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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1915
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- 1915-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1915
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Redaktioneller Teil. 45, 24. Februar 1915. werde nur von der einen gehört haben und meinen, wenn er dann die andere sehe, es sei die, von der er schon gehört habe. Übrigens kämen hier nicht allein Fachleute, sondern auch jene in Betracht, die Bekanntmachungen in den Zeitschriften aufnehmen lassen wollten, also z. B. Kaufleute und Fabrikanten, die das Aufgeben solcher Ankündigungen ihren Angestellten zu überlassen pflegten, bei denen Verwechslungen noch leichter möglich seien. — Das Wort »Eisenbau«, das fast dasselbe bedeute wie »Eisenhochbau«, sei durchaus nicht notwendig zur Bezeichnung des Inhalts der neuen Zeitschrift; denn es habe sich erst seit ungefähr zehn Jah ren in der Fachwissenschaft eingebürgert und sei im Verkehr noch nicht gebräuchlich; das im allgemeinen übliche Wort zur Be zeichnung der fraglichen Bauweise sei vielmehr immer noch »Eisenkonstruktton«, weshalb es unter den deutschen Firmen, die Eisenkonstruktionen erzeugen, keine einzige gebe, die das Wort »Eisenbau« in ihrer Firmenbezeichnung führe. Hätte aber die Beklagte das Wort »Eisenkoustruktion« nicht in den Titel ihrer Zeitschrift aufnehmen wollen, weil es ein Fremdwort ist, so hätte sie die Bezeichnung »Eisenhoch- und Brückenbau« oder dgl. wählen können. — Wenn schließlich die Beklagte meine, Ver wechslungen ihrer Zeitschrift mit der des Klägers seien nament lich auch deswegen nicht zu erwarten, weil jene nur als Teilaus- gade der schon bestehenden Zeitschrift »Der Deutsche Maschinen bau« geplant sei, die Zeitschrift des Klägers aber ein in sich abgeschlossenes besonderes Heft bilde, so könne auch dieser Um stand keinen Einfluß auf die Entscheidung üben. Denn durch diese Angliederung als Teilausgabc an ihren »Deutschen Maschinen bau« habe offenbar die Beklagte ihre neue Zeitschrift nur vor Anfechtungen auf Grund des K 16 UWG. schützen wollen. Hätte das Blatt dann längere Zeit unangefochten bestanden, so hätte sie es vom »Deutschen Maschinenbau« losgelöst und sich auf das unan gefochtene längere Bestehen berufen. Diese Absicht werde dadurch deutlich verraten, daß die Beklagte jetzt schon besondere Brief köpfe für den einschlägigen Briefwechsel verwende, was doch un nötig wäre, wenn es sich nur um eine Erweiterung der bestehen den Zeitschrift »Der Deutsche Maschinenbau« und nicht um eine selbständige Zeitschrift handeln sollte. — Vorsorglich beantragte der Kläger die Vereidigung des Sachverständigen W. in B. auf das am 16. Dezember 1913 erstattete Gutachten und die Ver nehmung von zwei weiteren Sachverständigen über die Verwechs lungsfähigkeit der Titel der beiden Zeitschriften. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten ab aus folgenden Gründen: Der Kläger, der sich für seine »internationale Monatsschrift sllr Theorie und Praxis des Eisenbaus« befugterweise der be sonderen Bezeichnung »Der Eisenbau« bedient, verlangt von der verklagten Gesellschaft, die eine neu herauszugebende, in bestimm ten wiederkehrenden Zeiträumen erscheinen sollende Druckschrift mit dem Titel »Zeitschrift für Eisenbau und Eisenhochbau« ver sehen will und hierfür auf Briefbogen, die diesen Titel als Vor druck tragen, eiuladet, auf Grund des Z 16 UWG. die Unter lassung dieser Bezeichnung, da die Beklagte dadurch »im ge schäftlichen Verkehre die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benutze, die geeignet sei, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung seiner älteren Druckschrift hervorzu rufen«. Kein Zweifel kann daran bestehen, daß die von der Beklagten schon geschehene und noch weiter beabsichtigte Verwendung der beanstandeten Bezeichnung »im geschäftlichen Verkehre« geschieht; denn die Beklagte will damit ihren Erwerbszweckcn dienen. Selbstverständlich ist es auch, daß cs der Beklagten nicht ver wehrt ist, ebenfalls eine Zeitschrift, die den Eisenbau behandelt oder den mit dieser Bauweise zusammenhängenden Angelegen heiten dient, herauszugeben und auch einen auf diesen Inhalt hinweisenden Titel hierfür zu wählen. Das darf jedoch nicht zu einer Gefahr der Verwechslung mit der von dem Kläger für seine ältere Zeitschrift angenommenen Bezeichnung führen. Um die Verwechslungsfähigkeit annehmen zu können, ist nicht erforder lich, daß die ältere Bezeichnung »vollständig« nachgeahmt wird, sondern es genügt die Verwendung einzelner Teile hiervon, die wesentlich sind, insbesondere