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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1879
- Strukturtyp
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- Band
- 1879-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1879
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- Deutsch
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8978 Nichtamtlicher Theil. ^ 174, 30. Juli. Nichtamtlicher Theil. Das Eigcnthumsrccht an Briefen.*) Die Frage des Eigenthums an Briefen bietet selbstverständlich ein großes praktisches Interesse; sie ist aber nicht allein von den Specialgesetzgebungen nur leicht gestreift, sie ist nicht einmal er schöpfend discutirt worden: doch liegt es auf der Hand, daß das Eigenthnm an Briefen Besonderheiten bietet, für welche die Rechts grundsätze über das Eigenthum an beweglichen Sachen überhaupt nicht als ausreichend erachtet werden können. Es darf nun zunächst wohl als feststehend angenommen wer den, daß, wo eine Specialgesctzgebung über den Gegenstand schweigt, die allgemeinen Rechtsgrnndsätze als maßgebend zu gelten haben, und wir werden deshalb ohne Weiteres aus das römische Recht zurückgreifen dürfen. Ganz allgemein sagt Labeo (äs aogaironäo rsram ckominlo), daß ein Brief nicht eher Eigenthnm des Adressaten wird, als bis er ihm übergeben worden ist; Regian aber (äs kartis), wenn er unter sucht, wem bei Unterschlagung eines Briefes die Diebstahlsklage zu stehe, unterscheidet dahin, daß ein Brief, der einem Sklaven des Adressaten, oder — wovon unter den jetzigen Verhältnissen allein die Rede fein kann — dem Geschäftsbevollmächtigten des Adressaten übergeben worden, sofort Eigenthnm des Adressaten wird, es sei denn, daß dessen Zurücksendung ausdrücklich gefordert ist. Daß ein Brief, den der Schreiber desselben noch nicht aus den Händen ge geben, Eigenthnm des Schreibers ist, darüber besteht kein Streit. Wer einen Brief an eine bestimmte Person adressirt, erklärt damit unleugbar seinen Willen, das Eigenthnm dieses Briefes an diese Person übertragen zu wollen, sowie umgekehrt die Person, die einen solchen an sie adressirten Bries in Empfang nimmt, ihre Ab sicht, das Eigenthnm an ihm rn erwerben. Bestätigt wird diese Behauptung sowohl durch die oesterreichische Gesetzgebung, welche eincstheils jeden Kaufmann verpflichtet, die empfangenen Handels briefe auszubewahren, und anderntheils jede Verpflichtung eines Advocaten leugnet, Briefe der Partei an ihn dieser Partei auszu- folgen, als auch durch die französische Jurisprudenz, welche jederzeit den Grundsatz festgehalten hat, daß jeder Brief, sobald er dem Adres saten übergeben worden, aufgehört hat, Eigenthnm des Schrei bers zu sein. Das ist also die Regel, aber die Regel hat ihre Ausnahmen und zwar ihre sehr berechtigten Ausnahmen. Einen dieser Aus nahmsfälle haben wir bereits genannt, den Fall, wo die Rücksen dung des Brieses bedungen, wo also die Absicht, das Eigenthnm davon zu übertragen, entschieden nicht vorhanden, sondern wo es nur die Meinung gewesen ist, dem Adressaten ein gewisses Gebrauchs recht einzuräumen. Weitere Ausnahmen statuiren die neueren Einzelgesetzgebungen, sofern sie (z. B. Frankreich) aussprechen, daß die geschäftlichen Briefe eines Handlungshauses an seinen Bevoll mächtigten Eigenthnm des Handlungshauses bleiben und aus Ver langen zurückgestellt werden müssen, oder sofern sie (Frankreich und Oesterreich) die Correspondenz eines Notars, der seiner Stelle verlustig erklärt worden, als ein integrirendes und von dem Notar nicht zu beanspruchendes Zubehör des Notariatsbureaus erklären — ein Grundsatz, der wohl, ohne der Sache Zwang anzuthun, auch insofern Anwendung zu finden hat, daß die amtliche Korre spondenz der Staatsbehörden mit den einzelnen Beamten Eigcn- thum des Staates ist und bleibt. Wenn es nun hiernach aber eigentlich keinem Zweifel unter liegt, wem das Eigenthnm an einem Briefe zustehe, den