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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1908
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- Deutsch
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8444 Börsenblatt s. d. Dlsch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 183, 8. August 1908. Die Gründe der Wiedereinsetzung und das Verfahren bestimmen sich nach den 233 ff. Z.-P.-O.; jedoch ist nach Ablauf von drei Monaten seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr gestattet. Die Entscheidung hat diejenige Behörde zu treffen, die über die versäumte Pcozeßhandlung zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sofortige Beschwerde zulässig. 0. Warenzeichenrecht. I. Warenklassen. 1. Die Eintragung eines Zeichens in eine bestimmte Waren klasse soll bewirken, daß die Anmeldung eines über einstimmenden Zeichens dem älteren Zeicheninhaber ein Recht auf Widerspruch gegen die Eintragung des später angemeldeten Zeichens in die gleiche Klaffe gewährt. 2. Außerhalb der Klasse, für die es eingetragen ist, soll das Zeichen gegen jeden Gebrauch geschützt sein, der einen un lauteren Wettbewerb in sich schließt, insbesondre gegen einen solchen, der eine Verwechslung mit den Waren des Zeicheninhabers herbeizuführen geeignet ist. 3. Im Interesse des internationalen Verkehrs empfiehlt sich bei Schaffung eines Warenklassensystems Anlehnung an das System des Berners Bureaus. 4. Die Einordnung der Warenverzeichnisse in die Waren klassen ist jeweils bei Erneuerung der Zeichenanmeldung vorzuschreiben. b. Es ist ein ausführliches Register zu schaffen, welches genau die Angehörigkeit der einzelnen Waren zu den einzelnen Klaffen angibt. 6. Ein Löschungsantrag kann nicht darauf gestützt werden, daß der Geschäftsbetrieb des Anmelders sich nicht auf die an gemeldeten Waren erstrecke. II. Firmenzeichen. In der Voraussetzung, daß H 8 des Wettbewerbgesetzes im Sinne des jetzt vorliegenden Entwurfes einer Novelle zu diesem Gesetz abgeändert wird, hält der Kongreß besondere gesetzliche Bestimmungen über Firmenzeichen nicht für notwendig. III. Kollektivmarken. Rechtsfähige Vereine, die den ihnen angehörenden Gewerbetreibenden die Benutzung von Waren zeichen sichern wollen, können diese Warenzeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden. Sie haben nicht den Nachweis ihres eigenen Geschäftsbetriebes zu führen, müssen aber genau angeben, wer die Berechtigung erhalten soll, das betreffende Zeichen zu führen, und durch welche Umstände diese Berechtigung gegebenenfalls wieder erlischt. IV. Die Kollision eines angemeldeten Zeichens mit einem gelöschten Zeichen. Ist ein Zeichen auf Grund des Z 8 des Warenzeichen-Gesetzes gelöscht worden, so steht dem bis herigen Inhaber binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tage der Löschung das Recht zu, gegen die von einem anderen beantragte Eintragung eines übereinstimmenden Zeichens für gleiche oder gleichartige Waren Widerspruch zu erheben. Auf das Verfahren sollen die für die Fälle der Kollision maßgebenden Bestimmungen (AZ 5 und 6 Wz. G.) Anwendung finden. V. Das Verfahren im Warenzetchenrecht. Es wird vorgeschlagen, dem Z 9 des Warenzeichengesetzes (in der Fassung der Düsseldorfer Beschlüsse) folgenden Zusatz zu geben: In diesen Fällen soll die Einrede zulässig sein, daß unge achtet der vom Patentamt sestgestellten Übereinstimmung des Zeichens ein Anspruch auf Eintragung des Zeichens besteht. ß 10, Absatz 3 des Warenzeichen-Gesetzes (in der Fassung der Düsseldorfer Beschlüsse) soll lauten: Gegen den Beschluß, durch welchen die Löschung angeordnet wird, steht dem Inhaber des Zeichens, und gegen Len Beschluß, durch welchen der Antrag auf Löschung abgelehnt wird, dem Antragsteller die Beschwerde zu. (Gewerblicher Rechtsschutz, Hrsg, von Prof. Or. Albert Osterrieth.) * Internationaler Kongretz für historische Wisse«, schäfte«. — Der 4. Internationale Kongreß für historische Wissenschaften ist am 5. d. M. in Berlin im Deutschen Reichs tagsgebäude eröffnet worden. Cr ist sehr lebhaft besucht, die Teilnahme erstreckt sich über viele Teile der Welt; außer den deutschen beteiligen sich besonders viele Gelehrte aus Österreich, Italien, England, auch aus Frankreich, Skandinavien, Rußland. Auch die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und sogar China haben Vertreter entsandt. Die Vorberatungen für die Vollversammlungen erfolgen in 8 Sektionen: 1. für die Geschichte des Orients (Vorsitzender Professor Sachau), — 2. für die Ge schichte von Hellas und Rom (Vorsitzender Professor Eduard Meyer), — 3. für die politische Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit (Professor Scharfer), — 4. für die Kultur- und Geistesgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit (Professor Röthe), — 5. für die Rechts- und Wirtschaftsgeschichte (Professor Gi erke). — 6. für die Kirchengeschichte (Professor Harnack), — 7. für Kunstgeschichte (Professor Wölsflin), — 8. für historische Hilfswissenschaften (Professor Tangl). — An Vorträgen sind angemeldet: David I. Hill, der neue amerikanische Botschafter in Berlin: Uber die ethische Be deutung des Historikers; — Professor Merkle (Würzburg): Uber die katholische Beurteilung des Zeitalters der Aufklärung; — Professor Lamprecht (Leipzig): Uber die kultur- und universal- geschichtlichen Bestrebungen an der Universität Leipzig; — Pro fessor Kaufmann (Breslau): Uber die Selbstverwaltung der deutschen Universitäten im neunzehnten Jahrhundert; — Professor Münch (Berlin): Uber die Theorie der Fürstenerziehung; — Professor Martin Spahn (Straßburg): Uber die Presse als Quelle der neuesten Geschichte und ihre gegenwärtigen Benutzungsmöglich- keitcn. Die Arbeits-Sitzungen des Kongresses finden im preußi schen Abgeordnetenhause statt. Sie werden sich bis zum 12. August ausdehnen, unterbrochen von Besuchen der Sammlungen, Aus flügen in die Umgebung Berlins und Festlichkeiten. Ein gemein samer Besuch Hamburgs wird sich anschließen. * Ei«« alt« OdVffeuK-Ltatuelte. — Wie der vom Deutschen Reichsanzeiger auszugsweise veröffentlichte amtliche Bericht über Neuerwerbungen der königlichen Kunstsammlungen in Berlin mit teilt, hat das Antiquarium des dortigen Alten Museums seine Sammlungen durch zwei wertvolle alte Bronzen vermehrt. Eine da von, ein Gerät, dessen Schmuck die Figur eines Palästriten bildet, ist ein Erzeugnis des etruskischen Kunstgewerbes, die andere eine hoch interessante Statuette (6 om hoch) des Dulders Odysseus, ein Geschenk des Geheimrats Bode. Der Bericht sagt darüber: Odysseus sitzt auf einem niederen länglichen Sitze mit Sockel und Kranzleiste, offenbar einem Altar. Über diesen hängt vorn der untergeschlagene Mantel nieder. Die rechte Hand ist fest auf den Sitz gestützt, die linke hielt einen derben, knorrigen Stock, sie ist mit dessen oberem Ende weggebrochen. Die Beine sind übereinandergeschlagen und schräg nach rechts gerichtet, während der Oberkörper leicht vorgebeugt nach links gedreht ist. Der selben Richtung folgt der Kopf. Für die Erklärung der Situation bieten sich zwei Möglichkeiten. Zunächst denkt man natürlich an den heimgekehrten Odysseus, der im Bettlergewande das Treiben der Freier in seinem Hause beobachtet. Er sitzt aus dem Altar des Zeus Herkeios als schutzflehender Fremdling. Daß sich die Szene nicht genau mit den Worten des Epos belegen läßt, hat keine Bedeutung, sie ist vom Künstler frei aus dem Geiste der Dichtung heraus erfunden. Will man sich aber näher an diese halten, so bietet sich auch die Episode bei den Phäaken am Hofe des Alkinoos zur Deutung dar (Odyssee VII 135 ff.), wo sich der Held zuerst am Herde des Saales niederläßt. Die Statuette, die unter den wenigen Einzelbildern des Helden eine hervorragende Stelle einnimmt, geht auf eine bedeutende, wahrscheinlich plastische Schöpfung eines großen Meisters zurück. Sprechsaal. Jnseratenrecht. Unser geschätzter Mitarbeiter Herr Or. Franz Hoeniger, Rechtsanwalt am Kammergericht, Berlin 0. 2, Königstraße 37, teilt uns mit, daß er beabsichtige, seinen Artikel »Grundzüge des Jnseratenrechts- (Börsenblatt Nr. 34, 35, 36 vom 11., 12. und 13. Februar 1908) in erweiterter Form als Buch herauszu geben. Cr bittet die Leser des Börsenblatts um gefällige Mit teilungen von Rechtsfragen, wie sie im praktischen Betriebe dieses Geschäfts Vorkommen und auf deren Beantwortung in seinem Buche Wert gelegt wird. Red.
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