Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191503046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150304
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-04
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Umschlag zu ^ 51. Donnerstag, den 4. März 1815. Deutsche Rcichsanleihe, unkündbar bis i^i. 5°jg Deutsche Reichsschatzanweisungen. (Zweite, Kriegsanleihe.) Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 3°/, Schuldverschreibungen des Reiches und S"/« Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Bedingungell. 1. Zeichnungsstelle ist die Neichsbank. Zeichnungen werden von Sonnabend, den 27. Februar, an bis Freitag, den IS. März, mittags 1 Uhr bei dem Kontor der Reichshauplbank für Wertpapiere in Berlin sPostscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zwelganstalten der RcichSbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen könne» aber auch durch Vermittlung der Königlichen Sechandlnng (Preußischen Staatsbank) und der Preußischen-Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptdank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher deutschen öffentlichen Sparkaffen und ihrer Verbände, jeder deutschen VebenSversichernngsgesellschast und jeder deutschen Kreditgenossenschaft erfolgen. Zeichnungen auf Reichsanleihe nimmt auch die Post an allen Orten, wo sich keine öffentliche Sparkasse befindet, entgegen. Auf diese Zeichnungen ist bis zum 31. März die Vollzahlung zu leisten. 2. Die Schatzanweisungcn und in vier Serien etngeteili und ausgesertigt in Stücken zu: 109000. 59000, 29999, 10099, 5999, 2999. 1999. 599. 299 und 199 Mark mit Zinsscheinen zahlbar, am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1915. der erste Zinsfchein ist am 2. Januar 1919 fällig. Die Tilgung der Schatzanweisungen erfolgt durch Auslosung von je einer Serie zum 2. Januar 1921, I. Juli 191!. 2. Januar 1922 und 1. Juli 1922. Die Auslosungen finden im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Juli 1929 statt; die Rückzahlung geschieht an dem auf die Auslosung folgenden 2. Januar bezw. 1. Juli. Welcher Serie die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Die Neichsanleihe ist in Stücken zu 29909, 19099, 5990, 2999. 1999. 590. 209 und 199 Mark ausgesertigt und mit dem gleichen Zinsenlaus und den gleichen Zinsterminen wie die Schatzanweisungen ausgestattet. 4. Der Zeichnungspreis beträgt für die Reichsanleihe, soweit Stücke verlangt werden, und für die Reichsschatzanweisungen S8.59 Mark, für die Reichsanleihe, soweit Eintragung in das Ncichsschuldbuch mit.Sperre bis 15. April 1919 beantragt wird. S8,39 Mark für je 199 Mark Nennwert. Auf die vor dem 30. Juni 1918 gezahlten Beträge werden 5K Stückzinsen vom Zahlungstage bis zum 30. Juni an den Zeichner vergütet, auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Zeichner 8 k Stückzinsen vom 39. Juni bis zum Zahlungstagc zu entrichten. 5. Die zugeteilten Stücke an Reichsschatzanweisungen sowohl wie an Reichsanleihe werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin bis zum l. April 1919 vollständig kostenfrei ausbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt, der Zeichner tann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskajsen wie die Wertpapiere selbst beliehen. 9. Zeichnungsscheine sind bei allen Reichsbankanstalten, Bankgeschäften, öffentlichen Sparkassen, Lebensverficherungsgesellschasien und Kreditgenossenschaften zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Jeichnungsscheinen brieflich erfolgen. Die Zeichnungsscheine für die Zeichnungen bei der Post werden durch die betreffenden Postanstalten ausgegeben. 7. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach der Zeichnung statt, über die Höhe der Zuteilung entscheidet das Ermessen der Zeichnungsstelle. Anmeldungen auf bestimmte Stücke und Serien können nur insoweit berücksichtigt werden, als dies mit den Interessen der anderen Zeichner verträglich erscheint. 8. Die Zeichner können die ihnen zugeteilten Beträge vom 31. März d. I. an jederzeit voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 39k des zugeteilten Betrages spätestens am 14. April d. I. 29 k .. » >. „ .. M.Maid.J. 29 k .. „ ,. .. 22.Jumd.J. 15k .. .. .. .. 2ü.Julid.J. 15k » ,. .. ., .. 20. August d. I. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden, durch 199 teilbaren Beträgen. Beträge bis 1900 Mark einschließlich sind bis 14. April d. I. ungeteilt zu berichtigen. 9. Zwischenscheine sind nicht vorgesehen. Die Ausgabe der endgültigen Stücke wird Anfang Mai beginnen. 19. Die am 1. April d. I. zur Rückzahlung fälligen 89999999 Mark Deutsche Reichsschatzanweisungen von 1911, Serie l werden bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleihen zum Nennwert in Zahlung genommen. Berlin, im Februar 1915. Reichsbank-Direktvrium. Havenstein. v. Grimm.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder