Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790224
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187902247
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18790224
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
- Monat1879-02
- Tag1879-02-24
- Monat1879-02
- Jahr1879
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
756 Nichtamtlicher Theil. 45, 24. Februar. Aber auch der Lithograph S. wurde von Strafe und Kosten freigesprochen und die Karte blieb unconfiscirt, indem dieses Ge richt insbesondere aussührte, der Beschuldigte habe in seiner Karte weder ein Bild der Festungswerke von Straßburg entworfen, noch auch die äußeren Contouren und fortificatorischen Linien dieser Werke angegeben, vielmehr nur durch ein besonderes Zeichen die Stadt Straßburg im Gegensatz zu anderen Städten gekennzeichnet und durch andere gleiche wiederkchrende typische Zeichen im Allgemeinen die Lage der Forts angegeben, Thatsachen, deren Existenz allgemein bekannt sei und jederzeit durch Besichtigung constatirt werden könn ten. Dieser Auffassung entspräche auch die Praxis, nach welcher;. B. eine Karte des Landkreises Straßburg, gezeichnet vom Kreisingenieur P. in Straßburg, und eine solche der Umgegend von Metz anstands los veröffentlicht worden seien, obschon ersterc, welche dem Beschul digten zu seiner Karte als Muster gedient, die sämmtlichcn Forts von Straßburg enthalte Ucberdies habe der Beschuldigte nach gewiesenermaßen die Forts niemals gesehen, sondern der eben er wähnten Karte von P. einfach entnommen. Dieses Urtheil ist nunmehr durch Erkenntniß des Reichs-Ober handelsgerichts vom 25. October 1878 cassirt worden und es wird voraussichtlich infolge dessen durch richterlichen Spruch die Ein ziehung der in Rede stehenden Karte angeordnet werden, da die an gebliche Uebertretnng der Angeklagten selbst verjährt ist und nicht mehr geahndet werden kann. In dem Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts sind fol gende Sätze von Wichtigkeit: Daß bei der hohen polizeilichen Wich tigkeit und nach dem Zwecke dieses Strafverbotes (K. 360. Absatz 1.) es geboten erscheine, dasselbe möglichst allgemein zu nehmen und jede Zeichnung für unerlaubt zu halten, welche Festungen oder ein zelne Festungswerke ihrer wirklichen Beschaffenheit nach in mehr oder weniger ausführlicher Weise darstellt; daß es insbesondere nicht im Sinne des Gesetzes begründet erscheint, dem Richter ein Eingehen aus die Frage zu gestatten, ob solche Zeichnungen vom militärischen Standpunkt aus gefährlich oder ungesährlich seien, vielmehr klar ist, diese Frage solle nach dem Willen des Gesetzes nur von der zuständigen Militärbehörde, welche um besondere Er- laubniß anzugehen sei, entschieden werden. Maßgebend bei der Cassirung des zuchtpolizeigerichtlichen Urtheils war dem Reichs-Oberhandelsgericht demnach die Versiche rung des Straßburger Festungsgouvernements, cs überschreite der in der Karte enthaltene Plan der Festungswerke die Grenzen, welche derartigen Veröffentlichungen im militärischen Interesse gesetzt seien, weit, insosern namentlich auch die äußere Contour der Forts an gegeben sei. — Beiläufig war die incriminirte Karte vor Erscheinen von der Straßburger kais. Kreisdirection geprüft und unbeanstandet gelassen worden. Misccllen. Darmstadt, 2. Febr. In einer am 30. v. Mts. abgehaltenen Buchhändler-Versammlung constituirte sich hier aus Grund der vorläu figen Statuten des „Mitteldeutschen Buchhändlervereins" ein Darm städter Localverein. Die Versammlung wählte zum Vorsitzenden Hrn. Eduard Zernin und zu ihrem Schristsührer und Cassirer Hrn. August Klingelhösser. Die Festsetzung der