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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1926
- Strukturtyp
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- 1926-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1926
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- Deutsch
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1«4, 17. Juli 1926. Redaktioneller Teil. mit seinen Kolonien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Marokko, Monako, Niederlande mit Niederländisch-Jndien, Nor wegen, Österreich, Polen, Portugal mit Kolonien, Schweden, Schweiz, Spanien mit Kolonien, Tschechoslowakei, Tunis und Ungarn zählen, nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver fassers, dessen Rechtsvertreters oder Rechtsnachfolgers erfolgen. Diese mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers veranstalteten Ausgaben genießen dann in diesen Ländern diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegen wärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. (Artikel 4 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908.) Für die Dauer des Rechtsschutzes ist in den Berbandsländern nicht gleichmäßig lange Frist gesetzt. Während in einigen Ländern der Schutz bis SO Jahre nach dem Tode des Urhebers gilt, erstreckt sich zum Beispiel der Schutz in Deutschland nur über 30 Jahre nach dem Tod. Für solche Fäll« richtet sich nach der Berner Übereinkunft di« Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ur sprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. (Artikel 7 der Rev. Werner Übereinkunft.) Zum Beispiel ist ein englisches Werk, das in Deutschland herausgegeben wird, nur schutzberechtigt bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers, obwohl das Werk in England nach dem dort gültigen Gesetze einen Schutz von SO Jahren genießt; 30 Jahre nach dem Tod« des englischen Ur hebers kann also ein anderer, nicht vom Verfasser oder dessen Rechtsvertreter autorisierter Verlag das Buch in Deutschland un behelligt ebenfalls herausgeben. Da nach Artikel 7 der Über einkunft die Dauer der Schutzfrist aber die in dem Ursprungs land« festgesetzte Dauer nicht überschreiten darf, ist ein solches Buch, das in England herausgegeben wird, trotz des dort gelten den 50jährigen Schutzes doch nur 30 Jahre geschützt. Diese internationale Regelung des Urheberrechtsschutzes gibt dem Verfasser eines Buches die Möglichkeit in die Hand, das Produkt seiner geistigen Arbeit auch im Ausland« auszuwerten, indem er, beziehungsweise sein Rechtsvertreter di« ihm zunächst allein zustchenden übersetzungs- und Verlagsrecht« den in Frage kommenden ausländischen Verlagen gegen ein entsprechendes Ent gelt abtritt. In Deutschland legt in der Regel der Verfasser eines Buches den Verkauf der Auslandsrecht« in die Hand seines Original verlegers. Er räumt diesem im Verlagsvevtrag neben dem Ver lagsrecht für die Ursprungsausgabe auch das Recht ein, entweder selbst fremdsprachige Ausgaben zu veranstalten, oder aber das Recht der Veranstaltung fremdsprachiger Ausgaben einem Dritten im In- oder Ausland« gegen entsprechendes Honorar abzutreten. Da noch Z 2 des Verlagsrechtes die Befugnis für di« Übersetzung in eine ander« Sprache oder «in« andere Mundart ausdrücklich dem Verfasser Vorbehalten ist, müssen aber hierüber ausdrücklich Sondervereinbarungen zwischen Verlag und Verfasser getroffen werden, was im Rahmen des allgemeinen Verlagsvertrages ge schehen kann. Selbstverständlich beansprucht der Verleger sür seine Bemühungen, die mit ^dem Suchen nach einem geeigneten ausländischen Verlag verbunden find, die dadurch entstehenden Un kosten und für seine in den Dienst der Vermittlung gestellten Berufs erfahrungen eine Beteiligung an den aus den ausländischen Aus gaben eingehenden Einnahmen. Die eingehenden Beträge wer den zwischen Verlag und Verfasser zu den vertraglich festgesetzten Teilen geteilt. Der Verteilungsmodus ist verschieden und richtet sich nach der Art des Werkes, der Möglichkeit seiner Unterbringung, dem damit verknüpften Aufwand an Zeit und Geld usw. Läßt der Verlag oder der Verfasser auf eigene Kosten ein« Übersetzung anfertigen, so kann der hierfür zahlende Teil, sofern der kaufende Verlag dafür keine besondere Vergütung leistet, selbstverständlich zunächst die Rückvergütung dieser Kosten verlangen. Vermittelt der Verfasser selbst den Verkauf eines Auslandsrechtes (dieses Recht der eigenen Vermittlung muß er sich bei Abschluß des Ver trages ausdrücklich ausbedingen), so kann er mit Recht eine höhere Prozentbeteiligung für sich in Anspruch nehmen. Verhandelt der Verfasser selbst mit Dritten wegen Übernahme des Verlages einer fremdsprachigen Ausgabe, so muß er unbedingt seinen Original- Verleger davon verständigen, um Parallelverhandlungen oder gar einen doppelten Vertragsabschluß über ein und dasselbe Werk, was zu größten Unannehmlichkeiten führen könnte, zu verhüten. Sind dem Verlag vom Autor die Übersetzungsrechte ausdrücklich vertragsmäßig übertragen worden, so ist er, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich getrosten worden sind, jederzeit be rechtigt, ohne erst die Zustimmung des Verfassers abzuwarten, die ausländischen Verlagsrecht« zu verkaufen. Allerdings fordert es zumindest die Moral, daß der Verlag den Vcrsasser von solchen Verhandlungen und Abschlüssen vorher in Kenntnis setzt. Da der Verlag bei der Verwertung der übersetzungs- bzw. Auslands verlagsrechte als Rechtsvertreter seines Autors austritt, hat er natürlich auch dessen materielle und ideelle Interessen wahrzu nehmen und bleibt dem Verfasser gegenüber jederzeit sür die pünktliche Erfüllung der aus solchen, mit Dritten abgeschlossenen Unterverträgen verantwortlich. Beabsichtigt der Originalverleger, selbst eine fremdsprachlich« Ausgabe eines Verlagswerkes zu veranstalten, so braucht er selbst verständlich auch hierfür die ausdrücklich« Zustimmung des Ver fassers. Der Verleger wird in solchen Fällen besondere Honorar vereinbarungen treffen, und zwar wird er stets versuchen, sür solch« Ausgaben ein geringeres Honorar zu vereinbaren, da der Satz des fremdsprachlichen Textes, die Allslondspropaganda und der Vertrieb bedeutende Mehrkosten verursachen und die Ausgabe mit einem größeren Risiko für ihn verbunden ist. Bei dem außerordentlich großen Angebot von llbersetzungs- und fremden Verlagsrechten, das insbesondere in der Nachkriegs zeit in beinahe allen Ländern gleich stark zu herrschen scheint, ist es natürlich nicht leicht, selbst für bedeutende Werke, einen ge eigneten Auslandsverlag zu finden. Einen solchen zu suchen oder zu finden gibt es mehrere Wege. In erster Linie kommt natürlich der direkte Weg von Verlag zu Verlag in Frage, der allerdings gute Kenntnisse des Weltbuchhandels, mindestens aber der führen den Verlagsfirmen des Auslandes voraussetzt. Inhalt, Charakter und Tendenz des Werkes werden zunächst den Weg bestimmen, der eingeschlagen werden muß, um es im Auslande unterzubringen. Ein medizinisches Spozialwerk kann natürlich einem ausgesprochen belletristischen Verlag ebensowenig angoboten werden wie ein belle tristisches Werk einem juristischen Fachverlag. Ein anderer, nicht zu unterschätzender Weg, den ausländischen Verlag für ein be stimmtes Werk zu interessieren, ist di« Erweckung eines stärkeren Interesses in dem bctressenden Lande, in dem das Werk unter gebracht werden soll. Dies läßt sich oft dadurch erreichen, daß die führende Presse ldcs betreffenden Landes veranlaßt wird, sich mit dem fraglichen Werke eingehender zu befassen. Geschäfts tüchtige Verleger hören gerne auf die Stimme der dwch die Press« zum Ausdruck gebrachten ösfentlichen Meinung und werden sich in solchen Fällen stets darum bemühen, solche ein weiteres In teresse erregende Werke für ihren Verlag zu erwerben. Welche Rolle das übcrsetzungsrecht als Handelsobjekt gewonnen hat, be weisen die sogenannten »Literarischen Agenturgeschäfte- und »Internationalen Übersetzungsbüros-, die sich ganz dem inter nationalen Vertrieb von Verlags- und übersetzungsrechten widmen. Gerade in angelsächsischen Ländern, in England und Amerika, spielen diese Vermittlungsbüros eine große Rolle. Auch in Deutschland wurden solche Versuche schon mehrmals unter nommen, doch, wie es scheint, ohne besonderen Erfolg, denn die meisten derartigen Unternehmungen sind rasch wieder eingeschla- sen. Erleichtert wird di« Unterbringung natürlich durch persön liche Beziehungen des Verlages oder des Autors mit maßgeben den Kreisen des Auslandes. Eine große Roll« in der inter nationalen Vermittelung von Verlagsrechten spielt heut« das Riesenheer der freien Übersetzer, die vor allem den deutschen Markt zurzeit mit Angeboten englischer und ganz besonders französischer Literatur geradezu überschütten. Abgesehen von den wenigen Bcrufsübersetzcrn, die schon seit Jahren mit großen Verlagen des In- und Auslandes arbeiten, sind die meisten von ihnen von einer manchmal verblüffenden Unersachrenheit. Es ist daher im Verkehr mit solchen Übersetzern größte Vorsicht geboten. Vor irgendeinem Abschluß über ein Verlagswerk wird cs immer emp fehlenswert fein, sich eventuell durch Rückfrag« -bei dem Original verlag zu vergewissern, ob der Übersetzer auch tatsächlich über «SS
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