der Schrei bt Mit gefälliger Erlaubnitz des geehrten Herrn Verlegers aus Lindau s „Gegenwart" abgedruckt. ber noch nicht aus der Hand gegeben oder den der Adressat schon übernommen hat, so kann es sich nur noch fragen, was bei einem vom Schreiber abgesendeten, jedoch dem Adressaten noch nicht über gebenen Briese, was bei einem Briefe Rechtens ist, der erst den Weg vom Adressanten an den Adressaten zurücklegt. Der Fall, wo der Brief einem Beauftragten des Adressaten übergeben worden, ist schon in der oben angezogenen Entscheidung des römischen Rechts kurz berührt, und es versteht sich im Grunde von selbst, daß, wie an beweglichen Sachen überhaupt, auch an Briefen das Eigenthnm durch Stellvertreter erworben werden kann, und zwar so, daß der Adressat, wenn anders der Stellvertreter überhaupt ermächtigt ist, Eigenthnm für einen Dritten zu er werben, das Eigenthnm in demselben Augenblick erwirbt, wo sein Stellvertreter den Brief in Empfang nimmt, ohne daß derselbe dazu einer Specialvollmacht bedürfen würde. Ebenso selbst verständlich ist es, daß man unter Umständen, und falls der Adressat selbst den animus äomiui hat, das Eigenthnm auch durch eine Person, die keine juristische Handlung unternimmt, sondern ledig lich ein Instrument eines Dritten ist, beispielsweise also durch einen Boten erwirbt, der einen Brief zu überbringen und die Antwort darauf zurückzubringen den Auftrag hat. Von diesen Fällen freilich abgesehen, wird es als Regel gelten müssen, daß ein abgesendeter Brief in das Eigenthum des Adressaten erst dann übergeht, wenn er oder sein Stellvertreter ihn in Empfang genommen, und diese Regel findet ganz speciell da Anwendung, wo — die häufigste und wichtigste Art der Uebersendung — der Bries mittelst der Post übersendet wird. Nach dem deutsch-oesterrcichischen sowohl, als dem Welt- Postvertrag, hat der Absender das Recht, über einen der Post übergebenen Brief auf seine Kosten so lange zu verfügen, als der selbe nicht an den Adressaten ausgesolgt ist, und die Entschädigung für den Verlust eines recommandirten Briefes wird nicht dem Adressaten, sondern nur dem Absender geleistet — beides zum voll gültigen Beweise, daß das Eigenthnm auch an einem durch die Post zu befördernden Brief dem Absender bis zu dem Augenblicke zusteht, wo dieser Bries dem Adressaten eingehändigt worden. Wo nun übrigens auch der Adressat Eigenthümer des Briefes geworden, unterliegt sein Eigenthumsrecht mehrfachen Beschrän kungen, die das Eigenthnm an anderen beweglichen Sachen nicht kennt. Abgesehen davon, daß z. B. der Kaufmann die erhaltenen Handelsbriese und der Advocat die von der Partei an ihn gerichte ten Briese noch eine gewisse Zahl von Jahren aufznbewahren hat, liegt eine sehr wesentliche Beschränkung des unbedingten Ver- sügungsrechts des Eigenthümer gewordenen Adressaten in dem so genannten Autorrechte, dessen Anwendung allerdings voraussetzt, daß der Brief als ein literarisches Erzeugniß zu betrachten, d. h. daß derselbe das Product einer eigenen geistigen Thätigkeit des Autors und daß er zum Gegenstand des literarischen Verkehrs, des Verlags, geeignet sei. Wo aber diese Voraussetzung zutrifft, da bleibt das Urheberrecht an einen Brief auch nach dessen Gelangung an den Adressaten gewahrt, und es hat diese Anschauung auch legislativen Ausdruck in dem deutschen Gesetz vom 11. Juni 1870 gefunden, welches ausdrücklich bestimmt, daß auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuscripts oder einer Abschrift desselben zum Ab druck der Genehmigung des Urhebers bedarf. Sollten aber nicht noch anderweitige Beschränkungen statuirt werden müssen und können? Aus dem Titel des geistigen Eigcn- thums kann nur ein verhältnißmäßig sehr kleiner Theil der Briese der unbeschränkten Verfügung des Adressaten entzogen und speciell gegen Veröffentlichung geschützt werden: wie ist es aber mit den
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