l»; ^rscheint^werktäglich. ^ Fur^Mit^lieder ^des Döese^ersinS »; Die g^nze Seite ume^gc?.!p?l*- ^^itzei- die ;3^ M?rk" j?hr!^ch?Ä^E^Äsr^ng N Naum 2S2^^6^0 Nicht" ^ MAMümöLMrftMerAM'eMMMe'M Nr. 102. Leipzig, Mittwoch den 5. Mai 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Vörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Protokoll über die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, den 2. Mai 1915. vormittags 10^2 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhaus zu Leipzig. Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Bereinsjahr 1914/15. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1914. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Voranschlag 1915, 4. Prüfung und Genehmigung des Berwaltullgsbcrichts, des Jahresabschlusses und des Etats der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes, das Bild von Ur. Eduard Brockhaus im Deutschen Buchhändlerhaus aufzustellen und zu diesem Zweck den Ehrenausschuß einzuberufen. 6. Anträge der Herren Or. B. Lehmann und R. V. Boetticher, beide in Danzig, und Genossen. I. Anträge zur Verkehrsordnung. II. Anträge zur Verkaussordnung. I. Anträge zur Verkehrsordnung. 8 4. Der § 4 erhält zu a> nachfolgenden Zusatz hinter „Bezugsbedingungen": „Bei denjenigen Berlagsartikeln jedoch, welche vom Verleger mit einem geringeren als dem Minimal rabatt von 25°/„ in Rechnung oder 30"/„ bar verkauft werden, bleibt dem Sortimenter die Erhöhung des Ladenpreises bis zu diesem Rabatt in das eigene Ermessen gestellt. Solche Verkaufsartikel, deren Verkaufspreis dem Sortimenter überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börsenvereins in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: »exklusive Sortimenteraufschlag«." 8 5. Der § 5 erhält zu a> folgendes alinea: „Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingesührten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft." II. Anträge zur Verkaussordnung. 8 N- Der § II, 2 alinea 3 statt „In beiden Fällen" bis „zu geben" lautet künftig: „In beiden Fällen muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabei gewährten Sortimenterrabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf seinen Fakturen und Zirkularen neben den regulären Preisen anführen." 8 12. Der § 12, 1—3 lautet künftig: „1> Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu er- mäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buch handels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird. 701