Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191503046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150304
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-04
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. PK 51, 4. März 1915. Zum mindesten ist die Ankündigung der Beklagten ihrem In halt nach geeignet, durch den in Betracht kommenden Leserkreis, der durchaus nicht schlechthin auf Fachleute beschränkt werden kann, so gedeutet zu werden, daß jede Ausstellungsnummer in 20 909 Exemplaren erscheinen soll. Sie eröffnet daher die Mög lichkeit für Mißverständnisse und Irreführungen und ist unrichtig, da in ihr nicht gesagt ist, daß sechs Ausstellungsnummern zusam men in 20 000 Exemplaren gedruckt werden sollen, und jede Num mer nur in etwa 3500 Exemplaren erscheinen wird. Diese ob jektive Unrichtigkeit genügt aber für den Unterlassungsanspruch im Sinne des 8 3 Unl. Wettbew.-Ges., ohne daß es noch der Fest stellung bedarf, ob Beklagte vorsätzlich eine unrichtige Angabe machen wollte oder nicht. Die Ankündigung war auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots Herborzurufen. Denn der Leser aus dem Publikum, für den das Inserat von Interesse war, mußte noch seinem Inhalt glauben, daß ein von ihm für jede Ausstellungsnummcr aufgegebenes Inserat in 20 000 Exemplaren vertrieben und ihm so eine hervorragende Gelegenheit geboten werde, für seinen Gewerbebetrieb Reklame zu machen. In den Interessenten mutzte also der Irrtum er weckt werden, als würden sie gegenüber sonstigen Angeboten er hebliche wirtschaftliche Vorteile haben, die sie aber in Wirklichkeit bei einer Auflage von 3500 Exemplaren von jeder Ausstellnngs- numnicr nicht haben konnten. Hiernach erscheint der Klagespruch nach 8 13 Abs. 1, 8 3 U.W.-G. begründet.« L. Verurteilung einer Zeitschrift, die kostenlose Versicherung ankrinüigte, wegen unlauteren Wettbewerbs. Der Verlag der in Halle a. S. erscheinenden Zeitschrift »Der praktische Landwirt« betreibt in Verbindung mit dem Verlags geschäft außer der Unfall-, Kranken- und Sterbegeldversicherung auch die Viehversicherung, indem er seinen Abonnenten folgendes Angebot macht: »Infolge Anregung aus unscrni Leserkreise haben wir uns ent schlossen neben unserer bisher sich so glänzend bewährten Wohlsahrts- einrichtung eine kostenlose Biehversichcrung anzugliedern. Es steht tu dem Ermessen eines jeden Abonnenten, die Vorzüge der Unfall- und Sterbegeldversicherung oder Blchversicherung für sich in Anspruch zu nehmen. Unsere bisherigen Auszahlungen von ..// 100 MV bar für Un fälle usw. an unsere gcsch. Leser sind der beste Beweis unserer Solidität und Leistungsfähigkeit, an die kein anderes ähnliches Unternehmen hcranrcichcn kann. Pferde sind bis -kt MV, Rindvieh .// 5VÜ, Jungvieh .// LM, Schweine ,/k 1VV, Ziegen 35, Schafe .// 15 kostenlos und ohne Nachzahlung versichert.« Gegen diese Ankündigung richtete sich eine von der Halensia- Versicherungsanstalt in Halle a. S. im Interesse der gesamten Viehversicherungsbranche angestrengte Klage wegen unlauteren Wettbewerbs. Trotz des Einwandes des Vertreters des »Prak tischen Landwirts«, daß die Voraussetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, nach der Hand lungen, deren Unterlassung verlangt wird, zu Zwecken des Wett bewerbs vorgenommen sein müßten, hier nicht vorliege, gelangte das angerufene Gericht (Landgericht Halle a. S. I. Kammer für Handelssachen) zu einer Anwendung dieses Gesetzes und be gründete dies wie folgt: »Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft auf Gegen seitigkeit, die sich mit der Versicherung von Vieh befaßt. Dies tut der -Praktische Landwirt' aber auch, wenn auch sein Haupt unternehmen in dem Verlage der Zeitschrift besteht. Denn zu gleich mit der Zeitschrift verbreitet er die Prospekte, in denen er bekannt macht, daß er sich entschlossen habe, eine kostenlose Vieh versicherung seinen bewährten Wohlfahrtseinrichtungen anzu gliedern. Selbst wenn die Beklagte auf die auf diese Weife zu stande gekommenen Versicherungsverträge eine besondere Prämie nicht erhebt und nur die Abonnenten ihrer Zeitschrift ,Der prak tische Landwirt' die Vorteile der kostenlosen Versicherung ge nießen, so ist dies für die Beantwortung der Frage, ob ein Wett bewerb vorliege, belanglos. Die Beklagte tritt schon dadurch in : 292 denWettbewerb mit derKlägerin, daß sie überhauptVerficherungs- > Verträge