der sich hieraus beim Gebrauche der Bezeichnungen im Verkehre bildenden Schlagworte (vgl. Fulds 230 Komm. z. UWG. § 16 Anm. VII 2o). Und die Frage, ob dis Gefahr der Verwechslung zu befürchten sei, ist von dem Gesichts punkte der Anschauungen der Verkehrskreise aus zu beurteilen, die für das betreffende Unternehmen als Kunden, d. h. als Leser der Druckschriften und Einsender von Ankündigungen, in Betracht kommen. Dabei wird allerdings der Leserkreis eines Fachblattes vielleicht sorgfältiger unterscheiden als der einer allgemeinen, für das große Publikum bestimmten Zeitschrift (Fuld a. a. O. Anm. 4b>. Es darf aber nicht verlangt werden, daß der Leser eine »besondere« Aufmerksamkeit anwendc, um nicht Jrctllmern zum Opfer zu fallen, sondern es ist mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zu rechnen, die das Publikum, das mit dem betreffenden geschäftlichen Unternehmen in Beziehungen treten will, anzu wenden pflegt. Auch ist bei der Beantwortung der Frage der Verwechslungsfähigkeit zweier Bezeichnungen nicht von jemand auszugehen, der die beiden in Betracht kommenden Bezeichnun gen nebeneinander zur Vergleichung vor sich hat, sondern allein davon, ob der, der die eine Bezeichnung in der Erinnerung hat, bei dem Wahrnehmen, dem Sehen oder dem Hören der anderen ! Bezeichnung in den Irrtum versetzt werde, er habe jene, ihm schon bekannte Bezeichnung vor sich (vgl. RGE. vom 22. November 1812 im Recht 1913, Nr. 600). Mit Recht sagt nun das Land gericht, daß auch im Titel der geplanten neuen Zeitschrift vor allem das Wort »Eisenbau« hervortritt und daß zunächst das ihm Vorgesetzte Wort »Zeitschrift« ohne unterscheidenden Wert ist; denn dieses wird nicht als Bestandteil des Titels, sondern als erklärender Beisatz dafür aufgefatzt, daß es sich bei der Druck schrift nicht um eine in sich abgeschlossene, sondern um eine in bestimmten wiederkehrenden Zeiträumen erscheinende Veröffent lichung handelt. Insbesondere ist jener Beisatz der Druckschrift des Klägers gegenüber nicht zur Unterscheidung dienlich; denn auch dessen Unternehmen, das unter dem Titel »Der Eisenbau« in Fachkreisen allgemein bekannt und gut eingesührt ist, ist eine »Zeitschrift«. Die Beklagte legt auch selbst auf diesen Beisatz kein Gewicht; denn sie bedient sich — wie ihre bei der Ver handlung verlesenen Briefe vom . . . dartun — für ihre Zeit schrift im Verkehr auch der abgekürzten Bezeichnung »Eisenbau und Eisenhochbau«. Auch die anderen, äußerlichen Merkmale, die als Mittel zur Unterscheidung der beiden Zeitschriften von der Beklagten angeführt werden, die Verschiedenheit des Ortes und der Zeit des Erscheinens, der Farbe des Umschlags der im übrigen fast gleich großen Hefte usw., sowie der Umstand, daß die Zeitschrift des Klägers je ein ganzes Heft bildet, die der Be klagten aber nur einen — jedoch leicht auszuscheidenden — Teil eines Heftes umfassen soll, sind ohne Bedeutung; denn sie kön nen nach dem Jnslebentreten der neuen Zeitschrift jeden Augen, blick geändert und — ohne Änderung des Titels — nach und nach immer mehr der älteren, gut eingeführten Zeitschrift des Klägers angeglichen werden. Insbesondere kann aus der an- sanglichen Teilausgabe ebenfalls eine selbständige, je ein ganzes Heft umfassende Ausgabe werden, wie ja die Beklagte jetzt schon besondere Briefbogen mit dem Titel ihrer neuen Zeitschrift für den diese betreffenden Briefwechsel verwendet. Für einen neu zugehenden Leser und Aufgeber von Ankündigungen fallen die fraglichen Äußerlichkeiten auch deswegen wenig ins Gewicht, weil er vielleicht die beiden Zeitschriften überhaupt noch nicht nebeneinander gesehen hat, um sie vergleichen und unter scheiden zu können; andere, denen die Zeitschrift des Klägers schon zu Gesicht gekommen ist, können, wenn sie die der Beklagten sehen, annehmen, daß die ältere, ihnen schon bekannt gewordene Druckschrift ihr Kleid gewechselt oder im übrigen Änderungen in jenen Äußerlichkeiten erfahren habe. Das Maßgebende bleibt immer der »Titel« der beiden Zeit schriften, und hiervon wird auf den, dem die beiden Titel zu Ge hör kommen, vor allem das Wort »Eisenbau« wirken; denn der Zusatz »und Eisenhochbau«, den die Beklagte ihrer neuen Zeit schrift geben will, tritt deswegen ganz in den Hintergrund, weil auch der Eisenhochbau eine Art des Eisenbaus ist und von diesem Worte mitumfatzt wird, also beim Leser und vom Verkehr im Titel der Zeitschrift für überflüssig erachtet wird. Im Gedächt nis wird immer nur der Ausdruck »Eisenbau« bleiben, also das Wort, dessen sich der Kläger befugterweisc als Titel für seine
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