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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1915
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- 1915-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1915
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Nr. 72. II» ^ W.° sör Mcht" ' MUMWLWrleMrMs'örrSWWMW'ffLW Leipzig, Monlag den 29. März 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil Schweizerischer Buchhändlerverein. In unfern Verein wurde als Mitglied ausgenommen: Herr Paul Ringier in Firma Ringter L Co. in Zofingen. Basel und St. Gallen, 25. März 1915. Der Borstand des Schweiz. Buchhändlervereins. H. Lichtenhahn. Otto Fehl. Veröffentlichung von Vorträgen und Schriftwerken. In den Entscheidungen des Reichsgerichts in Straffachen befindet sich in dem soeben erschienenen 3. Heft des 48. Bandes (Seite 429) ein Urteil, das in vielerlei Beziehungen für die Leser des Börsenblattes von Interesse und lehrreich ist. Es handelt sich darum, das; ein Angeklagter sich Vorlesungsmaterial eines Unidersitätsprosessors verschafft und aus diesem sowie einem als Manuskript gedruckten Buch Zitate zusammengestellt hat, um daran in einem eigenen Werke eingehende Kritik zu knüpfen. Das so entstandene Werk wurde vom Reichsgericht als selbstän dige Schöpfung angesehen, sodatz es sich also nicht um einen un erlaubten Nachdruck der zitierten Stellen in dem Sinne handelte, daß etwa der Benutzer diesen Nachdruck begangen hätte, um sich einen unerlaubten Vermögensvorteil irgendwelcher Art zu ver schaffen. Die sachlich-wissenschaftliche Legitimation war also nicht bestritten, die Anführungen waren als erlaubte Zitate zu betrachten. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß hier eben dieses sachlich-wissenschaftliche Interesse, das den Verfasser geleitet hat, ausschlaggebend gewesen ist, während die Wiedergabe solcher Stellen im gleichen Umfange als etwas Unerlaubtes ge golten haben würde, wenn den Verfasser etwa nur der Wunsch, ein Buch herauszugeben, geleitet hätte. Die Frage der Unerlaubtheit bezog sich also vielmehr auf die Frage, ob diese abgedruckten Stellen als von dem Professor ver öffentlichte Äußerungen anzusehen waren, oder ob nach dieser Richtung der unerlaubte Abdruck einer nicht veröffent lichten Äußerung borlag. Da war zweierlei zu unterscheiden: das »als Manuskript gedruckte« Buch wurde vom Reichsgericht als eine Veröffentlichung angesehen, da dieses Buch sich in den Händen aller Hörer befinde und auf der Landes- und der Uni- bersitätsbücherei sowie in jedem Seminar dieses Wissenszweiges aufliege. Wenn die Vorinstanz gemeint hat, daß eine Veröffent lichung im Sinne des Gesetzes nicht angenommen werden könne, weil eine solche nur »in Willensakten des Autors zu erblicken sei, durch die er unmittelbar sein Werk einem Kreise unbestimmt welcher und wievieler Personen zugängig mache«, so hat das Reichsgericht diese Entscheidung für unrichtig erklärt, da eine Veröffentlichung auch anzunehmen sei, wenn der Berechtigte nur mittelbar seine Hand dazu geboten hat. Den Begriff einer »beschränkten Veröffentlichung«, den die Vorinstanz auf stellte, erkennt das Reichsgericht in solchem Sinne nicht als rich tig an. Aus diesem als Manuskript gedruckten Buch also durfte der Verfasser zitieren. Anders steht es mit dem Vorlesungsmate rial, das nicht als veröffentlicht gelten darf. Denn diese Vor lesungen sind im geschlossenen Universitätskolleg, also vor einem bestimmt begrenzten Kreise von Hörern gehalten worden; daraus, daß der Hörerkreis sich im Laufe der Jahre veränderte und ver größerte, ist noch keine Öffentlichkeit geworden. Diese Fragen haben nun für den Verlagsbuchhandel beson ders dann Interesse, wenn etwa nach dem Tode eines Professors nicht von seinen Erben, sondern durch Dritte, die die Vorlesungen nachgeschrieben haben, diese zum Verlage angebotcn werden. Es fragt sich da, wie weit dieses Material ohne Mitwirkung des Be rechtigten in die Öffentlichkeit gedrungen ist, also ob er Bogen hat drucken lassen, die über den Kreis seiner Hörer hinaus mit seinem Wissen und Willen vergeben worden sind, oder ob die Abgrenzung streng bei den Teilnehmern der Vorlesung aufhörte. Ebenso wichtig wie diese Lehre, die aus dem Urteil zu ziehen ist, ist die andere, daß es einen großen Unterschied ausmacht, ob solche Vorlesungen dann als buchhändlerisches Unternehmen herausgegeben werden, also dem gewerblichen Zwecke dienen sollen, oder ob ihr In halt, der auf solchem Wege der Fachwelt bekannt geworden ist, irgendwo unter weitgehender Anführung kritisch behandelt wird. Wir sehen daran genau die Grenzen, wo das Persönlich keitsrecht aufhört, seinen Schutz geltend zu machen, und höheren Interessen der Wissenschaft und Literatur weichen muß. Elster. Preßgeseh rmd Ansichtspostkarten. »Gerichtliche Einziehung von 4 Millionen Postkarten.« Unter dieser Überschrift wurde kürzlich in den Tageszeitungen berichtet, daß vier Millionen Postkarten in Berlin, Braun schweig, München, Frankfurt a. M. und anderen Städten beschlagnahmt worden seien, die vom Bunde der Deutschen in Österreich zum Geburtstag des Kaisers versandt werden sollten und deren Ertrag für das Rote Kreuz bestimmt war. Die Beschlagnahme erfolgte, weil den Karten die Angabe des Druckers und des Verlegers fehlte, es sich somit um einen Ver stoß gegen Z 6 des Preßgesetzes handeln sollte. Ob aller dings die Hoffnung der Zeitungen, daß das daraufhin an hängig gemachte Verfahren zu interessanten Erörterungen führen wird, in Erfüllung geht, erscheint zweifelhaft, denn die Frage der Anwendung des K 6 des Preßgesetzes ist, was den Tageszeitungen wohl nicht bekannt war, schon mehr als einmal erörtert worden. Der Z 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 bestimmt näm lich, daß von der Vorschrift, Name und Wohnort des Druckers bzw. des Verlegers anzugeben, befreit sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen sowie Stimmzettel. Sehr eingehend haben sich mit der Frage, ob die An sichtspostkarten diesen Ausnahmebestimmungen unterliegen, also als Drucksachen anzusehen sind, die den Zwecken des Verkehrs dienen, die Gerichte im Jahre 1998 aus Anlaß verschiedener damals eingeleiteter Strafverfahren beschäftigt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß, wenn die Ansichtskarten nicht besonders im Gesetz als nicht dem Bezetchnungszwang unter liegende Drucksachen bezeichnet worden sind, dies sich einfach 417
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