Erscheint Börsenblatt Bei trüge für daS Börsenblatt sind an die Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigrnthum de« BärskiHikreinS der Deutschen Buchhändler. 94. Leipzig, Freitag den 25. April. 1879. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 10. Mai beginnende und am 17. Mai endende Ausstellung von ueueu buchhändlerischeu Erzeugnissen in den Parterreränmen der Buchhändlerbörse stattfinden. Mit der Leitung dieses Unternehmens ist von uns Herr Carl Wilfferodt in Leipzig beauftragt worden, und haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung und der Ordnung wegen folgende Bestimmungen getroffen: 8- 1. Zulässig find alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes überragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblätter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen find, literarische Seltenheiten und Curiositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Pressendruck rc., sowie Probeleistungen aus dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten rc. Ausnahmsweise sollen auch ältere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. 8. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitfactur in lluplo mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizufügen ist, sind zu richten an Herrn Carl Wilfferodt in Leipzig. tz. 3. Aus den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung Beauftragte angewiesen. 8- 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 17. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommen werden. 8- 5. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. 8. 6. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die auszustellenden Gegenstände sind spätestens bis zum 30. April an die oben angegebene Adresse einzusenden und im Börsengebäude abzugeben. Umfangreiche Gegenstände sind mit an nähernder Angabe des Flächenraumes, welcher beansprucht wird, vorher anzumelden. Für später eingehende Gegenständ« kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Weimar und Leipzig, den 2b. März 1879. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Hermann Böhlau. Hermann Haessel. Sechrundvierzigst« Jahrgang. 220