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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.06.1915
- Strukturtyp
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- 1915-06-14
- Erscheinungsdatum
- 14.06.1915
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Redaktioneller Teil. ^ 134. 14. Juni 1915. Kall lag folgendermaßen: B., der auf Grund eines Vertrages von U. L Co. in B. stets 20 Exemplare von gewissen Novitäten ohne Bestellung zugesandt erhielt, hatte wegen Geschäftsaufgabe einen Ausverkauf an- getündigt, später von U. L Co. nachgelieferte Bücher aber ebenfalls verkauft, da diese Lieferung noch unter den abgeschlossenen Vertrag fiel und trotz Abbestellung bewirkt worden war. Die Strafkammer zu Bielefeld verurteilte ihn deshalb gemäß § 8 des Unlauteren Wett- bew.-Gesetzes, indem sie betonte, B. hätte die Annahme der Nach lieferung ablehnen müssen. Seine beim Reichsgericht gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte den Erfolg, daß der 5. Strafsenat des höchsten Gerichtshofes das Urteil der Vorinstanzcn mit folgender Be gründung aufhob: Das Urteil ist in der ihm gegebenen Begründung nicht haltbar. Die Strafkammer hat nicht rechtlich einwandfrei nachgewiescn, daß die Bücher . . . nur zum Zweck des Ausverkaufs herbeigeschafft und zum Verkauf gestellt seien. Allerdings sagt sie mit Recht: »Wenn es richtig ist, daß der Angeklagte die Bücher schon früher — wirk sam — abbestellt hatte, so brauchte er sie nicht abzunehmen«. Allein daß dies richtig war, hat sie nirgends festgestellt. Die bloße Partei erklärung ist im Strafverfahren nicht maßgebend. Ist die Tatsache der Abbestellung der rechtlich erhebliche Umstand, so ist die darauf bezügliche Parteierklärung nur dann von Belang, wenn sie dem Ge richte geeignet und ausreichend erscheint, die Tatsache selbst nachzu weisen. Aus dem Urteil ist aber nicht einmal mit Sicherheit zu ent nehmen, daß die sog. Abbestellung auch wirksam gewesen wäre, wenn sie erfolgte, d. h. daß sie von der liefernden Firma als Abbestellung hätte anerkannt werden müssen. Ob dies der Fall war, würde ganz von dem bestehenden Rechtsverhältnis abgehangen haben, auf Grund dessen die Lieferung zu erfolgen hatte. Darüber erhellt aber nichts aus dem Urteil. Deshalb fehlt es der weiteren Schlußfolgerung: »Indem der Angeklagte die Bücher abnahm, schaffte er sie herbei«, an einer geeigneten tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Über die Krage, ob die Bücher nur zum Zwecke des Ausverkaufs herbeige schafft worden waren, hatten aber die zugrunde liegenden Verhältnisse des bürgerlichen Rechts nach ihrer objektiven Seite überhaupt nicht unmittelbar und ausschließlich zu entscheiden. Es kam vielmehr we sentlich darauf an, welches Verhalten dem Angeklagten gegenüber der Sachlage, wie sie sich auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen im gegebenen Falle tatsächlich gestaltet hatte, nach vernünftigen Ge schäftsgrundsähen zugemutet werden konnte. Hätte beispielsweise die liefernde Firma die tatsächlich erfolgte Abbestellung des Angeklagten nicht als berechtigt anerkannt, obwohl sie nach der objektiven Rechts lage dazu für verpflichtet zu erachten war, so kann dem Angeklagten daraus allein und ohne weiteres noch nicht der Vorwurf unlauteren Verhaltens gemacht werden, wenn er die Ware gleichwohl abnahm. Zu prüfen war vielmehr, ob ihm in seiner Lage vom Standpunkt eines vernünftig erwägenden Geschäftsmannes angesonnen werden konnte, sich auf einen vielleicht zweifelhaften Rechtsstreit einzulassen, und ob es nicht nach durchaus berechtigten Anschauungen des geschäftlichen Verkehrs angezeigt erschien, die Gefahr unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen Nachteils durch Abnahme der Ware zu vermeiden, zumal wenn es sich um eine ganz geringfügige Warenmenge han delte. Auch dann, wenn eine Abnahme unter solchen Umständen und auf Grund solcher Erwägungen erfolgt, kann nicht behauptet werden, daß die Waren nur für den Zweck des Ausverkaufs herbei- gcschafst worden sind. (Aktenzeichen: V. 34/14.) Die Münchener Sezession hat im Gegensatz zur Künstlergenossen schaft trotz der neuen Kriegsverwickelungen ihren Beschluß, auch in diesem Jahre eine Ausstellung zu veranstalten, aufrechterhalten in der Zuversicht, durch das finanzielle Opfer des Vereins den Ausstellern wirtschaftliche und künstlerische Förderung znkommen zu lassen. Die Eröffnung wird Ende dieses Monats erfolgen. Gegen das »Juristcn-Dcutsch«. — Bis in die Gegenwart sind trotz der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches noch viele lateinische Be zeichnungen im Gebrauch, die wohl verschwinden könnten. Solche Fremdwörter sind zum Beispiel Singularsukzession, Stipulation, Dolus, Jdealkonkurrenz, Kollektivdclikt, Dispache und Dispacheur, ferner Kon nossement, Dclkredereprovision, Indossament, Sequester, Nestitutions- klage und viele andere, von denen nur wenige Menschen wissen, was sie zu bedeuten haben. In herzerfrischender Weise zieht der bekannte Oberamts richter Dosen heim er in der neuesten Nummer der Deut schen Juristen-Zeitung gegen das oft bespöttelte und doch an scheinend unausrottbare Juristen-Deutsch vom Leder. Indem Dosenheimer für die Ausmerzung aller entbehrlichen Fremdwörter , aus der Juristensprache eintritt, hofft er, daß diese auch endlich von den Verunstaltungen und den schlechten Wendungen gereinigt werden möge. »Die Schriftsprache der Juristen ist«, so führt der Oberamtsrichter aus, »zu einem richtigen papiernen Akten-Deutsch geworden, wie es in Wirklichkeit niemals gesprochen wird. Entsetzlich lange Sätze finden sich noch immer in den Entscheidungen der Behörden und in den Schrift sätzen der Rechtsanwälte. In manchen Verfügungen wimmelt es nur so von Ausdrücken, wie: jenseitige Behörde, diesseitige Behörde, in dem zu bestimmt werdenden Termin, anruhend erhalten Sie . . ., auch führt ,die in Gütern getrennte Ehefrau^ immer noch ihr Aktendasein. Wir Juristen müssen, gewissermaßen nach innen Krieg führend, unsere Sprache von den fremden Entstellungen und falschen Wendungen reini gen. Wir sollten uns einer Sprache bedienen, die auch dem Nicht juristen verständlich ist. Die Rechtspflege kann nur dann volkstüm licher werden, wenn die Ausdrucksweise der Juristen volkstümlicher wird.« Hoffentlich hat diese an das gesamte deutsche Richtertum gerichtete warme Fürsprache für eine mit der Pflege des Rechts Hand in Hand gehende Pflege einer guten deutschen Ausdrucksweise den Erfolg, den sie verdient. Alle Fremdwörter werden sich ja nicht aus der Rcchts- sprache entfernen lassen, aber wo dies geschehen kann, sollten die fremd sprachlichen Ausdrücke vermieden werden. Der Preis der Kant-Gesellschaft. — Die Kant-Gesellschaft hatte einen Preis für die Lösung der Aufgabe ausgesetzt: »Welches sind die wirklichen Fortschritte, die die Metaphysik seit Hegels und HerbartS Zeiten in Deutschland gemacht hat«. Die Preisrichter haben jetzt das Resultat ihrer Beratungen veröffentlicht und den Preis dem Wiener Schriftsteller vr. Oskar Ewald zuerkannt. Einen Aufmunterungs- preis erhielt Oberlehrer vr. Kynast. Einschmelzen fertiger Metallfabrikate. — Amtlich wird gemeldet: Fertige, an sich der Beschlagnahme nicht unterliegende Metallfabrikate behufs Verwendung der Rohstoffe zu Friedenszwecken einzuschmelzen, ist nicht zulässig, die durch Einschmelzen gewonnenen Rohstoffe unter liegen vielmehr der Beschlagnahme, sofern es sich um die in der Ver fügung vom 1. 5. 15 Nummer m, 1. 4. 15 K. N. A. aufgeführten Stoffe und Mengen handelt. Sie gelten als Zugang zum beschlagnahmten Lager. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. Persiiilaliiachrichten. Gefallen: am 18. Mai Herr W. Steffen, Kriegsfreiwilliger in einem ol- denburgischen Infanterie-Regiment, ein treuer Mitarbeiter im Hause I. W. Acquistapace, Varel; in den schweren Kämpfen bei Neuville am 1. Juni Herr Peter Bey, der erste Gehilfe im Kunstantiquariat der Firma C. G. Boerner in Leipzig. Seit Beginn des Krieges eingezogen, stand er seit Oktober 1914 im Westen an der Front und war bisher durch manche schwere Kämpfe hindurchgekommen, bis ihn bei Neuville die tödliche Kugel traf. Geboren 1886, machte Herr Bey bei der Firma Otto Harrasso- witz in Leipzig seine Lehre durch und war dann in verschiedenen großen Buchantiquariaten, so längere Zeit bei Gilhofer L Nansch- burg in Wien, G. Heß in München und Martin Breslauer in Berlin, tätig. In diesen Stellungen hatte er reichlich Gelegen heit, sich ein umfängliches Wissen auf verschiedenen Gebieten ' anzueignen. Schon lange galt seine Neigung der alten graphi schen Kunst. Am 1. Januar 1913 ist er in das Kunstantiquariat C. G. Boerner in Leipzig eingetreten und hat an den großen Katalogen und Auktionen dieser Firma in den letzten Jahren hervorragenden Anteil gehabt. Angeregt durch die große väter liche Sammlung von Lipsiensien, war Herr Bey seit Jahren Spezialist auf diesem Gebiet. Der mustergültige Versteige rungskatalog seiner väterlichen Sammlung war zum großen Teil sein Werk. Uber seine beruflichen Fähigkeiten hinaus hat er jederzeit auch durch die Liebenswürdigkeit und Lauterkeit seines Wesens die Herzen seiner Mitarbeiter gewonnen, sodaß sein früher Tod bei allen, die ihn kannten, tief betrauert wird. Auch unser Handel hat auf besonderem Gebiet mit ihm einen schweren Verlust erlitten. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Bdrseuverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhänblerhauS. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich ln Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtswea 26 (BuchhänblerhauS). 880
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