Nr. 93. * jährlich frei Gefchäftsstclie od^ 3^Nark ^i^>oftü^erweifung > jür^'?z 6. nÄ. statt I8D^. 6t<^/engefuch'e werden pro ^ 53^M?rk" j^hr!«h?Ä^^>'c«us^an^'^Äer^ng ^ ^ MAMümö^WrstÄÄÄMeMANeWWMMrK'^ Leipzig, Sonnabend den 24. April 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Vvrsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Vekärmtmackung. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenverems der Deutschen Buchhändler zu Leipzig findet statt am Sonntag Kantate, den 2. Mai 1915, pünktlich vormittags 19'/, Uhr, im Deutschen Buchhändlerhaus zu Leipzig (Eingang Portal III). Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Bereinsjahr 1914/15. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1914. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1915. 4. Prüfung und Genehmigung des Berwaltnngsbcrichts, des Jahresabschlusses und des Etats der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes, das Bild von Or. Eduard Blockhaus im Deutschen Buchhändlerhaus aufzustellen und zu diesem Zweck den Ehrenausschuß eiuzuberufen. b. Anträge der Herren Or. B. Lehmann und R. v. Boetticher, beide in Danzig, und Genossen. I. Anträge zur Verkehrsordnung. II. Anträge zur Berkaufsordnung. 1. Anträge zur Verkehrsordnung. 8 4. Der § 4 erhält zu a> nachfolgenden Zusatz hinter „Bezugsbedingungen": „Bei denjenigen Verlagsartikeln jedoch, welche vom Verleger mit einem geringeren als dem Mimmal rabatt von 25»/„ in Rechnung oder 30»/„ bar verkauft werden, bleibt dem Sortimenter die Erhöhung des Ladenpreises bis zu diesem Rabatt in das eigene Ermessen gestellt. Solche Verkaussartikel, deren Verkaufspreis dem Sortimenter überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenverems in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: »exklusive Sortimenteraufschlag«." § L. Der ß 5 erhält zu a> folgendes alinea: „Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingeführten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft." II. Anträge zur Berkaufsordnung. § ll- Der § 11, 2 alinsa S statt „In beiden Fällen" bis „zu geben" lautet künftig: „In beiden Fällen muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Sortimenterrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Zirkularen neben den regulären Preisen ansühren." 565