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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1915
- Strukturtyp
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- 1915-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1915
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- Deutsch
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WMUWMWMlmdel j ;ist der Dszugsprsis im Mitgl^dk-beitra^g ^eingcjchl^sen^ ;» odc-r'der^n Naum poj:c^30 Pf. Dc-, eigenen Anzeigen zahlen ^ »jährlich freiGeichäftsstelle oder30Mark beiÄostüäerweijung rr jür'/16.N 2M statt l^M.^sOte^/engejuche^werdcn miN0-pf. p^'ö ^ S.innerhalb ^ss Deutschen Deiche^ 2richtm^gliedsr^:mN >^eile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder 5 ^53^ Mark jährUch.^Dach ^dem Ausland ^r^lgt^Lisferur?g:^ Daum 1^ -pf^'^S.^3.5^M^2^26M^.^'S^50M.: für Nicht" ! Nr. 45. Leipzig. Mittwoch den 24. Februar 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Unlauterer Wettbewerb im Fachzsitschriften- wesen. Mitgeteilt von H. Worms in Berlin, öffentlich bestelltem u. beeidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages, für Zeitungen ».Zeitschriften im Bezirk der Handelskammer zu Berlin, i. Unzulässige Benutzung von Zeitschriften titeln. L. Der Verlagsbuchhändler W. E. zu B. gibt seit IMS unter dem Titel »Der Eisenbau« eine »internationale Monatsschrift für Theorie und Praxis des Eisenbaus« heraus, die in Fachkrei sen ein großes Ansehen genießt. In den letzten Monaten des Jahres 1913 kündigte nun der Deutsche Verlag für Technik und Industrie, G. m. b. H. zu W., der seit 1910 unter der Bezeich nung »Deutscher Maschinenbau« schon eine Zeitschrift heraus gibt, in Briefen an Ingenieure an, daß er demnächst eine neue be sondere, alle 14 Tage erscheinende Teilausgabe seiner Zeitschrift unter dem Titel »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« herausgeben werde, und lud zum Bestellen dieser Zeitschrift und zur Aufgabe von Ankündigungen hierfür ein. Die zu diesen Brie fen verwendeten Bogen tragen am Kopfe den Titel der neuen Zeitschrift und die Zeichnung eines Eisengerüstes. E. vertrat die Ansicht, daß die Bezeichnung, unter der die neue Zeitschrift erscheinen sollte, geeignet sei, Verwechslungen mit der Bezeichnung der von ihm verlegten Zeitschrift »Der Eisen bau« hervorzurufen, und erhob deshalb beim Landgerichte zu W. gegen die vorhin genannte Gesellschaft Klagemit dem Anträge, zu erkennen: l. Die Beklagte hat bei Meldung einer vom Gerichte zu bestimmenden Geldstrafe zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Briefbogen, des Titels »Zeitschrift für Eisenbau und Eifenhochbau« zu bedienen, das Erscheinen einer Zeitschrift unter diesem Titel anzukündigen und eine Zeitschrift unter diesem Titel erscheinen zu lassen. II-I1I usw. Die Beklagte wandte ein, daß jedermann berechtigt sei, eine Zeitschrift für Eisenbau herauszugeben, und bestritt die Ver wechslungsfähigkeit der Bezeichnung der beiden Zeitschriften, da nicht nur deren Wortlaut völlig verschieden sei, sondern auch die Zeitschriften durch die Anordnung des Drucks und ihre ganze äußere Ausstattung sowie durch die Zeit ihres Erscheinens von einander abwichen. Am 13. Juli 1913 erließ das Landgericht zu W. ein Urteil im Sinne des Antragstellers gegen die Beklagte und setzte für den Zuwiderhandlungsfall eine Geldstrafe von 50 fest. In den Gründen dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Frage der Verwechslungsfähigkeit nach dem Gesamtcindrucke der benutzten Bezeichnungsmittel zu beurteilen sei und daß es dabei auf die Anschauung des in Betracht zu ziehenden Leser kreises ankomme. In den beiden Titeln trete das Wort »Eisen bau« hervor. Dieses bleibe im Gedächtnisse haften, und nament lich bei neu hinzutretenden Lesern und bei den Aufgebern von Ankündigungen, die vielleicht die beiden Zeitschriften selbst noch nicht iü die Hand bekommen haben und ihre verschiedene Aus stattung noch nicht kennen oder sich nicht mehr daran erinnern, l liege die Gefahr nahe, daß sie wegen dieses im Titel der beiden ! Zeitschriften hervortretenden Worts die eine Zeitschrift mit der ^ anderen verwechseln. Auf das Wort »Zeitschrift«, das das Blatt ^ der Beklagten noch seinem Titel beifüge, werde im Verkehr über haupt kein Gewicht gelegt, und der weitere Zusatz »Eisenhoch- ^ bau«, der fast dieselbe Bedeutung wie »Eisenbau« habe, sei offen bar nur angenommen, um eine völlige Übereinstimmung mit dem Titel des Blattes des Klägers zu vermeiden, aber trotzdem aus ^ dem bekannten Namen der alten Zeitschrift Vorteile für sich ab- ! leiten zu können. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte beim Oberlandesge lricht zu Bamberg das Rechtsmittel der Berufung ein. Sie l beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen. Dieser Antrag wurde folgendermaßen begründet: Das Landgericht irre, wenn es annimmt, die beiden Zeit schriften seien verwechslungsfähig; eine solche Möglichkeit werde ! schon durch ihre verschiedene Papiergrötze, die Verschiedenheit l des Drucks, des Titelaufdrucks, der Farbe der Umschläge, des Orts und der Zeit ihres Erscheinens ausgeschlossen. Da sie fer ner nur für Techniker und Fabrikanten der einschlägigen Ge schäftssparten bestimmt seien, so sei die Frage der Verwechslungs fähigkeit nach den Anschauungen dieser Verkehrskreifc zu prüfen. Der Leserkreis einer Fachzeitung aber unterscheide sorgfältiger als der einer allgemeinen Zeitung; dort könne nicht — wie bei diesem — von einem Überfliegen des Inhalts die Rede sein. Der Fachmann, der die Zeitschrift des Klägers im Sinne habe, wisse genau, welche er zu verlangen habe, und werde sie nicht mit der neuen Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau verwechseln, von der er sehe, daß sie nur eine Teilausgabe der Zeitschrift für Deutschen Maschinenbau sei. Schon der Leserkreis der beiden Zeitschriften sei verschieden: wem an der Erörterung weiterer Fragen liege, der werde die allgemeinere Zeitschrift der Beklagten halten; wer sich dagegen auf die nur den Eisenbau behandelnden Fragen beschränken wolle, werde die Zeitschrift des Klägers bor ziehen. Die Worte »Eisenbau« und »Eisenhochbau« seien keines wegs — wie der Kläger meine — gleichbedeutend. »Eisenbau« sei eine technische Bezeichnung für bestimmte Bauarten und tech nische Ausführungen. Wer über diese Abteilung des Baufaches schreiben wolle, müsse diese Bezeichnung wählen, da es dafür keine andere gebe. Solche fachwissenschaftliche Bezeichnungen seien Gemeingut aller sich mit dem betreffenden Fache Beschäfti genden und eines gesetzlichen Schutzes für den einzelnen nicht fähig. Der Kläger, der die kostenfällige Zurückweisung der Be rufung beantragte, trug noch folgendes vor: Durch die Verschiedenheit in mehreren Äußerlichkeiten, die die Beklagte so sehr betone, könne die Verwechslung der beiden Zeitschriften nicht hintangehalten werden, da man nicht immer beide nebeneinander vor sich liegen habe, sondern meistens nur die eine vor sich sehe oder deren Titel in Erinnerung habe und dann meine, es sei diejenige, die man wolle oder schon einmal ge sehen habe. Die Verwechslungsfähigkeit werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es sich hier um Fachzeitschriften handelt; denn nicht jeder in dem einschlägigen Fache Tätige kenne die bei den Zeitschriften schon genau, sondern auch mancher Fachmann 22 S
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