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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1900
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- 1900-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1900
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- Deutsch
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200, 29. August 1900. Nichtamtlicher Teil. 6379 26. Ouli I960. 6. visollmann in I-sipsiA. 94729. HovLSsIc, 0., 8srgLs0s k. V. n. Ltts. 1 ^ 20 30. 8psvutl>, X., Ox. 12. Ls.Oina.AS. Noresau Os 8a1on pour Liano. 1 ckollann ^.närö in OL'snbkioli a. Ll. 94731. IV o i 0 t,, 0., Op. 76. Lsb voll! LisO k. N.-OLor. ks.it. u. 8t. 1 ^ 20 °). 28. Ouli 1900. ^.äolk RobitsollsI: in Lsip^iZ. 94732. XsIOorksr, V., Op. 30. L, I, 0, II. Nsitsrss Nännsr- ^uartstt in. Lite. LIsvisraus^uA. 2 50 <ß. 33. — Oo. LinAstiinmsn. 1 ^ 20 34. Loiebt, L., Op. 131. Lissclisv! LieseLsn! LisO 1. 1 8inAöt. m. Lüs. 1 ^ 50 28. lull 1900. ^äolk Robitsollslr in I-sipmg ksrnsr: 94735. Loniinsr, Lr. 9., VoLrsIisOsr 1. N.-Obor. Lsit. u. 8t. Ilskt 11. /vsi La^risvLs VollrsIisOsr. 1 ^ 80 -). 36. — Oo. Ilskt 12. 2vsi krs-nicisoLs VollrslisOsr. 1 80 37. — Oo. Ilskt 13. 2vsi sollssiseLs VolicsIisOsr. 1 20 §). 38. — Oo. Lskt 14. 2vsi VollsIisOsr aus Oein LAvrlanO. 1 20 39. — Oo. Ilskt 15. 2vsi da^riseLs LeLnaOaLüpüvsissn. 1 ^ 20 SsorZ in vrssäsn. 94740. Orosss, L , Op. 59. 25 Isiells, rusloOisolis LtuOsn k. Lkts. Llskt 1. 2 50 41. — Oo. Ilskt 2. 2 ^ 50 °). 42. OunicsI, V., NoreL auk, Ou träurnsnOsr Lannsnkorst! LisO k. 1 tisks 8inAst. in. Lkts. 1 ^ 50 Nichtamtlicher Teil Umschau im neuen Recht. (Vergl. Nr. 93, 105, 113, 124, 127, 144, 152, 169, 190.) X. Während die im Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelten dinglichen oder Sachenrechte dem Berechtigten eine unmittelbare Verfügungsgewalt über Sachen verleihen, — z. B. das Eigentum eine Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, ja sie zu zerstören (B.G.B. Z 903)—, so geben die persönlichen oder Forderungsrechte, von denen das zweite Buch (Recht der Schuldverhältnisse) handelt, dem Berechtigten (Gläubiger) nur einen Anspruch (B.G.B. tz 194 Abs. 1) gegen die Person des Verpflichteten (Schuldners), kraft dessen er von diesem eine Leistung fordern kann. Auch wenn die Leistung einer Sache, z. B. aus Verkauf geschuldet wird, hat der Gläubiger noch keine Verfügungsgewalt über diese; er erwirbt eine solche erst, wenn der Schuldner ihm die Sache leistet; das Ziel des Forderungsrechtes ist dann allerdings die Begründung eines Sachenrechts, aber dies ent steht erst, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt; es löst also das Forderungsrecht ab. Infolgedessen sind Fordecungsrcchte ihrer Tendenz nach vorübergehend, nur zum Erlöschen durch Erfüllung bestimmt, während Sachenrechte, wie das Eigentum, regelmäßig auf Dauer berechnet, zur Gewährung bleibenden Genusses der Sache bestimmt sind. Der Kreis der Sachenrechte ist durch die Vorschriften in Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest begrenzt; andere Sachenrechte, als darin behandelt werden, können auch durch Parteiverfügung nicht geschaffen, und die für die einzelnen Sachenrechte erlassenen gesetzlichen Bestimmungen können auch durch Vereinbarung nicht abgeändert werden, wo nicht das Gesetz selbst dies gestattet. Dagegen ist die Zahl der Forderungsrechte in Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht erschöpft. Das Belieben der Partei kann ungezählte neue Schuldverhältnisse schaffen, und es kann auch die Vor schriften für die im Gesetz selbst geregelten außer Kraft setzen. Soweit das Gesetz nicht ein anderes besagt, sind die Vor schriften über Sachenrecht zwingend, d. h dem Belieben der Partei entzogen, während diejenigen über Forderungs rechte ergänzend sind, d. h. nur Geltung haben, soweit die Parteien nicht anders bestimmen. Dem entsprechend giebt das Gesetz, von den Rechten an Grundstücken (BGB. 88 873—902) abgesehen, keine all gemeinen Vorschriften über Sachenrechte, nur Sonder vorschriften für das Eigentum, den Nießbrauch, daS Pfand recht u. s. w. Die Schuldverhältnisse, deren Kreis grund sätzlich unbeschränkt ist, dulden keine Regelung nur durch Sonder vorschriften; für sie ist eine ergänzende Regelung gewisser für alle Forderungen geltenden Grundlagen nötig, mit anderen Worten ein allgemeiner Teil. Einen solchen enthalten die Abschnitte 1—6 im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie geben gemeingiltige Vorschriften über den Inhalt der Schuld verhältnisse (Abschn. 1), der auch eine Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern, insbesondere bei Gesamtschuldverhältnissen (Abschn. 6), verträgt. — Weiter über die Entstehung, die teils auf Rechtsgeschäften und namentlich auf Verträgen (Abschn. 2), aber auch, wie bei der Auslobung (B.G.B. 88 657 ff.) und der Schuldverschreibung aus den Inhaber (B.G.B. 88 793 ff.), auf einseitigen Rechtsgeschäften, — teils auf unerlaubten Handlungen (Abschn. 7 Titel 25) beruht. — lieber das Erlöschen, das bestimmungsgemäß durch Erfüllung (BGB. ZZ 362 ff.), unter Umständen durch gerichtliche Hinterlegung (B.G.B. 88 372 ff.) oder Aufrechnung (B.G.B. 88 387 ff.), — bestimmungswidrig durch Erlaß (B.G.B. 8 397), durch unverschuldetes Unmöglichwerden der Leistung (B.GB. 8 275) geschieht. — Ueber den Wechsel in der Person, der auch außer im Falle der Erbfolge (B.G.B. 88 1922, 1967) durch Abtretung der Forderung an einen neuen Gläubiger (B.G.B. 88 398 ff.), durch Uebernahme der Schuld seitens eines neuen Schuldners (B.G.B. 88 414 ff.) eintreten kann. Der Inhalt der Schuldverhältnisse aus Rechts geschäften ist au und für sich, wie alles auf dem Gebiete der Forderungsrechte, völlig der Parteiwillkür überlassen. Weil sich aber die Parteien bei Vornahme eines Rechts geschäftes fast niemals über alle Einzelheiten vollständig aus sprechen, so sind ergänzende Gesetzesvorschriften für Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, wenigstens für die wichtigsten Leistungsgegenstände unerläßlich. Von ihnen seien folgende hervorgehoben: 1. Die Vereinbarung von Zinsen unterlag schon nach bisherigem Reichsrecht keiner gemeingiltigen Be schränkung; insbesondere sind die früheren Vorschriften über Zinsmaxima schon durch das Reichsgesetz vom 14. November 1867 beseitigt worden. Demgemäß ist die Höhe der zu vereinbarenden Zinsen an sich unbeschränkt. Zwar sind wucherische Zinsenvereinbarungcn wegen ihrer Sittenwidrigkeit nichtig; aber der Thatbestand des Wuchers ist nicht mehr mechanisch aus der Ueberschreitung eines ein für allemal be stimmten Zinsfußes, sondern nur danach zu beurteilen, ob die versprochene Leistung objektiv außer Verhältnis zur Gegenleistung steht, und ob ihr Versprechen subjektiv durch Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahren heit erschlichen worden ist (B.G.B. 8 438 Abs. 2). Nur zwei Vorschriften sind auf dem ältern, mechanischen Standpunkte stehen geblieben: einmal ist jeder, der mehr als 6 Prozent jährliche Zinsen versprochen hat, besagt, seine Schuld nach sechs Monaten seit Entstehen der Schuld und 856'
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