mit dritten Personen abschließt. Diese können für die Klägerin umso nachteiliger wirken, als die Beklagte eine kosten lose Versicherung zusagt, während die Regel bildet, daß die Ver sicherten eine Versicherungsprämie von gewisser Höhe bezahlen müssen. So wird es kommen, daß Versicherungswillige, die sonst bei der Klägerin ihr Vieh versichert haben würden, sich mit ihren Versicherungsanträgen der Beklagten zuwenden. Es liegt aber auch unlauterer Wettbewerb vor. Unlauter ist Wettbewerb, wenn er nicht ehrlich den Gepflogenheiten des achtbaren Geschäftsmannes entsprechende Mittel zur Errei chung des Wettbewerbsziels anwendet. Wie schon hervorgehoben worden ist, kündigt die Beklagte in ihren Prospekten eine kostenlose Viehversicherung an. Es ge schieht dies also durch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind. Sie betreffen auch geschäftliche Ver hältnisse der Beklagten, denn sie verspricht eine kostenlose Ver sicherung, also eine geschäftliche Leistung. Denn wenn die Ver sicherung auch angeblich kostenlos erfolgen soll, so bildet sie doch für die Beklagte eine Erwerbsquelle. Es läßt sich nicht verken nen, daß durch die Hoffnung, eine Viehversicherung kostenlos zu erhalten, die Abonnentenzahl der Beklagten vermehrt wird. Hat die Beklagte aber eine kostenlose Versicherung angeboten, so hat sie weiter ein gesetzliches Erfordernis des 8 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb erfüllt, denn sie hat unrichtige An gaben gemacht, die den Anschein eines besonders günstigen An gebots erwecken. Nicht eine eigentliche Viehversicherung ist es, die die Be klagte angeboten hat, sondern nur eine beschränkte Versicherung gegen Unfall, den ein Tier erleidet, wie unbestritten aus der Police hervorgeht. Es ist also inhaltlich etwas Unwahres, was die Beklagte angegeben hat. Und durch die unwahre Angabe wird der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor- gerusen. Denn in regulären Fällen erhält der Tierhalter keine Versicherung, durch die er einen Ersatz des Schadens, den er durch den Abgang eines Tieres erleidet, beanspruchen kann, umsonst. Hierher gehören auch die weiteren An gaben der Beklagten: ,Pferde sind bis mit 800, Rindvieh bis 500 usw. versichert'. Auch durch diese Angabe wird das interessierte Publikum irregeführt. Denn jeder unbefangene Leser wird beim Lesen dieser Angaben der Ansicht sein, daß jedes Stück Vieh mit diesem Betrage, bzw. bis zu diesem Betrage versichert wird, in Wirklichkeit wird da mit aber nur die Gesamtheit einer Tiergattung eines Viehhalters versichert. Allerdings geht dies aus der Police hervor, wenn dieselbe aufmerksam gelesen wird; der Druck auf derselben ist aber so klein, daß diese Bestimmung leicht übersehen werden kann. Durch dies alles wird das Publikum getäuscht und unter Umständen schwer geschädigt, denn in der Annahme, daß es, wenn es bei der Beklagten eine Viehversicherung eingegangen ist, den Schaden ersetzt erhält, den es durch den Untergang ihres Viehes erleidet, unterläßt es dasselbe, einen andern Vertrag auf Versicherung des Viehes einzugehen, bei dem es einen wirklichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat. Wenn die Beklagte schließlich noch gegen den Anspruch aus Unterlassung geltend gemacht hat, daß z. Zt. eine Veranlassung zur Erhebung dieses Anspruchs gar nicht mehr vorläge, da sie schon seit geraumer Zeit ihrer Zeitschrift ,Der praktische Land wirt' den angefochtenen Prospekt gar nicht beifüge und auch gar nicht die Absicht habe, ihre Tierversicherung in der bisher ange gebenen Weise zu annoncieren, so geht die Beklagte mit dieser Rechtsansicht fehl. Denn selbst wenn es richtig wäre, daß die Beklagte das Beifügen ihrer Prospekte eingestellt hat — aus welcher Veranlassung dies geschehen ist, ist gleichgültig —, so hat doch das Prozeßgericht gar keine Gewähr dafür, daß die Be klagte das Verbreiten der Prospekte auch für die Zukunft unter läßt. Denn nichts hindert sie, in das frühere Verfahren zurückzu fallen, auch nicht das jetzt abgegebene Versprechen, die Verteilung der Prospekte nicht zu wiederholen, denn die Verhältnisse sind oft stärker, als die einzelne Person, die in diesen Verhältnissen steht. Es waren sonach alle Erfordernisse zur Anwendung des 8 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben und deshalb
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder