine Aussicht mehr hat, diese Einheitsfr-ist zu wer den. Damit bliebe Deutschland auch seiner Aufgabe als Kultur staat gerecht, an der Weiterentwicklung eines Kulturwerkes wie der Berner Konvention mitzuarbeilen. Jeder Fortschritt in der Rechtsgestaltung wird immer -denen wieder zugute kommen, die dazu -beige-trägen haben, wenn auch unter Aufopferung momen taner Eigeninteressen. Hier aber widersprechen sich Eigenintcr- esse und Rechlsfortschritt nicht. Nm so mehr wäre daher erwünscht, daß auf der internationalen Konferenz in Rom, wenn wieder friedliche zwischenstaatliche Arbeit möglich ist, die Einheitsfrist unter Mitarbeit Deutschlands und des deutschen Buchhandels ver wirklicht würde. Freiburg i. Br., den 25. Juni 1926. Das neue polnische Urheber- und Derlagsgesetz. Von vr. A l ex an d er E l ster. ^ In Polen besteht seit dem 29. März dieses Jahres ein Gesetz über das Urheberrecht. Es vereinigt das literarische, musikalische und künstlerische Urheberrecht; es spricht gelegentlich auch vom Modellschutz, regelt den Agenturvertrag bezüglich der Aufführung von Bühnenwerken und enthält, was an dieser Stell« besonders interessiert, auch das vollständige Verlagsrecht. In 77 Para graphen regelt es diese ganze umfangreiche Materie. Es ist eine gesetzgeberische Leistung, dir Achtung verdient. Urheber- und Ver lagsrecht gesetzgeberisch zu meistern, ist sicherlich nicht leicht trotz der Vorbilder, an die man sich anlehnen kann. So gut man sich gewöhnt hat, unter dem deutschen -Urheber- und -Verlagsrecht zu leben, so wird doch niemand behaupten, daß unsre Gesetzgebung auf diesem Gebiet vollkommen sei und keiner Reform in manchen
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