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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1915
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- Deutsch
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- Saxonica
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.V 83, 13. April 1915. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Ziehungen, die zwischen Bibliothekaren und Buchhandel bestehen, auch äußerlich Ausdruck zu geben, hatte der Vorstand am 3. Juni zu einem Festmahl im Buchhändlerhaus eingeladen. Das Fest nahm denn auch einen äußerst anregenden und — wie wir annehmen — auch für die Herren Bibliothekare recht genußreichen Verlaus. Die Deutsche Bücherei hat sich im Berichtsjahr crsreülich weiter entwickelt und die an sie gestellten Erwartungen erfüllt. Aus Anlaß des Krieges veranstaltet sie eine umfassende Samm lung aller aus den Krieg, seine Vorgeschichte und Entwicklung bezüg lichen Druckwerke. Der Aufruf dazu ist vom Vorstand im Börsenblatt am 3. Oktober 1914 veröffentlicht worden. Die Werbearbeit wurde auch aus die Mitwirkung der bürgerlichen und Militär-Behörden ausgedehnt; es kann schon heute gesagt werden, daß die Sammlung ein zahlreiches und wertvolles Material für die Geschichte der großen Zeit, in der wir jetzt leben, zusammenbringen wird. Der erste Jahresbericht der Deutschen Bücherei wurde im Herbst 1914 versandt; die Versendung erfolgte in umsangreicher Weise an alle Freunde und Gönner der Deutschen Bücherei. Die »Urkunden und Beiträge zur Gründung und Entwicklung der Deutschen Bücherei« sind in der 9. Ausgabe der grünen Broschüre der Deutschen Bücherei, abgeschlossen am 31. Dezember 1914, veröffentlicht worden. Uber das Fortschreiten des Neubaues der Deutschen Bücherei an der Straße des 18. Oktober in Leipzig unterrichtet ein im Börsenblatt vom 14. Dezember 1914 verössentlichter Artikel des Königlichen Neubauamtes. Danach steht zu hoffen, daß der Bau trotz der durch den Krieg entstandenen Schwierigkeiten voraussichtlich im Frühjahr 1916 seiner Bestimmung übergeben werden kann. Die Vollendung ist dringend zu wünschen, weil die vorläufigen Räume der Deutschen Bücherei im Buchhändlerhaus schon jetzt kaum noch ausreichen, um die Eingänge sammeln, bearbeiten und ausbewahren zu können. Die Handelsverträge des Deutschen Reiches mit den feindlichen Staaten sind durch den Krieg hinsällig geworden; ebenso haben auch unsere Literarverträge mit den scindlichen Staaten bzw. die Berner Konvention ihre Rechtsverbindlichkeit diesen Staaten gegenüber eingebüßt. Man kann jedoch nicht annehmen, daß ihre Vorschriften während des Krieges gegenüber den Angehörigen feindlicher Staaten nicht anzuwenden seien. Die internationale Verbindlichkeit und die innerstaatliche Wirksamkeit sind, wie das Reichsgericht, allerdings nicht unwidersprochen, annimmt, nicht unbedingt von einander ab hängig; beide stehen und fallen miteinander nur bei solchen Ver trägen, deren Ausführung mit den Zwecken der Kriegssührung un vereinbar wäre; selbst wenn aber, so nimmt das Reichsgericht weiter an, diese Verträge mit Ausbruch des Krieges auch als Reichsgesetz, soweit sie die Angehörigen der feindlichen Staaten betressen, automatisch sich erledigt haben sollten, würde dieser Zustand keine rückwirkende Kraft haben. Insoweit dürste unser oberster Gerichtshof wohl allgemein Zustimmung finden. Nach deutschem Recht bewirkt die Außerkraftsetzung eines Gesetzes im Zweifel niemals die Aushebung bereits erworbener Rechte. So lange daher nicht ein deutsches Gesetz die Außerkrastsetzung der Ur- heberrechtsverträge mit rückwirkender Kraft sür die Angehörigen feindlicher Staaten verfügt, muß mindestens an der Fortdauer des Schutzes der vor Kriegsbeginn erschienenen Werke feindlicher Aus länder festgehalten werden. Sonst ist aus dem Gebiete des internationalen Urheberrechts nur zu berichten, daß Italien am 23. September 1914 die revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1903 ratifiziert und mit Wirkung vom 23. Dezember 1914 in Kraft gesetzt hat. Dabei hat es die Vorbehalte gemacht, daß es auch fernerhin