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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1915
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- 1915-02-02
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- 02.02.1915
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Nr. 26. ÄMMmöÄMrseMerÄrisöÄSMW^ Leipzig, Dienstag den 2. Februar 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Entlehnungen von Text und Abbildungen. Von vr. Alexander Elster (Berlin-Friedenau). Verschiedene Anfragen aus Verlegerkreisen haben mir aufs neue gezeigt, daß die Frage des Zitats und die Entlehnung von Abbildungen lebhaftes Interesse bietet, aber auch zu vielen Zweifeln Anlaß gibt. In dem Aufsatz »Nachdruck von Ab bildungen und Lieferung von Galvanos« im Bbl. Nr. 258 vom 8. November 1914 habe ich diese Vorfrage der Entlehnung nicht besprochen, sondern erst darauf weiterzubauen versucht. Die erwähnten Anfragen haben aber gezeigt, daß es wünschens wert ist, die zugrunde liegenden Fragen doch auch hier kurz zu besprechen. Bei textlichen oder bildlichen Entlehnungen aus anderen Werken (Zitat) haben wir zweierlei hauptsächliche Unterscheidun gen zu machen: I. die Anführung oder, wie Dernburg es nennt, das Klein zitat; II. die Aufnahme oder das Großzitat. Das Kleinzitat bedeutet: 1. soweit es den Text angeht, die Übernahme einzelner Stellen oder kleinerer Teile in eine selb ständige literarische Arbeit (Urh.-Ges. Z 19, I), also dasjenige, was wir im engeren Sinne »zitieren« nennen; 2. soweit es Abbil dungen betrifft, die Übernahme einzelner Abbildungen aus er schienenen Werken in ein neues Schriftwerk (Urhebergesetz Z 23). Das Grotzzitat betrifft: 1. soweit es Text angeht: a) die Aufnahme einzelner Aufsätze oder Gedichte von geringerem Um-I fange in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit (Urhebergesetz! K 19, 2); b) die Aufnahme von Gedichten in Singbücher (Urheber gesetz H 19, 3); v) die Aufnahme von Aufsätzen und Gedichten in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch und in Schriftwerke mit eigentümlichem literarischen Zweck (Urheber gesetz Z 19, 4). 2. Soweit es Abbildungen anlangt, handelt es sich um die Aufnahme einzelner künstlerischen Werke: a) in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit; b) in Schriftwerke für den Schul« und Unterrichtsgebrauch (Kunstschutzgcsctz ß 19). Dies wäre so das Schema oder der überblick. Indem wir dabei die Bestimmungen des Urhebergesetzes und des Kunstschutz gesetzes zusammenfassen, bekommen wir eine einheitliche, über- sichtliche Gruppierung für Text und Abbildungen bei Kleinzitat und Großzitat. Beim Kleinzitat handelt es sich um Stütze eigner Meinung oder Kritik, beim Großzitat um vom Gesetz ausdrücklich erlaubte Benutzung für einen bestimmten neuen literarischen Zweck. Diese Regelung, die nun an sich ziemlich einfach aussieht, birgt eine große Menge von Schwierigkeiten in sich. Kurz seien die folgenden genannt: Abbildungen, die keine künstlerischen Werke sind und nicht be reits in einem Schriftwerk erschienen sind, fallen überhaupt nicht unter diese Bestimmungen, dürfen also gar nicht entlehnt werden. Abbildungen dürfen weiter überhaupt nur dann entlehnt werden, wenn sie ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts dienen; was das besagt, ist durchaus nicht eindeutig. Künstlerische Werke müssen erschienen oder bleibend öffent lich ausgestellt sein, um entlehnt werden zu können. Was dabei »erschienen« bedeutet und »bleibend öffentlich ausgestellt«, birgt wieder manche Zweifel in sich. Ausgenommen sind wieder öf fentliche Bauten (nach Kunstschutzgesetz Z 2V), während das In nere solcher Bauten nicht frei reproduziert werden darf. Weiter taucht die Frage auf, was eine selbständige Ar beit ist, was eine wissenschaftliche Arbeit ist, und dies wird wieder in Gegensatz gestellt zu der s e lb stä nd i g e n lite rarischen Arbeit, da ein Kleinzitat für jede selbständige lite rarische Arbeit gestattet ist, ein Grotzzitat aber nur für eine selb ständige wissenschaftliche Arbeit. Weiter ist das Großzitat von Text und Abbildungen ohne weiteres nur für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsbücher gestattet (bei Abbildungen wieder nur aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts), während Übernahmen von Textstücken auch für Bücher zum Kirchengebrauch und solche für einen eigentümlichen Zweck (Anthologie und dgl.) gestattet sind. Nur für diese letzteren ist dann weiter Einwilligung des Verfassers — nicht des zuerst berechtigten Verlegers — erfor derlich. Man ersieht also schon aus diesen wenigen Sätzen, wie schwierig die Dinge im einzelnen werden und wie es fast in jedem besonderen Falle nötig ist, ihn ganz genau unter die kritische Lupe zu nehmen. Wie verwickelt außerdem bei der Übernahme von Bildwerken die Sache werden kann, mag ein Beispiel zeigen. Für ein Werk braucht man die Wiedergabe eines noch geschützten Kunstwerkes, ! das als Autotypie in einemVerlagswerke erschienen ist. Hier können durch die Wiedergabe drei Urheberrechte verletzt werden: das des Schöpfers des Kunstwerkes, das des Photographen, der eine Aufnahme davon gemacht hat, und das des Verlegers, der das Bild zum erstenmal berechtigtermatzen in einem Werke ver öffentlichte — sobald nicht das Bild ausschließlich zur Erläute rung des Inhalts diente, sondern etwa nur zum Schmuck, oder sobald der Text in dem Werk nur Nebensache und die Bildersamm lung die Hauptsache war. Gehen wir nun hier doch auf einige der oben schon genann ten Einzelpunkte ein, so fragt sich beispielsweise zunächst, was eine selbständige literarische Arbeit ist. Nach Dernburg (Urh.- Recht S. 186) ist es eine solche, deren Zweck nicht ausschließlich darin besteht, das in ihr aufgenommene Fremde zu vervielfältigen und zu allgemeiner Kenntnis zu bringen, vielmehr mutz es klar werden, daß das Zitat ein in das neue Werk eingeführter Fremd körper ist. Das sollten sich manche Verfasser merken, die ihre Re ferate so gestalten, daß sie aus Büchern oder Aufsätzen das In teressanteste zum Teil wörtlich entnehmen und dadurch die Lek türe des Originals so gut wie überflüssig machen. Bei der Ab bildung, die übernommen wird, ist ebenfalls immer daran zu den ken, daß sie nur erläuternder Fremdkörper in dem Text sein darf. Es ist nicht leicht, festzustellen, wie weit Abbildungen ausschließ lich zur Erläuterung des Inhalts dienen. Riezler prägte dafür das Wort, daß sie nur Mittel zum Zweck sein dürfen und daß sich jedenfalls niemand auf diese Entlehnungserlaubnis stützen darf, der eine Bilderzusammenstellung mit verbindendem Text
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