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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1879
- Sprache
- Deutsch
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ckk 45, 24. Februar. Nichtamtlicher Theil. 755 ihr Interesse gewahrt und gefördert werden und auch gleichzeitig der thätige Sortimenter unterstützt werden kan». Nicht die Ein richtungen einzelner Verlagshandlungen können eine bessere Wendung erzielen; es muß der ganze Verlagsbuchhandcl mit fest stehenden Prinzipien austreten. Das „Wie" ist allerdings kein leichtes Problem; aber deshalb verzage man nicht. Entscheiden sich die älteren und größeren Verlagshandlunge» für ein obligatorisches Statut, so dürste in kurzer Zeit eine Einigkeit erfolgen, die dem Verlag und Sortiment zum Gedeihen gereichen würde. Wir erlauben uns, Nachstehendes der Erwägung anheim zugeben: 1) Um dem überhandnehmendcn Zuwachs von Sortiments handlungen zu steuern, wird den neugegründeten Handlungen nur in ganz besonderen Fällen (darüber entscheidet der Vorstand) offene Rechnung gewährt und selbst bei Baarbezug ein geringer Rabatt gegeben. Dadurch würden die bestehenden Handlungen unterstützt und der Geschäftswcrth ungeschmälert erhallen, womit ein indirektes Interesse für den Verleger verbunden wäre. 2) Die sogenannten Buchhändler vulgo Schreibmaterialienhandlungen erhalten keine offene Rechnung. Dieselben sind alsdann gnasi gezwungen, einen Theil ihres Bedarfs von einer benachbarten Sortimentshandlung zu beziehen, wie es früher der Fall gewesen ist. 3) Die Abschaffung oder Einschränkung der Frei-Exemplare (eigentlich ein Mißbrauch im Buchhandel, welcher an die Bäckerzunft streift: „Nimmst du K Brödchen, gebe ich dir das 7. frei"). 4) Bei der Reichsrcgierung Schritte zu thun, daß nur Solchen der Betrieb einer Buchhand lung gestattet wird, welche den Nachweis einer allgemeinen Bildung und entsprechenden Fonds führen können (dürfte auch den Inten tionen der Regierung entsprechen). Endlich 5) wird es als „statt hast" angenommen, daß der Verleger unter Umständen direct mit dem Publicum in Verbindung treten kann. Die eingehenden Be stellungen überweist derselbe dem Sortimenter, jedoch nur gegen baar und mit geringerem Rabatt. Hierdurch erhält der Verleger einestheils ein Aequivalent für seine Mühen und Ausgaben, andern- theils wird dem Sortimenter ein Sporn gegeben, zu gegebener Zeit sich selbst für den Absatz resp. für die Einführung zu bemühen. L. U. An die Herren Koster, Boltzc und Schellmann in M.-Gladbach. Die Hrn. Hostcr und Boltze haben es für angemessen erachtet, die Orth'sche Angelegenheit vor die Oeffentlichkeit zu bringen, und damit nicht genug fügt nun zu den ersten Angriffen Hr. Schellmann neue. Leider hat die Redaction es unterlassen, der feststehenden Ordnung gemäß mir diese neuen Angriffe zur gleichzeitigen Er widerung zu übersenden* *); letztere kann aus anderen Gründen nun erst verspätet erfolgen. Als Antwort ans den ersten Brief Orth's war diesem, wie sich jetzt nachweisbar herausgestellt, lediglich mein Circular vom 10. August v. I. übersandt worden, in dem meine Bezugs bedingungen enthalten sind und in dem auch der Name meines Com- missionärs Hermann Fries genannt ist. Darin liegt also die Lösung *) Wir können diesen Vorwurf durchaus nicht als berechtigt an erkennen und müssen denselben daher hiermit entschiede» znrückweisen. Nicht die Redaktion, sondern Herr Lipperheide, der seine Entgegnung aus den Hoster-Boltze'schen Artikel durch Vermittlung von Herrn Hoster an das Börsenblatt einsandte, hat dadurch Letzterem Gelegenheit ge geben, „zur Aufklärung und zur Bekräftigung des von Herrn Boltze Ge sagten" noch Einiges von Herrn Schellmann (Herrn Bvltze's Geschäfts- Vorgänger) beifügen zu lassen. Dieser Zusatz beschränkt sich aber ledig lich ansldie von Herrn Boltze gemachten Angaben, bringt also nichts weniger als „neue" Angriffe und ist so ruhig gehalten ts. Se. 37 t), daß wir darin keine rechtliche Veranlassung finden konnten, den Abdruck des Artikels durch wiederholte Einsendung nach Berlin noch weiter auszuhalten. D. Red. des Räthsels. Als unterm 30. Sept. Orth die über Leipzig expedirte erste Octobcr-Nummer als nicht eingetroffen telegraphisch bei mir reclamirte, wurde dieselbe ausnahmsweise direct gesandt. Nach der ersten blieb dann auch die Baar-Nummer in Leipzig liegen, und Orth reclamirte bei mir zum zweiten Male, wurde aber darauf ver wiesen, daß über Leipzig Alles an ihn expedirt sei. Ausdrücklich auf mein Circular Bezug nehmend, wandte er sich an Hrn. Fries; letzterer erwiderte, er könne nur gegen Einsendung von Baar- betrag, Porto und Emballage ausnahmsweise ihm die Sendung zu gehen lassen. Dies ist dann geschehen. Die Fortsetzung blieb aber wiederum in Leipzig liegen, bis Orth, nachdem ihm Fries ver schiedene Commissionäre zur Auswahl genannt hatte, sich in der Person des Hrn. Edmund Stoll einen solchen gewählt hatte. DieBelegefürdiesAllesruhenbei Hrn.Hermann Fries; Hrn. Schellmann wird der Beweis für seine gegentheiligen Behauptungen schwer werden. Wenn Hr. Schellmann sagt, ich hätte Hrn. Hoster geschrieben, ich besitze von Orth nur Verlangzettel, so ist auch diese Behauptung eine irrige. Daß ich gern Rücksicht walten lasse, hat Hr. Hoster sogar zu drei Malen (Börsenblatt Seite 370 u. 371) selbst mir bestätigt. Aus einem Mißverständnisse solcher Rücksichten stellt er dann aber Seite 371 die Zumuthnng an mich, ich solle nun darauf achten, daß „an Orth auch auf den weitverzweigten Umwegen" aus meinem Verlage nichts geliefert würde. Hr. Hoster fügt selbst hinzu, das würde zwar „seine Schwierigkeiten haben", aber abge sehen davon, daß ich es für unmöglich halte, muß ich solche Häscher dienste dankend ablehnen. — Ich benutze diese Gelegenheit, um zu erklären, daß ich in Zu kunst ohne Ausnahme an jede neue Firma liefern werde, sobald sich dieselbe durch ein Etablissements-Circular in den Buchhandel ein- gesührt hat und in Leipzig oder Berlin einen Commissionär besitzt, bezw., wenn dieselbe an einem dieser beiden Orte ansässig, Mitglied der betr. Bestellanstalt ist. Damit halte ich meinerseits diese Frage sür erledigt. Franz Lipperheide. Ein Prozeß wegen Publication angeblicher Fcstungsrisse. In dem neuesten (IV. 1.) Heft der „Juristischen Zeitschrift für das Reichsland Elsaß-Lothringen" findet man den umständlichen Bericht eines noch umständlicheren Prozesses, welcher wegen einer im Jahre 1878 erschienenen Wandkarte des Stadt- und Landkreises Straßburg gegen den Verleger derselben, Julius Boltze in Geb weiler, eingeleitet worden war, und wegen seines Ausganges sür den Buchhandel von großem Interesse ist. Auf Antrag des kais. Festungsgouvernements von Straßburg war nämlich Hr. Boltze unter der Anschuldigung, in seiner Karte des Landkreises Straßburg sich einer Contravention nach H. 380. Absatz 1. des Reichs-Strasgesetzbuches („Wer ohne besondere Er- laubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungswerken auf nimmt oder veröffentlicht....") schuldig gemacht zu haben, vor das Zuchtpolizeigericht Gebweiler geladen, von demselben jedoch durch Erkenntniß vom 22. December 1877 sreigesprochen worden, weil der Thatbestand jener Uebertretung nicht gegeben sei. In einem Schreiben vom 28. Januar 1878 an den kais. Generalprocurator in Colmar machte nunmehr das Straßburger Festungsgouverne- ment geltend, daß die Einziehung der in Rede stehenden Karte durch das militärische Interesse geboten sei, woraus nunmehr der Autor der Karte, Lithograph S., vor das Zuchtpolizeigericht in Colmar geladen wurde unter der Anschuldigung, in einer von ihm für den Schulgcbrauch bestimmten Karte des Landkreises Straßburg ohne besondere Erlaubniß Risse der Festung und der Forts von Straß burg ausgenommen zu haben. 103*
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