bezüglich des Übersetzungsschutzes anstatt an Artikel 8 der vorerwähnten Übereinkunft an die Bestimmungen des Artikels 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zujatzakte und bezüglich der öffentlichen Ausführung von Über setzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke anstatt an Artikel 11 Absatz 2 der revidierten Übereinkunft vom 13. November 1908 an Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft vom 9. Septem- ber 1886 gebunden bleibe. Wir hassen und wünschen, daß nach dem Kriege allenthalben die srüheren urheberrechtlichen Beziehungen wieder hergestellt werden. Über die Lieferung durch Vermittlung des neutralen Auslandes herrschen vielfach Zweifel. Sofern es sich dabei um deutsche Liefe rungen an das feindliche Ausland handelt, dürsten sie nach deutschem Recht unbedenklich sein, wenn sie nicht besondere Ausfuhrverbote verletzen, landcsverräterische Handlungen darstellen oder stattsindcn, um eine Schuld an einen feindlichen Ausländer zu tilgen oder zu mindern. Liessrungen des feindlichen Auslandes nach Deutschland sind nach unserem Recht verboten, wenn dasür in irgendeiner Form Zahlung geleistet wird; als solche gilt auch die Gutschrift aus eine Schuld des feindlichen Lieseranten. Gegen Lieferungen von feind licher Ware aus dem neutralen Ausland nach Deutschland ist nichts einzuwenden, wenn der neutrale Lieferant als Selbstkontrahent aus- tritt, also eine Umgehung des Verbotes der Zahlung an feindliche Ausländer in keiner Weise beabsichtigt ist. Durch einstimmigen Beschluß des Direktoriums und Gesamt- ausschusses des Hansa-Bundes ist der Erste Vorsteher des Bürscn- vereins in das Direktorium des Hansa-Bundes gewählt worden. Wir begrüßen diese Tatsache als ein erfreuliches Zeichen der Wertschätzung des Buchhandels in der Handelswelt, den man insolge der Bestre bungen des Vorstandes zu den großen Ausgaben unseres Wirtschafts lebens immer mehr heranzuziehen bemüht ist. Aus gleichem Grunde hat der Vorstand auch die Wahl seines Ersten Vorstehers in den Ausschuß des Deutsch-Chinesischen Ver bandes, e. B. in Berlin, mit Genugtuung begrüßt, um so mehr, als diese Wahl in Würdigung der Bestrebungen des Börsenvereins um die Hebung der Ausfuhr deutscher Lehr- und Lernmittel nach China erfolgt ist; der Deutsch-Chinesische Verband hat die Aus gabe, bei der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas die deutschen Inter essen zu schützen und zu fördern. Wenn auch die Tätigkeit des Ver bandes vorläufig durch den Krieg erschwert ist, so ist doch zu hoffen, daß bei der bekannten deutschfreundlichen Gesinnung der Chinesen nach Beendigung des Krieges die wirtschaftlichen Interessen Deutsch, lands im Reiche der Mitte eine bessere Aufnahme finden werden. Durch Vermittlung des Börsenvereins ist eine Büchcr-Schen- kung sür die Tsin H»a-Schule in Peking zustande gekommen, um diesem Institut eine kleine deutsche Bibliothek zu verschaffen. Der Antrag zu dieser Schenkung ist von der Deutsch-Asiatischen Gesell schaft in Berlin aus Anregung des chinesischen Gesandten erfolgt. Die genannte Gesellschaft hat dem Börsenverein den Dank des Ge sandten und ihren eigenen Dank übermittelt und dabei zum Aus druck gebracht, daß der Börsenvcrein durch seine Opserwilligkeit erneut bewiesen habe, daß er bereit sei, an der nationalen Arbeit der Gesellschaft mitzuwirken. Ferner ist der Vorstand der Deutsch-Türkische» Bereinigung beigetreten. Diese plant die Gründung, den Betrieb und die Unter haltung von Schulen und Erziehungsheimen, von Kranken- und Heilanstalten, sowie später von Hochschulen, Entsendung deutscher Arzte und Lehrer an türkische Spitäler und Schulen, Errichtung von deutschen Büchereien und andern Bildungsstätten, Verbreitung passender Schriften, Unterstützung türkischer Staatsangehöriger, die in Deutschland ihre Ausbildung vervollständigen wollen, sowie andere geeignete Mittel, um die beiden Völker einander zu nähern. Es kann angenommen werden, daß wir bei der treuen Bundes- genossenschaft mit der Türkei dort die besten Aussichten haben, voran- 483
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