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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1903
- Strukturtyp
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- 1903-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1903
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- Deutsch
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242, 17. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8205 Nichtamtlicher Teil Gesamt-Uberblick über die Vorgänge auf urheberrechtlichem Gebiete (1902 und 1903). Bon Professor Ernst Röthlisberger (Bern). (Fortsetzung aus Nr. 240 d. Bl.) Dänemark. Beim Antritt des neuen Ministeriums im Jahre 1901 wurde die seit dem Scheitern des Urheberrechtsentwurfes im Folkething im März 1897 unerledigt gelassene Frage der Revision der dänischen Gesetzgebung wieder ausgenommen und zwar auf eine Petition der dänischen Schriftsteller hin. Der Unterrichts- und Kultusminister Herr I. C. Christensen versprach ihnen im April 1902 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfes, der sich auf dem alten aufbauen, aber die vom Parlament früher noch hinzugefügten Einschränkungen nicht mehr enthalten solle, und löste sein Wort unverzüglich ein; am 12. Oktober des gleichen Jahres wurde den Kammern ein Entwurf betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst mit der ausdrücklichen Absicht eingereicht, einerseits die dänische Gesetzgebung zu vereinheitlichen und anderseits den Anschluß Dänemarks an die Berner Union herbeizuführen. Über letztem Punkt sprach sich der bei gegebene Bericht folgendermaßen aus: »Es hat sich immer mehr die Meinung Bahn gebrochen, daß es weder angehe, den Fremden jeden Schutz zu verweigern, noch möglich sei, sich ferner von der auf diesem Gebiete gebildeten Rechts gemeinschaft fern zu halten, welche den größten Teil der gebildeten Welt umfaßt und eine wichtige Etappe auf der immer mehr als ein absolutes Gebot der Gerechtigkeit an gesehenen Bahn der internationalen Rechtsgleichheit bildet.« Der Entwurf durchlief die Kammern rasch, wurde am 12. Dezember 1902 endgültig angenommen und vom König am 19. Dezember gutgeheißen. Am 13. Juni 1903 erklärte Dänemark seinen Beitritt zur Union und zwar mit Beginn vom 1. Juli 1903 an. Durch eine königliche Verordnung vom 19. Juni 1903 wurde das neu angenomene Gesetz auf die Werke der Untertanen der Verbandsländer anwendbar erklärt. Die Verordnung stützt sich somit auf den Grundsatz der Landesangehörigkeit der Verbandsautoren, während die Berner Konvention den Grundsatz der Landeszugehörigkeit des Werkes (durch Erscheinen desselben in einem Verbands land) angenommen hat. Da jedoch nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft Dänemark sich verpflichtet, »für sein Gebiet den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieser Übereinkunft bildenden Rechte zu gewährleisten«, und da diese Übereinkunft alle, auch die nicht einem Verbandslande als Untertanen angehörenden Urheber schützt, sofern sie nur ihr Werk zum ersten Mal auf Unionsgebiet herausgeben, so ist anzunehmen, daß diese zweite Klasse von Urhebern in Dänemark ebenso wie die Einheimischen behandelt, d. h. der Woltat des neuen Gesetzes von 1902 teilhaftig werde, ganz ebenso wie anzunehmen ist, daß nach Ziffer 1 des durch die Pariser Zusatz-Akte revidierten Schlußprotokolls der Berner Konvention auch das dänische Sondergesetz, betreffend die Photographien, vom 24. März 1865, auf alle von der Berner Übereinkunft geschützten Photographien seine Anwendung finde. Dänemark ist nämlich, entgegen der von Norwegen an der Pariser Revisionskonferenz und seither eingenommenen Haltung, auch der Zusatz-Akte vom 4. Mai 1896 beigetreten und hat dadurch das Seinige zur Vereinheitlichung der Rechtszustände in dem Verbände beigetragen. Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Dieser Beitritt läßt aber die Abweichungen des dänischen Gesetzes vom Berner Unionsvertrag um so deutlicher hervor treten. Das dänische Gesetz hat nämlich in Bezug auf den Schutz des Übersetzungsrechts die gleiche einschränkendere Lösung wie Norwegen angenommen und schützt dieses Recht entweder so lange wie das Veroielfältigungsrecht, sofern inner halb eines Jahres eine Übersetzung herauskommt, oder dann, wenn dies nicht der Fall ist, ein für allemal nur auf zehn Jahre (wie der frühere, nicht revidierte Artikel 5 der Berner Konvention), während die revidierte Berner Konvention das Übersetzungsrecht dem Vervielfältigungsrecht gleichstellt, wenn eine Übersetzung innerhalb zehn Jahre (also nicht nur inner halb eines Jahres) veröffentlicht wird. Ferner gestattet das dänische Gesetz die freie Wiedergabe (in Zeitungen und Zeit schriften) von einzelnen aus andern Zeitungen oder Zeit schriften entnommenen Artikeln und Mitteilungen, sofern sie keinen Vorbehalt tragen. Die Berner Konvention schützt dagegen Feuilletons-Romane und -Novellen selbst dann, wenn sie keinen solchen Vorbehalt tragen. Hinwieder verlangt das dänische Gesetz Quellenangabe für alle Entlehnungen aus Zeitungen und Zeitschriften, während die revidierte Berner Konventton eine solche bei Entnahme von Artikeln politischen Inhalts, von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten nicht fordert; die weitergehende Vorschrift des dänischen Gesetzes kommt jedoch auch den Verbandsautoren zugute, wie dies auf der diplomatischen Berner Konferenz vom Jahre 1885 (^otss, x. 46) ausdrücklich anerkannt wurde. Wie die Berner Konvention, so schreibt das dänische Gesetz den Aufführungsvorbehalt für veröffentlichte musikalische Werke vor, und es herrscht auch in der Frage der so genannten Adaptation, die die Dramatisierung umfaßt, Über einstimmung zwischen beiden Bestimmungen. Wird der Bei tritt Dänemarks zur Berner Konvention, zur Pariser Zusatz akte und Deklaration auch die Genehmigung der Zusatzakte seitens Norwegens nach sich ziehen und früher oder später zum Beitritt des dritten skandinavischen Landes, Schwedens, führen? Diese Hoffnung darf man wohl hegen, denn schon haben die schwedischen Schriftsteller ihr Gesuch um diesen Beitritt bei den Landesbehörden erneuert (Petition vom 14. September 1903) und dieses ist von der Regierung einige Tage später den beiden Verlegervereinen und den Journalistenvereinigungen zur Vernehmlassung überwiesen worden. Der Verein 8vev8Ü8> UoükörlägAürs-UörsaiiiAsv in Stockholm hat die Frage auch ohne Säumen behandelt und ist am 2. Oktober zu dem Beschlüsse gelangt, es sei der An regung der Schriftsteller um Anschluß an den Verband bei zutreten. Dieser Beschluß ist um so bemerkenswerter, als vor acht Jahren der Verein noch eine gegenteilige Ansicht verfochten hat. Die Anhänger des Beitritts zur Berner Union hegen denn auch die Hoffnung, daß der Beitritt nicht mehr lange auf sich werde warten lassen und daß schon im Januar eine Vorlage auf Durchsicht der jetzigen Gesetzgebung betreffend das Urheberrecht dem Reichstag zugehen werde. Deutschland. Das Inkrafttreten des neuen deutschen Gesetzes be treffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Ton kunst vom 19. Juni 1901 auf den Zeitpunkt der Jahres wende 1902 — die Revision der beiden andern Schutzgesetze betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie ist angebahnt und soll gemeinsam durchgeführt werden — hat den Kampf gegen den Nach druck auf zwei Linien verschärft. Einmal wurde dem Nach drucksmaterial, dessen sich ehemals besonders die Militär musiken bedienten, scharf auf den Leib gerückt und auf Be- 1090
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