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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1876
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- Deutsch
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15129. Grotefend, G. A., die Gesetze u. Verordnungen nebst den sonstigen Erlassen f. den preußischen Staat u. das Deutsche Reich. ^1806 —1875.^ 22. (Schluß-) Lsg. gr. 8. 1 50 4 15130. Ilerielil üd. äis Vsrkanälunßeu ä. 17. Lov^r68868 äent8eli6r Volk8^irt.k6 iu Lrswell aui 25., 26. u. 28. Leptdr. 1876. 11r8x. v. W. ^VaolLerva^tzl. xr. 8. * 3 15131. Fischbach, C., Lehrbuch der Forstwissenschaft. 3. Ausl. 7. u. 8. Lsg. gr. 8. L * 1 ^ 15132. Krause, W., Handbuch zur Errichtung u. Einübung disciplinirter Feuerwehr-Corps, gr. 8. In Comm. * 2 50 ^ 15133. SionSharfe. Monatsblätter f. kathol. Poesie. 1876. Nr. 1. gr. 8. Halbjährlich * 1 15134. Oolleetivn ok Kritik ant1ior8^ Vol. 1634. ^r. 16. * 1 60 ^ 4. Oart. * 18 z,'6b. * 21 ^ 15136. (^ulner'8, 6. 6., LLksrbuoti. 8r8x. v. 6. ^L^sr. 3. ^nü. xr. 8. 6urt. * 20 15137. Hoffmann, O., der Kriegspfad. Eine Erzählg. aus Mexiko. Nach M. Neid. gr. 8. Cart. * 4 50 4 15138. Kurlbaum, K., die Bormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875. Text-Ausg. 16. Ausl. 16. Cart. * 35 H 15139. 7 Wählers, Entscheidungen d. Bundesamtes f. d. Heimathwesen. 7. Hft. 8. Cart. * 2 * 1 ./L 40 L. ^ ^ * 1 ^ 20 -E ^ ^ 15142.— meäieo-ekirurßieg., pdarluaesutioo-etikmien. et veterinaria, drs^. v. 6. kupreekt. 30. 1. ükt. ^auuar—^uui 1876. ssr. 8. * 70 15143. — pdiloIoAiou. Ür3ß. v. ^lüläener. 29. ^udr§. 1. ükt. ^a.- nnar—^uoi 1876. 8. * 1 ^ 20 ^ 15144. — tdeoloAiea. llr8^. v. Niiläeuer. 29. 1. ütt. ^a.- nuur—^uui 1876. ^r. 8. * 4V ^ 4. ^.uü. 3. 1877. 16. 6eb. * 3 ^50 L. Nichtamtlicher Theil. Eine andere Rechtsfrage. Die in Nr. 274 d. Bl. von Hrn. vr. Volkmann besprochene, an ihn gelangte sog. Rechtsfrage: ob der Verleger einer Zeitschrift berechtigt sei, innerhalb der gesetzlichen zwei Jahre seines Eigen- thumsrechtes den Abdruck eines Artikels einer Zeitschrift ohne aus drückliche Zustimmung des Autors an Dritte zu gestatten, ist kaum eine Rechtssrage. Hr. vr. Volkmann hat sehr richtig nachgewiesen, daß der Verleger lediglich das Recht hat, einen ihm zur Verviel fältigung in seiner Zeitschrift überlassenen Artikel nur in dieser Zeitschrist zu vervielsältigen, und durch dieses ihm überkommene Recht nicht das Recht erworben hat, den Artikel sei es selbst noch anderweitig abzudrucken, sei es einem Dritten zu einer anderweitigen Vervielfältigung irgendwo anders zu übertragen. Die Sache ist einfach und zweifellos. Viel schwieriger ist dagegen die Frage: Wer ist der zu dem Entschädigungsanspruch Berechtigte an den Dritten, welcher nun den in einer Zeitschrist veröffentlichten Artikel innerhalb der gesetz lichen zwei Jahre in irgend einer andern Zeitschrift unberechtigt vervielfältigt resp. nachgedruckt hat? Ist der Verleger der zum Abdruck berechtigten Zeitschrift der durch den Nachdruck Geschädigte? Ist es der Verfasser des Artikels? Sind es Beide? Und über haupt, da durch den strafbaren Nachdruck eines Schriftwerkes nicht nur der Verleger, sondern auch der Verfasser des nachgedrucktcn Schriftwerkes geschädigt ist: in welchem Verhältnisse parti- cipiren beide geschädigten Theile an dem von dem Nachdrucker zu zahlenden Entschädigungsbctrage? HatderBerfasser eines Schrift werkes einen Anspruch an dem Betrage, welcher seinem Verleg er für den von einem Dritten begangenen Nachdruck des Schriftwerkes, auf dessen Nachdrucksklage hin, durch rechtliches Erkenntniß zutheil ge worden ist? Und bejahenden Falles: welchen Anspruch? Und wenn der Verleger des Originals sich von dem Nachdrucker außer gerichtlich hat entschädigen lassen: ist der Verfasser gehalten, die Höhe solcher Entschädigung anzuerkennen? Schreiber dieses findet in keinem der Kommentare zum Reichz- urheberrechtsgesctze, auch nicht in denEntscheidungcnderLiterarischen Sachverständigen-Vereine oder der Gerichte, die vorliegenden Fragen irgend jemals berührt, und doch sind dieselben nicht ohne Bedeutung? Die gewöhnliche Praxis der Verleger ist, daß sie die ihnen für den Nachdruck eines ihrer Berlagswerke zuerkannte Entschädigung als allein ihnen gehörend annehmen, während doch in allen Fällen, wo der Verfasser für eine neue Auflage des nachgedrucktcn Werkes ein neues Honorar empfängt, auch der Verfasser durch den Nachdruck der Bücher direct geschädigt ist und an dem Ent schädigungsbetrage participirt. Da die Höhe der dem Verleger gerichtlich zuerkannten Ent schädigung gewöhnlich nach der Anzahl von Exemplaren bemessen wird, welche angenommen ist, daß er solche durch den Nachdruck weniger verkauft hat, so dürste es richtig sein, daß der Verfasser von dieser Entschädigung soviel empfängt, als er, nach dem Ver hältnisse seines Honorars für die Auslageanzahl, für die dem Ahsatze des Originals entzogene Exemplaranzahl zu er halten hat. Ein anderer Modus zur Ermittelung des dem Verfasser zu stehenden Antheils an der Entschädigung für einen Nachdruck dürste kaum aufzufinden sein. —o— Auch ein paar Worte zur Herausgabe der zwei neuen Bibliographien.*) I. Der gelehrten Welt und namentlich den Bibliographen Deutsch lands wurde vor kurzem von Hrn. Avenarius ein Prospect in Form einer kleinen Broschüre zugesandt über ein von jenem Herrn heraus- zugebendes „Allgemeines bibliographisches Lexikon der deutschcnLite- ratur", und zugleich die Bitte ausgesprochen, daß man sich darüber äußere, und ist dieses in erster Linie die Ursache, daß ich mir er laube, auch meine Ansichten, gegründet aus langjährige Erfahrung in meinem Berufe, hiermit öffentlich und unumwunden auszu sprechen, indem ich mich daraus berufe, daß eine Ansicht, offen und *) Ausgenommen nach Beschluß der Vorstands-Commission. Anm. d. Red. 636»
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