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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1926
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- 1926-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1926
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154. 6. Juli 1926. Redaktioneller Teil. Gegen diese beiden Punkte ist von verschiedenen Seiten Einspruch erhoben morden, und damit erklärt sich die Einbringung der Perkins- Bill, die, im übrigen mit der Vestal-Bill übereinstimmend, diese beiden Forderungen wegläßt. Befürworter der Vestal-Bill sind amerikanische Autoren, Verleger, Drucker, Buchbinder und die Arbeit nehmer-Verbände des Truckgewerbes. Dagegen und daher Befür worter der Perkins-Bill sind alle als Bücherkäufer in Betracht kom menden Kreise, wissenschaftliche sowohl wie private. Die Perkins- Bill stützt sich auf Darlegungen von Thorvald Solberg, vom keZwter ok Oop^iiZkts. Die Befürworter der Perkins-Bill gehen von der Auf fassung aus, das; infolge der Zölle und übrigen Abgaben die Ein führung von Büchern aus England schon jetzt so geregelt sei, daß diese Bischer im Preise den amerikanischen Büchern glcichkommen. Es sei daher nicht zu befürchten, daß bei Wegfall der Bestimmung, die ameri kanisches Copyright nur bei Herstellung in Amerika zubilligt, das amerikanische Verlagsgewerbe bedroht werden könnte. Wegen aus ländischer Bücher in anderen Sprachen als der englischen sei zu be merken, daß die »lOOprozentigen Amerikaner« fremdsprachige Bücher überhaupt kaum kaufen. Für die anderen Amerikaner sei es unbillig, von ihnen zu verlangen, das; sie die gewünschten Bücher nur von der Stelle beziehen dürften, die das amerikanische Copyright besitze, wie die Vestal-Bill es vorschreibe. Daher will die Perkins-Bill diese Ein schränkung aufheben. Die Perkins-Bill ist also viel weitgehender in ihrer Formulierung und sieht von den in der Vestal-Bill vorbehaltenen Beschränkungen bezüglich .Herstellungszwang und Einfuhr gänzlich ab. Die Gegner schaft gegen die Perkins-Bill ist daher in den oben bezeichneten Kreisen weisen Gegner der Perkins-Bill auch auf die bisher in den Vereinigten Staaten übliche Gepflogenheit, Aufsätze und Artikel aus ausländischen Zeitungen und Zeitschriften ohne weiteres abzudrucken oder so aus giebig zu kommentieren, daß die Wiedergabe schon eher einem Nach barin, daß naturgemäß für derartige Veröffentlichungen kein ameri kanisches Copyright — von Ausnahmefällen abgesehen — nachgesucht und eingetragen worden war und die betreffenden Autoren somit keinerlei rechtlichen Schutz ihres Urheberrechtes in den Vereinigten Staaten beanspruchen konnten. Die neue Regelung, wie die Perkins- Bill sie vorsehe, bringe einen derartig ausgedehnten und automatisch wirksamen Urheberschutz mit sich, daß künftig schon die etwas ein gehendere Zitierung von Aussätzen aus fremden Zeitungen und Zeit schriften durch amerikanische Blätter als Verletzung des Urheberrechts straffällig werden könne. Gegen diese Hinweise, die darauf ausgehen, die amerikanische Presse zum Kampf gegen die Perkins-Bill zu veranlassen, wenden sich aber einige amerikanische Blätter mit der Ansicht, daß eine Zitierung ausländischer Artikel wohl nur in ganz seltenen Fällen als »unerlaubter Nachdruck« betrachtet werden könnte. Fm Gegenteil würde wohl eine Zitierung fast immer als fördernd für den Autor angesehen werden. Praktisch wäre es kaum angängig, daß zur aus zugsweisen Wiedergabe eines Aufsatzes immer erst die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden könne, wenn es sich um aktuelle Fragen handle. Das sei ja auch nicht die Absicht der Perkins-Bill, die zudem nichts verlange, was außerhalb der Vereinigten Staaten nicht fast überall anerkanntes Recht sei. Eine eingehende Befassung mit fremden Aufsätzen, Büchern usw. und deren ausgiebige Bespre chung könne nur allen Beteiligten nützlich sein. Angesichts der starken Gegnerschaft gegen die weitergchcnden Be stimmungen der Perkins-Bill ist es immerhin zweifelhaft, ob diese Bill Gesetz werden wird. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht für die Vestal-Bill, die gegenüber den jetzigen Vorschriften doch schon einen großen Fortschritt bedeutet. Die Beratungen werden sich vor aussichtlich noch eine Weile hinziehen, da mancherlei Fragen mit Hineinspielen. Wilhelm Heidelberg. Copyright-Bestimmungen. Durch zahlreiche Beanstandungen von seiten des amerikanischen Copyright-Amtes sieht sich das Amerika-Institut veranlaßt, dringend auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam zu machen und um deren genaue Beachtung zu bitten. 1. Neu-Auflagen, ganz gleich, ob eine frühere Auflage desselben Werkes bereits geschützt ist oder nicht, können zum Copyright- schutz nur dann eingetragen werden, wenn sie eine beträchtliche Menge neuen Materials enthalten. 2. Dem Antragsteller liegt es ob, genau nach Kapiteln und Seiten anzugeben, wo das neue Material zu finden ist, oder sonstwie klarzumachen, worauf er seinen Anspruch auf Eintragung 848 der Neuauflage stützt. Dabei genügt es nicht, einfach anzu geben, das Werk sei »revidiert«, »durchgesehen«, »berichtigt«, »umgearbeitet«, »erweitert« oder ähnliches; es sind vielmehr die Natur des neuen Materials und die Stellen, wo es im Buch zu finden ist, gcnauestens nachzuweisen. Das Gesetz verweigert ausdrücklich das Copyright an dem Originaltext aller derjenigen geschützt worden sind. 3. In dem Copyright-Vermerk des gedruckten Werkes sowie in dem Antrag ist der gesetzliche Name der den Urheberschutz nachsuchenden Person oder Firma genau und vollständig anzu geben. Zusätze wie »G. m. b. H.« oder »Verlag« oder »A.-G.«, die zu dem gesetzlich gültigen Namen gehören, sind dabei nicht wegzulassen. Ist aus irgendeinem Grunde der Name in dem gedruckten Belegexemplar nicht richtig angegeben, so muß er doch in der Anmeldung stehen, und der Unterschied ist in einem Begleitschreiben zu begründen oder zu erklären. 4. Die den Antrag aus Urheberschutz stellende Person oder Firma (Copyright-Inhaber) darf kein Pseudonym gebrauchen, sondern muß ihren wirklichen Namen angeben. 5. Wenn der Verfasser des Werkes anonym zu bleiben wünscht, so kann in dem Buch wie in der Anmeldung für den Ver fasser ein Pseudonym angegeben werden; aber dann ist auf diese Tatsache in einem Begleitschreiben besonders hinzuweisen. Der Antragsteller selbst aber muß seinen wahren Namen an geben. 6. Wenn in einem Buch und der dazugehörigen Anmeldung der Name des Verfassers genannt wird, so ist er v o l l st ä n d i g, d. h. einschließlich des Vornamens anzugeben. Der bloße Familienname mit irgendeinem Titel davor genügt nicht. 7. Da das Gesetz vorschreibt, daß die Anmeldung eines zu schützen den Werkes und die Einsendung des betreffenden Beleg-Exem plars unverzüglich nach dem ersten Erscheinen zu erfolgen hat, so kann das Copyright-Amt keine Werke zur Eintragung annehmen, deren Veröffentlichung schon Jahre zurück!«egt. 8. Die Herausgabe von schon früher erschienenen Veröffentlichun gen ein und desselben Verfassers als »Gesammelte Werke oder unter einem ähnlichen Titel verleiht au und für sich kein Recht auf Copyrightschutz. 9. Bei einem illustrierten Werke sind nicht nur der Name und die Staatszugehörigkeit des Textautors, sondern auch diejenigen des Illustrators anzugeben, falls auch die Illustrationen ge schützt werden sollen. 10. Die Auslassung der Jahreszahl im Copyright-Vermerk (Copy right 19 26, by ... .) verbietet dem Copyrightamt die Ein tragung des betreffenden Werkes nicht, kann aber in einem Streitfall dazu führen, daß vom Gericht die Eintragung als ungültig erklärt wird. 11. Das in der Anmeldung anzugebende Datum muß stets das Datum des ersten Erscheinens im Handel sein. 12. Lithographien und »iiüoto-engravingZ« (d. i. Autotypien, Vier farbendrucke, Strichätzung), die geschützt werden sollen, müssen ganz in den Vereinigten Staaten hergestellt sein, es sei denn, daß die dargestellten Gegenstände sich außerhalb der Vereinigten Staaten befinden und die betreffenden Drucke ein wissenschaft liches Werk illustrieren oder ein Kunstwerk reproduzieren. Der Umstand, daß der Originalentwurf, nach dem ein solcher Truck angefertigt ist, sich außerhalb der Vereinigten Staaten befindet, ist für die Erwerbung des Copyright belanglos, denn dies würde ja auf alle außerhalb der Vereinigte» Staaten herge stellten Drucke zutreffen. 13. Der Inhaber des Copyright kann dieses Recht gemäß Art. 42 46 des Copyright-Gesetzes vom 4. März 1909 an eine andere Person oder Firma übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen, von ihm Unterzeichneten Urkunde. Wird eine solche Über tragungsurkunde in einem anderen Lande als den Vereinigten Staaten ausgestellt, so muß sie von einem amerikanischen Kon sulatsbeamten beglaubigt werden, sie ist innerhalb von sechs Monaten beim Copyright-Amt in Washington, D.C., zur Ein tragung anzumclden. Die Gebühr für die Eintragung einer solchen Urkunde beträgt 8 1.—, falls die Urkunde nicht über 300 Worte lang ist. Nachdem die Übertragung des Copyright vor schriftsmäßig eingetragen worden ist, darf der neue Inhaber des Copyright beim vorgeschriebenen Copyright-Vermerk seinen Namen für den des ursprünglichen Inhabers ein- setzen.
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