Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1876
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- 1876-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1876
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- Deutsch
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ten Journalistentages an und hebt mit Genugthuung hervor, daß sich die Reichs-Justizcommission in Betreff des ersten Punktes — die Zeugnißpflicht der Redacteure beim Borliegen einer strafbaren Handlung — im Sinne des Journalistentages entschieden hat, und sei nur zu hoffen, daß der Reichstag und die Bundesregierungen den Marquardsen'schenAnträgenzustimmcn werden. DerzweitePunkt— die Zeugnißpflicht bei Ermittelung eines Verfassers, der sich der Verletzung eines Amtsgeheimnisses schuldig gemacht — sei nicht ge nügend erledigt. Er erachte es für nothwendig, daß auch hier eine Correctur eintrete, er enthalte sich aber vorläufig eines Antrages bis nach Schluß der Discusston. Es meldete sich Niemand zum Worte, worauf dieser Gegenstand verlassen wurde. Lä 2. der Tagesordnung referirt ebenfalls vr. Stern. Der vorjährige Beschluß in Bezug auf die straffreie Veröffentlichung der Gerichtsverhandlungen sei vom Bundesrathe und dcrReichs-Justiz- commission einfach aä acta gelegt. Er erachte dafür, daß die Berichterstattung nicht nur über Gerichtsverhandlungen, sondern über alle öffentlichen Sitzungen geschützt werde, und stellt den An trag , sich an den nächsten Reichstag mit der Petition zu wenden, den K. 12. des Reichs-Strafgesetzes in dieserRichtung hin zu ändern. Generalsecretär Wentzel wendet sich mit Rücksicht auf die in Frage kommenden Interessen von Privatpersonen gegen diesen Antrag, vr. Friedensburg (Hamburger Nachrichten) wünscht, daß der an den Reichstag zu richtende Antrag nur die Gerichtsverhandlungen be treffe. vr. Wasner-Posen beantragt unter Beitritt an die Auffas sung des vr. Wentzel, die Angelegenheit an eine Commission zu überweisen. Sonnemann-Franksurt tritt energisch für mindestens den ersten Theil des Stern'schen Antrages ein, ebenso vr. Kletke- Berlin. vr. Lahm-Wiesbaden berichtet einen Fall aus seiner Er fahrung, in welchem ein zu einer schweren Strafe Verurtheilter ihn wegen der Wiedergabe der staatsanwaltlichen Rede aufsordert, ihm 150 M. zu senden, widrigenfalls er klagen würde. Er habe die sem Manne weder geantwortet noch habe derselbe geklagt; es sei aber zu befürchten, daß dies geschehen werde, sobald die Ober tribunalsentscheidung allgemein bekannt geworden. Wcntzel-Berlin stellt den Antrag, beim Reichstag dahin zu wirken, daß der tz. 12. des Reichs-Strafgesetzes betreffend den Schutz der Berichterstattung über Parlamentsverhandlungen gegen jede Beschränkung sicher- gestellt werde. Hahndorf-Cassel für den Antrag des Referenten Nachdem noch der Gerichtsberichterstatter Fränkel-Berlin seine Er fahrungen zum besten gegeben und sich für den Antrag des Referen ten ausgesprochen, wird die Discussion geschlossen und vom Rcfcrcn- ten die Debatte noch einmal resumirt. Zum Schluffe theilt er noch mit, daß ihm von vr. Dernburg-Berlin ein nur in der Form aus gedehnterer Antrag über diesen Gegenstand zugegangen, zu dessen Gunsten er den seinigen zurückziehe. Der Antrag des vr. Wasner wird gegen drei Stimmen verworfen, dagegen die Anträge des vr. Dernburg und des vr. Wentzel mit nahezu Einstimmigkeit an genommen. Nach einer halbstündigen Pause referirt vr. Stern über Punkt 3. der Tagesordnung: Verweisung der Preßvergehen vor die Schwurgerichte. Er erinnert an den Beschluß des Journalisten tages vom Jahre 1871 undbeantragt die Annahme einer Resolu tion, welche derjenigen vom Jahre 1871 entspricht. Dieselbe geht dahin, daß an den Reichstag zu petitioniren sei, für Verweisung der von Amts wegen zu verfolgenden Preßvergehen an die Schwur gerichte einzustehen. Die Resolution wird ohne Widerspruch an genommen. Auch über Punkt 4. der Tagesordnung: Rücksallbestrasung in Preßrechtsfällen, berichtet vr. Stern. Er beantragt, bei dem Reichstage auf eine Abänderung des Preßgesetzes, in welchem Rücksallbestrasungen bei Preßvergehen ausgeschlossen werden, hin zuwirken. Dieser Antrag wurde ohne jeglichen Widerspruch an genommen. Zum folgenden Gegenstände der Tagesordnung: Berich tigungszwang, beantragt Ernst Scherenberg (Elberscldcr Zeitung), solgende Minderungen des Z. 11. des Reichs-Preßgesetzes zu er wirken: „1) Der Bcrichtigungszwang fällt fort, sobald die that- sächliche Berichtigung bereits vor Eingang der Berichtigung statt gesunden hat; 2) die Verjährung der Ausnahmepflicht einer Be richtigung von sechs Monaten läuft von dem Tage des Erscheinens des dazu Veranlassung gegeben habenden Artikels." Sonnemann- Frankfurt erachtet den zweiten Antrag für irrelevant, da die Ver jährung in dem Preßgesetz allgemein vorgesehen sei; auch betreffs des ersten Theiles des Antrages stimme er dem Referenten nicht zu, sondern glaube, daß die Gesetzesform die richtige ist. Auch vr. G. Weiß-Berlin tritt für das bestehende Gesetz ein, an dem zu rüt teln nicht gut sei. vr. Dernburg-Berlin erachtet höchstens eine Re solution über diesen Punkt für zweckentsprechend, worauf der Re ferent seinen Antrag zurückzieht, vr. Rößler-Mühlfeld (Königs berg) theilt zur Jllustrirung dieses Gegenstandes seine eigenen Erfahrungen mit. Es wurde schließlich die Absetzung dieses Gegen standes von der Tagesordnung beschlossen. Aus den Vorschlag des Ausschusses werden Wiesbaden-Frank furt zum nächsten Vorort gewählt. Als nächster Versammlungsort werden Graz, Nürnberg oder Augsburg in Aussicht genommen. Nachdem Steinitz-Berlin in hergebrachter Weise dem Prä sidium den Dank des Journalistentages ausgedrückt, was durch Er heben von den Sitzen geschieht, erklärt der Vorsitzende vr. Koch den elften Deutschen Journalistentag für geschlossen. (Mgdb. Ztg.) MiScellen. Aus Preußen. Nach einem neulichen Erkenntniß des k. Obertribunals ist die Benennung eines Stellvertreters des Druckers oder Verlegers einer Druckschrift auf derselben statt des Druckers oder Verlegers, z. B. die Benennung des Geschäftspro- curisten, strafbar, auch wenn die Bctheiligten im guten Glauben an die Zulässigkeit ihres Verfahrens gehandelt haben. Der Verleger resp. Drucker ist in diesem Falle wegen eines Vergehens gegen die Ordnung der Presse und sein Stellvertreter wegen Hilfeleistung zu diesem Vergehen zu bestrafen. Zur Frage Fries contra Schönlein. IV. — Hr. Herm. Fries in Leipzig behauptet in seiner durch das Börsenblatt von 16. ds. veröffentlichten „Bitte um Aufklärung", ich hätte, ohne dazu berechtigt zu sein, ihm die Lieferung von Freiexemplaren für solche Exemplare meiner Journale für 1877 verweigert, welche er für seine eigene Rechnung bestellte, um sie dann wieder an mehrere seiner Herren Committenten zu liefern. Nun lautet aber K. tu meiner Bezugsbedingungen pro 1877 ausdrücklich: Freiexemplare und Gutschrift der Sammelheste bewillige ich nur für solche Exemplare, welche durch eigene directe Bemühungen oder durch eigene Agenten abgesetzt wurden, und muß Beides verweigern für alle diejenigen Exemplare, welche etwa wieder an solche Buchhandlungen abgegeben werden, die mit dem Buchhandel in directem Berkehr stehen, und da ich selbstverständlich alle diejenigen Firmen, welche sich in Leipzig durch einen der Herren Kommissionäre vertreten lassen, als mit dem Buchhandel in directem Verkehr stehend betrachten muß, war ich jedenfalls vollständig in meinem Rechte, als ich Hrn. Fries die Lieferung der Freiexemplare verweigerte. Ich war dies gewiß umsomehr, als keinerlei ernstlicher Grund vorhanden sein kann, welcher die betreffenden Herren Committenten zu verhindern im Stande wäre, von mir direct zu beziehen, besonders da es sich hier um Artikel handelt, welche nur gegen baar geliefert werden, die 422*
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