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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1915
- Strukturtyp
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- 1915-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1915
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121, 29. Mai 1915. Redaktioneller Teil. Die fünfzehnte Vitrine: Die Kinderbücher. Ein Gebiet, dessen sich der neue Stil ebenfalls bemächtigte, ist das der Kinderbücher. Wenn es ihm auch bis jetzt nicht gelang, den unverwüstlichen »Struwwelpeter« uud die nicht weniger be liebten »Max uud Moritz« aus dem Felde zu schlagen, so bleibt doch manch schöner Erfolg zu buchen. Des Fliegenden Blätter-Zcichners Hengeler »Münchner Fibel« dürfte ihrer Manier nach wie die verwandten Oberlän- berschen Bilderbücher in den Münchner Kunstkreis cinzubeziehen sein. Ganz anders geartet, mehr auf die kindliche Auffassung ein gehend, sind die märchenhaften Tier- und Blumcnbilder des Schweizers Krcidolf, die schon durch die ganze Art ihrer verein fachten Darstellung Schule machten. Sowohl Dehmcls »Fitze butze«, als auch der »Buntschcck« mit ähnlichen Zeichnungen des selben Künstlers, E. R. Weis;', Hofers und Freyholds, vervoll ständigen diese Sammlung, die der Schaffstcinsche Verlag in Köln herausgab, und die in den beiden bunten Bilderbüchern für die ganz Kleinen von Frcyhold Wohl die reizvollsten und kindlich rüh rendsten Beiträge enthält. »Sport und Spiele« und »Tiere« heißen diese naiven, ohne jede Sentimentalität in eine Kinderwunderwelt führenden Bücher, die noch durch das im Bruno Cassirerschen Verlag erschienene »Osterbuch« ergänzt werden. Der Schaff stcinsche Verlag machte sich auch verdient durch seine von Weiß ausgestatleten, in alter Fraktur schlicht gedruckten Volksbücher. Kokoschkas in anderem Zusammenhang zu nennenden Bilder buchs mag hier nur Erwähnung geschehen. Unsere altbekannten Kindermärchen erhielten ein neues An sehen durch die von Gerlach in Wien herausgegebcnen, von Wciß- gerber, Taschner und Steiner-Prag ausgestatteten kleinen Bücher. Weniger dem kindlichen Vorstellungsvermögen angepaßt er scheinen die von Münzer, Schmidhammer usw. gezeichneten Mär chenbücher des Verlags Scholz in Mainz, während der bei Albert Langen erschienene, schon erwähnte »Prutzcltopf« mit Bildern von Schulz die Kleinen durch seinen Humor gewinnt. (Fortsetzung folgt.) Kriegshumor aus Frauen- und Kindermund 1914/15. Zur Erbauung von alt und jung, beson ders unserer Feldgrauen. Kl. 8". 32 S. Berlin, Deutsches Druck- und Verlagshaus G. m. b. H. 10 Pf. ord. Wenn wir erst einmal die große Prüfung des Weltkrieges über- slanden haben werden, dann ergibt sich die natürliche Aufgabe, die Bilanz seiner seelischen Wirkungen auf die Menschheit zu ziehen. Eins der erfreulichsten Konten dürfte dann der Humor sein, der in tausendfältigen Blüten inmitten des Ernstes der Zeit üppig empor- wuchert. Daß man heute schon zu sammeln und zu sichten beginnt, wird die künftige Arbeit wesentlich erleichtern. In dem vorliegenden kleinen Büchlein beteiligt sich einer unserer Berufsgenossen, Herr Ernst Döring, der Prokurist der Firma Deutsches Druck- und Vcr- lagshaus, Berlin, an dieser Sammeltätigkeit, indem er eine Aus wahl des aus Frauen- und Kindermund stammenden Kriegshumors zusammenstellt. Zunächst verfolgt er allerdings einen anderen Zweck. Cr will die Daheimgebliebenen, besonders aber unsere Feldgrauen draußen in Feindesland erheitern oder, wie er selber sagt, erbauen. Und daß es ihm gelingt, mit dieser Sammlung einen Sonnenstrahl in die Sorgen der Daheimgebliebenen und in die harte Kriegsarbeit der Draußenstehenden hincinzutragen, wer möchte es bezweifeln, der die Äußerungen ans Kindermund kennt und den Humor unserer Frauen, wie wir ihn vereinzelt aus den humoristischen Ecken und Winkeln der Zeitungen hcrvorlcuchten sehen? Hier hat er eine Fassung erhalten, aus der er sein Feuer in vielfältiger Strahlen brechung leuchten lassen kann. Kleine Mitteilungen. Krieg und Buchhandel svgl. Bbl. 1914, Nr. 295). — Im Berner Tageblatt lesen wir: Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat sich jüngst mit einem Prozeß befaßt, der beredtes Zeugnis ablegt von all der Aufregung, die der Weltkrieg in unser neutrales Land hineinträgt. Am 21. September 1914 schrieb E. Gilliard, Professor am College classique in Lausanne, dem Buchhändler E. Frankfurter, einem Reichsdeutschen, eine Karte, worin er diesen um Zustellung seiner Rechnung bat, da er zu seinem Bedauern von dessen Diensten nicht mehr Gebrauch machen könnte. Die Nation, welcher Frankfurter an gehöre, begehe Verbrechen gegen das menschliche Gewissen, und er, Gilliard, halte es für seine Pflicht, gegen sie mit allen Mitteln an zukämpfen. Die Karte schloß mit. einer Anspielung auf die Be schießung der Kathedrale von Reims. In seiner Antwort schrieb der Buchhändler, daß er die Zerstörung des Bauwerkes tief bedaure, daß aber die Verantwortlichkeit hierfür nicht auf die Deutschen falle. Am 23. September erhielt er eine zweite Karte von G., worin dieser nochmals dringend um Zusendung seiner Rechnung ersuchte. Frankfurter begab sich mit den beiden Karten zu dem deutschen Konsul in Lausanne und überließ sie diesem auf sein Begehren zu beliebigem Gebrauch, worauf der Konsul die Angelegenheit dem Er- ziehungSdcpartement des Kantons Waadt unterbreitete. Die Folge ivar, daß der Sekretär des Departements den Professor G. sowie den Direktor der Schule zu sich beschick» und dem erstern sein Mißfallen kundgab. In der ersten Aufregung nach dieser Maßregelung begab sich Gilliard in das Geschäft Frankfurters, um ihn mit einer ganzen Reihe von recht unparlamentarischen Ausdrücken, wie »8a1auci«, »koii^at«, »lacke« usw., zu beschimpfen; auch drohte er, er werde die Stellung des Buchhändlers schon zu untergraben wissen. Wegen dieses Vorfalles ging Frankfurter gerichtlich gegen Gilliard vor. Nach Art. 58 des waadtländischen Strafgesetzes wird die Strafe eines Deliktes gemildert, wenn der Täter schwer provoziert worden ist (»violcmnient provoquc«); je nach den Umständen kann sogar gänzliche Straflosigkeit eintreten. Von dieser Bestimmung machte der Lausanner Polizeigerichtspräsident im vorliegenden Falle Anwendung. Er führte in seinem Urteile aus, die Mitteilung von Privatbriefen an den deutschen Konsul und der von den Briefen zum Schaden des Angeklagten gemachte Gebrauch bedeute eine so schwere Provokation des G. durch den Kläger, daß die dem G. zur Last zu legenden In jurien straflos ausgehen müßten. G. wurde denn auch freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob Frankfurter beim Bundesgericht staats rechtliche Beschwerde wegen Willkür und Nechtsverweigerung. Das Bnndesgericht (staatsrechtliche Abteilung) hat sich in seiner Mehrheit für Gutheißung des Rekurses entschieden. Es wäre zunächst fraglich, ob in der Übergabe der Briefe an den Konsul überhaupt eine Provo kation erblickt werden kann; ganz abgesehen davon, daß sich das ange- fochtcne Urteil nicht darüber ausspricht, inwiefern der Schritt des Konsuls und der Tadel des Erziehungsdepartements dem Rekurrenten F. zur Last zu legen sind. Art. 58 des Waadtländer Strafgesetzes setzt aber ausdrücklich eine schwere Provokation voraus. Eine solche kann im vorliegenden Falle unmöglich angenommen werden, denn schließlich hatte der Konsul die Interessen seiner Landsleute zu wahren, und F. durfte sich für berechtigt oder sogar für verpflichtet halten, ihm von dem Briefwechsel Mitteilung zu machen. Sodann aber läßt Art. 58 auch bei schwerer Provokation gewöhnlich bloß Strafmilderung eintreten und sieht die Möglichkeit gänzlicher Freisprechung eines An- gcschuldigtcn nur für Ausnahmefälle vor, wo dieser eine besonders schwere Herausforderung erlitten hat. Wenn der Präsident des Poli zeigerichts im Verhalten des F. eine schwere Provokation erblickt und dann auch noch gestützt auf diese Annahme nicht bloß zu einer Milderung der Strafe, sondern zum gänzlichen Freispruch des G. ge langt, so kann ihm der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß er die Tatsachen nicht objektiv und ernsthaft gepriift hat, sondern sich von anderen als sachlichen Motiven hat l e i t e n l a s s e n. Durch sein Urteil ist die Garantie des Art. 4 der Bundesverfassung (Gleichheit vor dem Gesetz) ver letzt worden. Ein Mitglied der Gerichts (französischer Zunge) stimmte für Ab weisung des Rekurses. Das Verhalten des F., der Privatbriefe zum Anstiften einer diplomatischen Intervention mißbraucht habe, sei ganz dazu angetan gewesen, den G. zu erzürnen, und bedeute somit eine schwere Provokation. In der Abstimmung entschied sich das Gericht mit 6 gegen 1 Stimme für Gutheißung des Rekurses und Aufhebung des ange fochtenen Urteils. Somit muß die Angelegenheit einem andern Ge richtspräsidenten des Kantons überwiesen werden. Der Berichterstatter des Gerichts gab den Parteien den guten Rat, G. möchte seine Be schimpfungen znrücknchmen und F. daraufhin seine Klage zurück ziehen, verhehlte sich aber nicht, daß bei dem aufgeregten Zustande der Geister wenig Aussicht auf eine solche Verständigung bestehe. Zur Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen (vgl. zu letzt Nr. 108). — Das Wolffsche Bureau meldet amtlich: Die am 1. Mai 1915 in Kraft getretene neue Verfügung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen (Kupfer, Messing, Bronze, Nickel, Zinn, Aluminium, Antimon und Hartblei) verpflichtet alle gewerb- 815
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