Statuten wurde ver tagt, um zuvor die Annahme der definitiven Statuten seitens des „Mitteldeutschen Buchhändlervereins" abzuwarten. ZurSchleuderer-Statistik. — In dem Artikel „Rückerinne- rungenausfrühererZeitunddieMisörenderJetztzeit"inNr. 27i>. Bl. wird an die Herren Musikalienhändler die Bitte gerichtet, auch die Misären aus ihrem Wirkungskreise auszudecken. Einsender dieses findet diese Bitte sehr am Platze und möchte hiermit einen kleinen Anfang machen. Vor einiger Zeit bestellte ein Kunde bei mir eine Anzahl von Musikalien aus dem Verlage von Peter Joseph Tonger, unter der Bedingung, daß ich ihm öOgb Rabatt gewähre. Anfangs stimmte dies Verlangen mich unwillkürlich heiter; wie er staunte ich jedoch, als Besteller ernstlich daraus bestand und erklärte, sich andernfalls an die Verlagshandlung direct wenden zu wollen, die ihm den verlangten Procentsatz ohne Weiteres geben würde. Natürlich schenkte ich dieser Angabe keinen Glauben, vermuthetc vielmehr einen Pressionsversuch, bis mir denn der betr. Kunde endlich eine Original-Factur vorlegte. Dieselbe enthielt die Berech nung einer respectablen Auswahlsendung Musikalien, allerdings alle — soweit mir bekannt — aus dem Tonger'schen Berlage. Am Schluffe waren richtig — man höre und staune — 50U abgezogen und„weitereAuswahlsendungen stehen mit Vergnügen zu Diensten"! — Hier findet der jetzt oft gehörte Klageruf wieder Platz: „Wo bleibt da der Sortimenter?!" k. in 8. Entgegnung. — Hrn. R. in 8. habe ich zu antworten, daß es mir vor einigen Jahren ähnlich erging, wie heute ihm. Mehrere meiner besten Kunden theilten mir mit, daß altrenommirte reiche Firmen ihnen 50 »4, gäben. Weil eingesandte Rechnungen diese Be hauptungen bewiesen, sah ich mich genöthigt, solchem Beispiele zu folgen. Cöln, 15. Februar 1879. Pet. Jos. Tonger. Gegen die neue Abtrage-Gebühr von 5 Ps. für ein gehende Nachnahmen seitens der Post wird gegenwärtig im deutschen Buchhandel eine Petition ins Werk gesetzt. Einsender wird sich dieser Petition aus dem Grunde nicht anschließen, weil die bemängelte neue Einrichtung den großen nicht zu unterschätzenden Vortheil hat: daß der Betrag für jede von der Firma ausgehende Nachnahme-Sendung — sobald bezahlt — ganz sicher per Brief träger in die Hände des Chefs bzw. seines Beauftragten gelangt. — Früher war diese Sicherheit nicht vorhanden; es kamen vielmehr bei derartigen Sendungen mancherlei Jrrthümer — — — trotz genauester Controle vor. 6—r. Am 4. u. 5. April gelangt in Berlin durch Hrn. Rud. Lepke eine kleine, aber sehr werthvolle Bibliothek, worunter viele Kupferwerke rc., zur Versteigerung. Dieselbe, aus dem Besitze eines Hamburger Bibliophilen stammend, ist wegen einer Anzahl von Schriften zur Geschichte der Buchdruckerkunst und aus dem Gebiete der Bibliographie sllr Buchhändler und Buchdrucker von besonderem Interesse. Pcrsonalnachrichtcn. Am 10. ds. starb nach kaum viertägigem Krankenlager, 49 Jahre alt, Herr Justus Helmich, Besitzer der Firma Aug. Hei nrich in Bielefeld. Der Verstorbene hatte sich seines biedern und liebenswürdigen Charakters wegen der allgemeinsten Hochschätzung zu erfreuen und wird bei seinen Freunden, die auch sein Gemüths- ieben und seine hochherzige Gesinnung kennen zu lernen Gelegenheit hatten, unvergessen bleiben. -s- Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheilungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckerlunst — Aussätze aus dem Gebiete der Prcßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvertrag — Mittheilungen zur Bücherkunde — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte ans dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder