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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18790927
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187909275
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
- Monat1879-09
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genommen halten sich die hierauf bezüglichen Atz. 26—40 des Entwurfs an die ZK. 22—35. des alten Statuts; ein prinzipieller Unterschied ist jedoch der, daß der Entwurf statt der drei Vor standsmitglieder und drei Stellvertreter sechs sämmtlich stimm berechtigte Vorsteher verlangt, nämlich je ein erster und ei» zweiter Vorsteher, Schriftführer und Schatzmeister. Die durch die vorher gegangenen Erweiterungen des Statuts bedingten erweiterten Functionen finden Ausdruck in den Absätzen 7 —10. des Z. 29. „Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes" (K. 25. des alten Statuts), sowie in dem neuen Z. 35. „Schristenwechsel" und in Z. 40. „Börsenblattcommission". Sie lauten: K. 29. 7. die Oberaufsicht über die Anstalten des Börsenvereins, namentlich über das Bureau, das Archiv, das Börsenblatt, die Bibliothek :c. zu führen; 8. die für die Anstalten des Vereins und für die Arbeiten des Vorstandes nöthigen Beamten, sowie juristischen Beirath zu wählen, zu instruircn, bezw. wieder zu entlassen, die Gehalte und Remunerationen derselben sestzustellen, Bestimmungen über das Börsenblatt zu treffen, überhaupt aber mit dritten Personen im Namen des Vereins abzuschließen; 9. in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im In teresse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen. Zur Beschlußfassung über derartige Maßregeln ist die Zu stimmung von 4 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Solche Maßregeln sind jedoch erst auszusühren, nachdem die Majorität der sofort anzurusenden Vorstände der Kreis- und Local vereine sich dafür ausgesprochen hat; 10. den Vorsitz in den Hauptversammlungen, wie in außerordent lichen Ausschüssen und Commissionen zu führen, die Cassen- und Schriftführung in sich zu vereinigen, in allen Fällen, wo nicht anders durch das Statut bestimmt ist, für den Vorstand und den Verein bindende Erklärungen abzugebe», die indeß nicht in Widerspruch mit dem Statut oder mit den Be schlüssen der Hauptversammlungen stehen dürfen. K. 35. Die Vermittelung des schriftlichen Verkehrs des Vorstandes mit den Kreis- und Localvereinen sowie mit einzelnen Mit gliedern des Börsenvereins geschieht durch das in Leipzig be findliche Archivariat, resp. Secretariat. An dieses sind Ein sendungen aller Art zu richten mit Ausnahme der Caffcn- angelegenheiten und Gelder, welche an den Schatzmeister zu richten sind. In dem im Börsengebäude befindlichen Archive werden alle Documente, Schriften und Acten des Börsen vereins ausbewahrt, mit Ausnahme der das Vermögen und die Lasse des Börsenvereins betreffenden, tz. 40. lieber den Abdruck von Artikeln und Inseraten, welche seitens der Redaciion des Börsenblattes beanstandet wurden, entscheidet nur die Börsenblatts-Commission. Dieselbe be steht ans dem Vorsteher des Börscnvereins und zwei von diesem gewählten Mitgliedern des Börscnvereins. Gründe ihres Beschlusses ist diese Commission nicht verpflichtet anzugeben. Herr Morgenstern räth dazu, die ZA. 26 — 40. des Vorstands-Entwurfes aus einmal zu behandeln, mit den Parallel stellen aus seinem Entwurf zusammengehaltcn, was angenommen wird. Eine Abänderung der bisherigen Bestimmungen über den Vorstand hält er nicht nöthig; sie würde bei dem schriftlichen Verkehr nur Erschwerungen herbeisühren; etwas anderes wäre es, wenn die Vorsteher an einem Orte wohnten. Er hat nie etwas davon gehört, daß die jetzige Zusammensetzung ungenügend sei. Ist dies jedoch der Fall, dann ist es etwas anderes. Die Bestimmung, daß die Wiederwahl für dasselbe Amt nicht zulässig ist, hält er nicht für praktisch. Junges Blut in den Vorstand hineinzubringen uiag gut sein, aber auch die alte bewährte Kraft sich zu erhalten. — Was das Alinea 2 des Z. 27. betrifft: „Die abgehendcn Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang beizuwohnen, ohne jedoch Stimmrecht auszuüben", so möge man, wenn diese Ein richtung sich überhaupt bewährt hat, doch auch den Betreffenden Stimmrecht geben. Herr Enslin bemerkt, daß Herr Morgenstern, wenn er im Vorstande gesessen, ganz gewiß auch die Ansicht theilen würde, daß die Stellung der Stellvertreter eine unerquickliche sei und geändert werden müsse. Die Arbeit bleibt ganz dieselbe, die Stellvertreter müßten auf dem Lausenden erhalten werden, um correct stimmen zu können, wenn sie einberufen werden. Sie opfern ihre Zeit und Arbeit so gut wie die Vorsteher und sind gehalten, ihre Gutachten über die Vorlagen abzugeben, ohne Einfluß auf das Schicksal ihrer Vorschläge üben zu können. Noch unbehaglicher wird die Situation bei persönlicher Anwesenheit. Man lasse doch den Stellvertretern die Stimme. Herr Hertz bestätigt das Gesagte aus eigener Erfahrung. Die Rolle eines Stellvertreters hat jetzt einige Aehnlichkei! mit der der sogenannten „Freßgevattern" bei den Kindtausen. Die selben Gründe sind aber nicht maßgebend für die abgetretenen Vorsteher. Das Recht, den Vorstandssitzungen als erfahrene Ralhgeber beizuwohnen, ist so zu sagen ein Ehrenpreis für ge leistete Dienste. Man verlangt nicht Thaten von den Abgetretenen, sie sollen nur mit rathen. Herr vr. Brockhaus ist sehr für Verstärkung des Vor standes, möchte aber, wenn man das bisherige Prinzip ausgibt, dann auch 6 wirkliche Vorsteher haben oder noch lieber 5. Herr Morgenstern hat gegen diese Zahl gar nichts einzuwenden, er hat nur anregen wollen. Herr Fehr will zwar einen Vorstand aus 6 Mitgliedern, aber die Ausführung der Geschäfte aus 3 concentrirt wissen. Z. 26. über die „Zusammensetzung des Vorstandes" wird nach dem Vorschlag des Vorstandes angenommen mit fol gendem Schlußsatz. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter legitimiren sich auf Grund eines in Wahlvcrhandlungen auszu- stellendeu Attestes eines öffentlichen Notars. Zu Z. 28. „Wählbarkeit" wird auf Herrn Spemann's Antrag die Bestimmung hinzugefügt, daß „nicht 3 Vorsteher einer und derselben Stadt angehören dürfen". Zu A. 29. „Rechte und Obliegenheiten des Vor standes" wird als Ersatz für den wegfallenden Eingang und Ziffer 1. des Vorstands-Entwurfes der Eingang des K. 16. des Morgenstern'schen Entwurfes, so lautend, ausgenommen: Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch dieses Statut beschränkt ist, sowohl nach Außen als auch gegenüber den Kreisvereinen und den einzelnen Mit gliedern. Insbesondere liegt ihm ob: Zu K. 29. Ziffer 8. wird auf Antrag Boysen und Hoefer der Zusatz gemacht, daß zur Bestimmung der Gehalte und Re munerationen die Zustimmung des Rechnungs-Ausschusses gehöre. Ferner werden die Worte „Bestimmungen über das Börsenblatt zu treffen" aus den Befugnissen des Vorstandes ge strichen unter Berücksichtigung von neuen Bestimmungen, aus die man später zurllckkommen wird. Aus Ziffer 9. wird auf An trag des Herrn vr. Brockhaus und des Herrn Schmidt der Schlußsatz „Solche Maßregeln rc." gestrichen. Ziffer 10. fällt weg als selbstverständlich oder durch andere Paragraphen erledigt und der ganze Paragraph wird angenommen. Dem Z. 30. „Form
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