Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260706
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192607066
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260706
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-07
- Tag1926-07-06
- Monat1926-07
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 154, 6. Juli 192S. Rodaltioneller Teil. Tellen bedürfe. Das polnische Gesetz hat hier mancherlei refor miert, ist stolz und kühn vorgegangen, wobei jedoch auch manches sehr Bedenkliche mit unterlaufen ist. Schon der Umkreis der Objekte des Urheberrechts ist umfassen der gestaltet als bei uns, er umfaßt von der Festlegung an (in irgendwelcher Form!) jede Äußerung geistiger Tätigkeit, die ein Merkmal persönlichen Schaffens trägt, also Gestaltung durch Wort, Schrift, Druck, Zeichnung, Farbe, Plastik, Klang, Mimik, Rhyth mik. Das ist eine Ausdehnung des Urheberschutzes, die das deutsche Recht nicht kennt. Auch Improvisationen, Briefe, Pläne, wissen schaftliche Modelle gehören ebenso dahin wie Erzeugnisse (der Bühnenkunst u. dgl.), die nur im Gedächtnisse eines bestimmten Personcnkreises festgehalten sind. Photographie und Film gehören wie alle Arten der -Kunst und des Kunstgewerbes natürlich eben falls dahin. Aber bei Photographien oder bei Werken, die auf eine der Photographie ähnliche Art hergestellt sind, besteht das Urheberrecht nur, wenn ein ausdrücklicher Urheberrechts-Vorbehalt auf den Abzügen sichtbar gemacht ist; auf diesen wie auf Filmen, Noten und Grammophonplatten muß die Jahreszahl der Auf nahme vermerkt sein, sonst gilt das Werk für gutgläubige Dritte als nicht mehr geschützt. Wie bei uns find n ich t geschützt: Gesetze, Gerichtsentscheidungen, amtliche Schriftstücke sowie einfache Nach richten der Tagesprefse. Das Subjekt des Urheberrechts wird wie bei uns durch das Werk (das Objekt) bestimmt. Verfasser und Herausgeber haben Urheberrechte; bei Sammelwerken haben der Herausgeber für das Ganze, die Einzelverfafser für ihre Beiträge das Urheberrecht. Aber eigenartig ist, daß die Mitarbeiter eines Sammelwerkes, wenn sie ein Honorar erhalten haben, ihre Beiträge nur innerhalb dreier Jahre nicht anderswo veröffentlichen dürfen. Das ist bereits eine verlagsrechtliche Bestimmung, die dort in dem urheberrechtlichen Paragraphen steht, wohin sie also nicht gehört, ebenso die weitere Bestimmung, daß Mitarbeiter einer Zeitschrift ihre Beiträge nach vollständigem Erscheinen (oder wenn das Erscheinen der Fort setzung ohne ihr Verschulden länger als drei Monate sich ver zögert) sofort anderswo veröffentlichen dürfen. Das sind sehr weitgehende Bestimmungen zugunsten des Verfassers und zuun gunsten des Verlegers, von denen wir im polnischen Verlagsrecht noch mehrere kennen lernen werden. Zunächst sei noch von urheberrechtlichen Dingen gesagt, daß die Schutzfrist die 50jährige ist. Bei Sammelwerken währt sie für alle Mitarbeiter noch 50 Jahre nach dem Tode desjenigen, der die anderen überlebt hat — eine sehr weitgehende Bestimmung. In Polen Sammelwerke heranszugeben, wird nach diesem und dem schon oben Mitgeteilten keine reine Freude fein. Auch bei der Schutzfrist für nachgelassene Werke geht das polnische Recht in dem Recht der Erben des Urhebers so außerordentlich weit, wie es kaum im Interesse der Allgemeinheit liegen kann. Ebenso außer gewöhnlich ist die Bestimmung, daß Stereotypen, Platten, Steine, Formen und andere dem Berechtigten gehörige (?) und der Aus übung des Urheberrechts dienende Einrichtungen als Zubehör des Urheberrechts zu gelten haben. Während bezüglich des Zitierens, der Benutzung von Ab bildungen aus fremden Werken, ferner bezüglich der Vortrags- srcihcit und bezüglich des Abdrucks von Zeitungsartikeln ähnliche Bestimmungen wie bei uns getroffen sind, ist noch als eigenartig hcrvorzuheben die scharfe begriffliche Scheidung bezüglich der persönlichen Rechte des Urhebers, die neben dem eigentlichen Ur heberrecht stehen. Unsre deutsche Urheberrechtswissenschaft kennt dies auch, aber wir haben nicht diese ausdrückliche -Scheidung im Gesetz, die auch in den — übrigens sehr scharfen — Strafbestim mungen des polnischen Urhebergesetzes zum Ausdruck kommt (unter Umständen Gefängnisstrafe). Besonders interessant wird unseren Lesern aber das polnisch« Verlagsrecht sein, das in den Artikeln 33—45 geregelt ist, aber schon im Artikel 32 und der oben angeführten Bestimmung sowie in den Strafbestimmungen enthalten ist. Man sieht, daß die klare systematische Erkenntnis bei der Gesetzesschassung etwas zu wün schen übrig ließ. Wie schon hervorgehoben, ist das polnische Ver lagsrecht im allgemeinen den Verlegern recht ungünstig, abgesehen unter anderem von der Bestimmung, daß der Verleger ebenso wie der Verfasser von dem Vertrage über die Schaffung eines Werkes zurücktreten kann, wenn nach Abschluß -des Vertrages unerwartete Ereignisse eingetreten sind, die einen wichtigen Grund für die Auflösung bilden. Auch kann der Verleger ohne solchen Grund sich von der Verlagspflicht eines Werkes befreien, tvenn er dem Verfasser die vereinbarte Vergütung zahlt -und das Werk zurück gibt. Ein Anteilshonorar ist laut Gesetz immer vom Ladenpreis zu berechnen, Abrechnung ist stets vierteljährlich dem Verfasser zu geben. Normalauflage ist 2000 Stück. Der Verfasser kann Zu sendung der Korrekturbogen in -druckfehlerfreiem Zustande ver langen, eine theoretisch sehr schöne, aber praktisch wohl — nament lich bei schlechter Handschrift -des Verfassers — unmögliche Be stimmung. Der Verfasser -ist berechtigt, in der Druckerei sestzu- stellen, wieviel Exemplare des Werkes gedruckt werden, und zu diesem Zweck sowohl beim Verleger wie auch in der Druckerei die Bestellungsbücher und Fakturen cinzusehen. Verleger, die bewußt eine größere Zahl von Exemplaren bestellt haben, oder Hersteller, die eine größere Zahl Hersteilen, als vereinbart war, werden mit hoher Geldstrafe oder mit Gefängnis oder mit beiden Strafen be straft. Der Verfasser kann nach 5 Jahren seit Erscheinen seines Buches, auch -wenn noch Exemplare des Buches beim Verleger vorhanden sind, bei Schulhandbüchern und wissenschaftlichen Wer ken nach 10 Jahren, eine Neuauflage -machen lassen. Wie sich dies in -der Praxis auswirken soll, müssen die Polnischen Verleger er fahren; leicht -wird -es nicht sein, mit dieser Bestimmung zu arbeiten, wenn sie nicht in den Berlagsverträgcn abgedungen wird. Für deutsche Verleger wird es sich empfehlen, für den Fall, daß sie mit polnischen Autoren Verträge schließen, ausdrücklich die Geltung des deutschen Verlagsgesetzes zu vereinbaren. -Manches Interessante steht noch in dem polnischen Ilrheber- und Verlagsgesetz, worauf einzugehen jedoch hier zu weit führen würde. Änderungen des amerikanischen Urheberrechts. Ein Ausschuß der gesetzgebenden Körperschaften der Vereinigten Staaten von Amerika besaßt sich zurzeit mit der Beratung zweier Gesetzentwürfe, die eine Änderung des bestehenden Urheberrechts vor sehen. Nach den jetzt geltenden Bestimmungen genießt ein amerika nischer Autor Urheberschutz an seinen Werken aus die Dauer von 28 Jahren. Es steht ihm frei, eine Verlängerung dieser Frist um noch mals 28 Jahre bei Ablauf der ersten Fristzeit zu beanspruchen. Darüber hinaus, ist ein Urheberschutz bisher in keinem Falle möglich. Insbesondere war es ausgeschlossen, seinen Erben einen wcitergehcn- den Schutz über die Frist der ersten 28 Jahre nach Entstehung eines Werkes hinaus zu geben, wenn der Autor vor Ablauf dieser Frist Die nunmehr cingebrachten Gesetzentwürfe rühren von den Kon greßmitgliedern Vesta! bzw. Perkins her und sind nach diesen benannt. Die Vestal-Bill und die Perkins-Bill verlängern beide die Schutz frist auf die Lebenszeit des Autors und gewähren den Erben einen weiteren Schutz auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tode des Autors. Neben dieser erheblichen Ausdehnung des Urheberschutzes ist weiter eine Erleichterung in der Erlangung des Urheberschutzes vor gesehen. Die jetzigen, manchmal umständlichen Formalitäten sollen ganz Wegfällen. Irgendeine Eintragung wird nickst mehr verlangt, sondern das Urheberrecht wird »automatisch« erworben. Damit wird das amerikanische Urheberrecht den Bestimmungen des Berner Ab kommens vom Jahre 1887 angepaßt, und die besondere Formulierung »Amerikanisches Copyright by . . . .« wird überflüssig. Das in einem anderen Lande entstandene bzw. erworbene Urheberrecht wird ohne weiteres auch gültig für die Vereinigten Staaten. Das gilt sowohl für das Recht der Veröffentlichung wie auch für die Verarbeitung, Aus führung oder Verbreitung durch Bühne, Film oder Rundfunk. In zwei wesentlichen Punkten unterscheiden sich aber die beiden Gesetzentwürfe. Die Vestal-Bill verlangt, daß ausländische Autoren ihr Urheberrecht für die Vereinigten Staaten an einen Amerikaner oder amerikanische Firma übertragen, der bzw. die dann das alleinige Recht der Veröffentlichung und Verbreitung usw. innerhalb der Ver einigten Staaten hätten. Bücher könnten dann z. B. nur durch diesen Inhaber des amerikanischen Copyright bezogen werden. Weiter sieht die Vestal-Bill vor, daß Bücher usw. in englischer Sprache das ameri kanische Copyright nur unter der Bedingung erhalten können, daß die für den Absatz in den Vereinigten Staaten bestimmten Bücher in den Vereinigten Staaten gedruckt und hergestellt werden. 847
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder