Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19031017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190310170
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19031017
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1903
- Monat1903-10
- Tag1903-10-17
- Monat1903-10
- Jahr1903
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8206 Nichtamtlicher Leu. ^ 242, 17. Oktober 1903. treiben des Vereins deutscher Musikalienhändler solches ge setzwidrige Notenmaterial zentnerweise nach Leipzig gebracht, wo es durch gesetzmäßiges Material nach und nach ersetzt werden soll. Sodann wurde die Überwachung der un befugten Wiedergabe von Zeitungs- und Zeitschriften-Artikeln, namentlich in den Feuilletons der Zeitungen, an die Hand genommen, und zwar namentlich durch die allgemeine Schriftsteller-Genossenschaft und ihr Organ »Die Feder«. Das Vorhandensein des Übels läßt sich nicht leugnen. Von den 10 000 Zeitungen und Zeitschriften lebt eine große An zahl von den so beliebten Entlehnungen, während es den Redaktionen leicht wäre, mit ganz geringen Aufwendungen durch Abonnements bei den sogenannten Korrespondenz- büreaus sich genügendes Abdrucksmaterial zu verschaffen. Nicht in Abrede gestellt werden soll jedoch, daß seitens der Autoren nicht immer mit der nötigen Kaltblütigkeit und Zurückhaltung vorgegangen wurde; anderseits haben aber auch die Redaktionen nicht immer das wünschenswerte Ent gegenkommen bewiesen. Dazu kommt, daß das neue Gesetz eine etwas delikate Unterscheidung macht zwischen »Ausarbeitungen« wissenschaftlichen, technischen oder unter haltenden Inhalts, deren Wiedergabe absolut untersagt ist, und einzelnen »Artikeln«, die mit Quellenangabe frei wiedergegeben werden dürfen, sofern sie keinen Vorbehalt tragen, zu welchen zwei Kategorien von Zeitungsinhalt noch die vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten, sich gesellen, die stets abgedruckt werden dürfen. Es wird noch geraume Zeit vergehen, bis die Gerichte hier eine klare Praxis geschaffen haben werden. Allgemein wird aber schon eine Abnahme des unbefugten Nachdrucks konstatiert, was für die aus dem Ertrag ihrer Feder lebenden Autoren nur erfreulich sein kann. Immerhin wird betont, daß die Bestrebungen, die auf sorgfältige Überwachung der Nachdrucksindustrie zielen, bei vielen Schriftstellern auf große Gleichgültigkeit stoßen und daß sich gerade hier die Folgen eines viel zu weit getriebenen Individualismus und der Mangel eines gehörigen allge meinen Zusammenschlusses geltend machen. Bei diesen nicht ganz befriedigenden Zuständen in der Heimat empfinden es viele deutsche Schriftsteller doppelt schwer, daß ihre Arbeiten von der amerikanischen Presse rücksichtslos ausgebeutet werden. Aus zahlreichen, anfänglich sehr wider spruchsvollen Nachrichten geht schließlich hervor, daß es in den Vereinigten Staaten 700—900 deutsche Zeitungen, wo runter über 70 »nennenswerte« gibt, welche die im deutschen Reich erscheinenden und in Amerika wegen des Neudrucks zwangs nicht geschützten Romane, Novellen, Ausarbeitungen aller Art meist sofort Nachdrucken; eine ehrenvolle Ausnahme bildet nur die »Neuporker Staatszeitung«, die ziemlich bedeutende' Honorarsätze an deutsche Schriftsteller zahlt, allerdings einzig in den Fällen, wo letztere ihr die Arbeiten, sei es für eine erstmalige, sei es für eine gleichzeitige (in Deutschland und in den Vereinigten Staaten am gleichen Tage zu bewirkende) Veröffentlichung überlassen, denn nur auf diese Weise ist es ihr möglich, für derartige Beiträge sich ein Oox^rigbi, zu sichern. Wollte sie auch für Beiträge be zahlen, die infolge des erstmaligen Erscheinens in Deutsch land für Amerika gemeinfrei geworden sind, so würde sie Werke honorieren, auf die alle Konkurrenz-Unternehmen sich kostenlos stürzen können. Daß nun gewisse in den Vereinigten Staaten ansässige Deutsche für die Beibehaltung eines solchen Zustands patriotische Erwägungen geltend machen und be haupten, die Wahrung deutschen Wesens und deutscher Interessen in Amerika hänge von der Nachdrucksfreiheit ab und die Aufhebung der letztem würde das Eingehen einer großen Anzahl deutscher Zeitungen mit sich führen, das er scheint den deutschen Autoren geradezu als ein Appell an ihre Leichtgläubigkeit. Diese verlangen deshalb energisch die Kündigung des deutsch - amerikanischen Literarvertrags vom 15. Januar 1892. Verwahrung gegen dieses Abkommen legten auch die deutschen Verlegerkreise ein, die eingeladen worden waren, an der großen Weltausstellung von St. Louis im Jahre 1904 teilzunehmen. Am 29. Januar 1903 empfahl zuerst der Stuttgarter Verlegerverein seinen Mitgliedern, sich jeder Sendung von Büchern in die Ausstellungsstadt zu enthalten, würde doch durch das Ausstellen der deutschen Werke die skrupellose amerikanische Nachdrucksindustrie geradezu auf die beste deutsche Beute aufmerksam gemacht. In einer den Reichsbehörden zugestellten Eingabe forderte ferner der ge nannte Verein die Abänderung des Literarvertrags im Sinne der Beseitigung der wÄnnkaeturivg olauss und bei Nicht- entsprechen dessen Kündigung. Dieser Eingabe folgten andere, die von der chromolithographischen Kunstanstalt E. G. Map Söhne in Frankfurt und vom Verband der deutschen graphischen Künste herrührten. Die gegen das deutsch-amerikanische Übereinkommen entstandene Bewegung fand ein Echo auch in den Beratungen des Reichstags vom 18. März 1903. Der deutsche Musikverlag dagegen, der bis jetzt in den Vereinigten Staaten gegen 20 000 Musikstücke (Lieder, Märsche, Tänze usw.) hat eintragen und schützen lassen, da die Neudrucksbestimmung auf Musikalien, wenn sie nicht Sammelbücher bilden, keine Anwendung findet, will in St. Louis eine große Kollektiv-Ausstellung ver anstalten und sträubt sich gegen die Aufhebung des genannten Übereinkommens als gegen eine seine Interessen schädigende Maßregel. Wird wohl das Fernbleiben der Hauptmacht der deutschen Verlagsindustrie zur Abänderung des so stark bekämpften Vertrags führen, oder werden allermindestens die amerikanischen Behörden gewisse Sonderbestimmungen treffen, um den ausgestellten Werken wenigstens einen zeitweiligen Schutz zu sichern? Unsres Erachten werden solche Maßregeln an der Allmacht der den gleichzeitigen Neudruck aller zu schützenden Werke in Amerika fordernden Vorschriften scheitern und nur dann etwelchen Erfolg haben, wenn diese Vorschriften in ihren Wirkungen auf eine bestimmte Zeit einfach aufgehoben werden. Ünterdessen genießen die amerikanischen Autoren ver möge des genannten Vertrags in Deutschland einen weit herzigeren Schutz als sogar die Autoren der Berner Union, indem der Vertrag den ersteren die völlige Gleichstellung mit den einheimischen Autoren sichert. Sie können somit in Deutschland ein ausschließliches Übersetzungsrecht gellend machen, das laut Gesetz vom 19. Juni 1901 so lange dauert wie das Vervielfältigungsrecht, während die Verbands autoren bloß den kürzern Schutz des Übersetzungsrechts, wie er von der revidierten Berner Konvention vorgesehen ist, anrufen können. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß keine der Regierungen der drei Verbandsstaaten, Belgien, Frankreich und Italien, die mit Deutschland durch einen die Meist begünstigungsklausel enthaltenden Sonder-Literarvertrag ver bunden sind, bis jetzt einen gleich ausgedehnten Übersetzungs schutz für ihre Staatsangehörigen verlangt hat. Allerdings ist dieser Schutz an die Erklärung der Gegenseitigkeit der Behandlung zugunsten deutscher Autoren geknüpft, allein es wäre wenigstens für zwei dieser Staaten, für Belgien und Frankreich, ein leichtes, eine solche Erklärung abzugeben. So besteht denn die engere Union zur völligen Anerkennung des Übersetzungsrechts im Schoße der Berner Union zwischen den genannten drei Ländern (Belgien, Deutschland und Frank reich) noch nicht; sie ist latentes, aber noch nicht wirkliches Recht, und dies ist der Indifferenz der Beteiligten zu zuschreiben. Freilich ist durchaus nicht gesagt, daß Deutsch land die gleiche Konzession, die es in Bezug auf das Über-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder