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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1908
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- 1908-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1908
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- Deutsch
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183, 8. August 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8443 Vorschriften der Durchführungsverordnung geradezu unmöglich, festzustellen, welche Kategorien von Angestellten überhaupt ver sicherungspflichtig sind. Mit Rücksicht auf diese Situation, mit Rücksicht auf die intensive Agitation, welche insbesondere auch von einem großen Teile der kaufmännischen Angestellten gegen die Durchführung der Anmeldung auf Grundlage des Gesetzes in seiner gegen wärtigen Gestalt entfaltet wird, hält es der Zentraloerband österreichischer Kaufleute für seine Pflicht, an das k. k. Ministerium des Innern im Namen der von ihm vertretenen Kaufmannschaft die dringende Bitte zu richten, die Kundmachung vom 1. Juli 1908, RGB. Nr. 127, zu beheben und die Anmeldungen erst durchzusührcn, bis durch die versprochene Reform Klarheit darüber geschaffen wird, ob und welche Angestellten von der Kaufmann schaft anzumelden seien. Mit lebhafter Genugtuung begrüßt hingegen der Verband den Entschluß des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordneten hauses, daS Gesetz noch vor seinem Jnslebentreten einer Novellierung zu unterziehen, und dankt allen jenen Abgeordneten, welche, dem einmütigen Verlangen der Kaufmannschaft und Gehilfenschaft entsprechend, sich für eine gründliche Verbesserung des Gesetzes eingesetzt haben, dessen unveränderte Durchführung für Handel und Industrie, für Dienstgcber und Dienstnehmer speziell im Handelsgewerbe geradezu unabsehbare Schädigungen nach sich ziehen müßte. Der Verband richtet daher an die Gesetzgebung die dringende Bitte, die Novellierung des Gesetzes mit aller Beschleunigung durch- zuführcn, und behält sich vor, die Wünsche der Kaufmannschaft dem eingesetzten Unterausschüsse demnächst vorzulegen. Von den verbandsangehörigen Korporationen erwartet der Zentralverband, daß sie seine Bestrebungen, die rechtzeitige Durch führung einer gründlichen Novellierung des Gesetzes zu sichern, im Interesse der gesamten Kaufmannschaft, deren Interessen das Gesetz in seiner gegenwärtigen Gestalt aufs schwerste bedroht, mit aller Energie und mit allen Mitteln unterstützen werden. Ferner hat der Zentralverband nachfolgenden Aufruf erlassen: An die österreichische Kaufmannschaft. Von zahlreichen Kaufleuten und ihren Vertretungskörpern sind an den Unterzeichneten Verband Anfragen gelangt, ob über haupt und welche kaufmännischen Angestellten versicherungspflichtig seien und daher bei den politischen Behörden anzumelden wären, ob es rötlich sei, wie cs vielfach von Kausleuten und Angestellten verlangt wird, die Anmeldung zu verweigern, und ob endlich eine Unterlassung der Anmeldung während der gesetzten Frist eine Bestrafung zur Folge haben könnte. Der Unterzeichnete Zentralverband bittet nun alle Interessen ten, zur Kenntnis zu nehmen, daß aus dem unklaren und viel- deutigen Wortlaute des Gesetzes sich absolut nicht feststellen läßt, ob und in welchem Umfange das kaufmännische Hilfspersonal versicherungspflichtig ist, daß es vielmehr eine Hauptaufgabe der im Abgeordnctenhause bereits im Zuge befindlichen Novellierung dieses von der Prinzipalität und Gehilfenschaft in gleicher Weise bekämpften Gesetzes sein wird, endlich darüber Klarheit zu schaffen, wer überhaupt versicherungspflichtig sei. Mit Rücksicht auf diese Sachlage hält es der Zentraloerband österreichischer Kaufleute für seine Pflicht, der Kaufmannschaft aufs dringendste zu empfehlen, die Anmeldung der bei ihr in Diensten stehenden Angestellten zu verweigern oder zu unterlassen, damit ein für die Kaufmannschaft gefährliches Präjudiz vermieden und die von allen Interessenten in gleich dringender Weise angestrebte, zeitgerechte Novellierung dieses unglückseligen Gesetzes gesichert werde, das in seiner jetzigen Gestalt der Prinzipalität nur enorme, vorläufig gar nicht zu übersehende Lasten auferlegt, ohne für die große Zahl der An gestellten nennenswerte Vorteile zu bringen. Hierbei wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß wegen Verweigerung oder Unterlassung der Anmeldung seiner Angestellten nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes vor dem 1. Januar 1909, an welchem Tage das Gesetz überhaupt in Wirksamkeit tritt, niemand bestraft werden kann und darf Irgendwelche Anstände, welche die Verweigerung oder Unter lassung der Anmeldung zur Folge haben sollte, bittet das Präsidium dem Verbände unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, damit eine entsprechende Intervention eingeleitet werden könne. Indem das unterzeichnet« Verbandspräsidium einem ein helligen Aufträge der versammelten Vertreter der verbands angehörigen Korporationen nachkommt, indem eS an die Kauf- Mannschaft diese Mitteilungen richtet, erwartet es von der Kaufmannschaft, daß sie sich in ihrer Haltung durch nichts und niemand beeinflussen lassen und durch ihren einmütigen Protest kundgeben wird, daß sie in dem schweren Kampfe um die endliche Verbesserung des verfehlten Gesetzes geschloffen hinter ihren Ver tretern steht. Der Verband ist überzeugt, daß sein Appell an das Solidart- tätsgefühl der Kaufmannschaft in dieser für sie und ihre An gestellten entscheidenden Frage bei ihr nicht ungehört ver hallen wird. Zentralverband österreichischer Kausleute: Der Präsident: Der Sekretär: (gez.) Cornel Spitzer. (gez.) vr. Brichta. I« Österreich Verbote«». — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 30. Juli 1908, Pr. XXXV 185/8/3, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß das in der Nummer 31, XXIII. Jahrgang, der perio dischen Druckschrift: »Lustige Blätter- auf Seite 9 befindliche Bild das Verbrechen nach Z 63 des Strafgesetzes begründe, und es wird nach § 493 der Strafprozetzordnung das Verbot der Weiter verbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen, die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme nach K 489 der Straf prozeßordnung bestätigt und nach Z 37 des Preßgesetzcs auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 30. Juli 1908. (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 178 vom 4. August 1908.) Beschlüsse deS Ko«-r«sseS für gewerbliche«» Rechtsschutz. Leipzig, 15.-20. Juni 1908. — Gerichtsbarkeit in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes. I. Cs ist erforderlich, für Sachen des gewerblichen Rechts schutzes aus rechtsgelehrten und technischen Richtern zusammen gesetzte Gerichte einzurichten. II. Der Kongreß hält als vorläufige Abhilfe die in einzelnen Bundesstaaten erfolgte Konzentrierung der Patentstreitigkeiten bei einzelnen bestimmten Kammern und Senaten der Gerichte für zweckmäßig und wünscht eine weitere Durchführung dieser Konzentration eventuell im Wege der Gesetzgebung, mit folgenden Maßgaben: 1. Bei Besetzung der Patentkammern und Patentsenate ist auf die Ausbildung und Neigung der betreffenden Richter Rücksicht zu nehmen. 2. Außer den Parteien müssen auch deren technische Ange- stellte und die Patentanwälte in der mündlichen Verhand lung zum Worte verstattet werden. III. Die Anordnungen einzelner deutschen Justizverwaltungen, wonach die Streitigkeiten aus dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes bestimmten Zivilkammern von Landgerichten aus schließlich zugewiesen werden, sind zu begrüßen. Zur weiteren Verfolgung des damit angestrebten Zweckes ist es wünschenswert, daß im Wege der Gesetzgebung das ganze Reichsgebiet in große Bezirke eingeteilt wird, für die je ein be stimmtes Landgericht und Oberlandesgericht für die Entscheidung der erwähnten Streitigkeiten als ausschließlich zuständig er klärt wird. 8. Patentrecht. I. Einschränkende Abänderung des Patentes. Es ist zwischen HZ 7 und 8 des Patentgesetzes ein neuer Paragraph ein zuschalten, laut dessen der Patentanmelder jederzeit einschränkende Änderungen seines Patentes beantragen kann, wobei diese Anträge wie Patentanmeldungen behandelt werden sollen. Jedoch soll der Antrag auf Beschränkung des Patentes während des schwebenden Nichtigkeitsoerfahrens unzulässig sein. II. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens in Patentsachen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren bei Ver säumung der Fristen für die Zahlung der Jahresgebühren, des Vorbescheides, der Beschwerdefrist des Z 26, der Berufungsfrist deS 8 33 des Patentgesetzes und der Frist des H 2, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 6. Dezember 1891. 1102*
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