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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 139, 19. Juni 1915. malische Klasse dem Botaniker Geh. Rat Prof. Or. Engler zur Fort führung des Werkes »Das Pflanzenreich« 2300 dem Zoologen Geh. Rat Prof. F. E. Schulze in Berlin zur Fortführung des Unternehmens »Das Tierreich« 4000 ^ und zur Fortführung der Arbeiten für den Aomtzuelator aniwalium Zenoruin et sudZenerum 3000 für die im Berein mit anderen deutschen Akademien unternommene Fortsetzung des Poggendorffschen biographisch-literarischen Lexikons als vierte und letzte Rate 800 dem Professor der Mineralogie an der Kieler Uni versität vr. Arrien Johnsen zur Beschaffung eines Röntgenapparates für kristallographtsche Untersuchungen 3500 Fortfall der Gratifikation bei freiwilligem Stellenwechsel. — Mit der Frage, ob der Angestellte, der freiwillig aus den Diensten scheidet, um eine besserbezahlte Stellung anzutreten, Anspruch auf die regel mäßig gezahlten Gratifikationen hat, hatte sich kürzlich die erste Kam mer des Berliner Kaufmannsgerichts zu beschäftigen. Als Kläger trat dort der Bankbuchhalter K. gegen die Bank für Handel und Industrie auf. K. war mit Gnehmigung der Bankdirektion am 19. Sep tember vorigen Jahres ausgeschieden und hatte bald darauf mit hö herem Gehalt eine Stellung in der königlichen Seehandlung ange treten. Er verlangt jetzt von der Bank die ihm verweigerte Weih- nachts- und Abschlußgratifikation in Höhe von 295 Mark, indem er geltend macht, daß er, wie alle Bankbeamten, mit der Gratifikation als einem Teil des festen Einkommens gerechnet habe und auch rechnen müsse. Es sei richtig, daß er sich verbessert habe, und daß ihm die Bank durch Entbindung vom Vertrage entgegengekommen sei; dessenungeachtet halte er die Vorenthaltung der Gratifikation für unberechtigt. — Das Kaufmannsgericht trat der Auffassung des Klä gers nicht bei, sondern wies ihn mit seinem Anspruch ab. Wenn der Angestellte freiwillig ausscheide, um sich zu verbessern, könne er nicht noch die Gratifikation verlangen. Portokosten für Mahnschreiben im Jnscratengeschäft. — In dem Rechtsstreit zwischen einem Zeitungsunternehmen und einer Maschinen fabrik wegen Bezahlung von Inseraten war die Schweidnitzer Han delskammer von einem Amtsgericht des Kammerbezirks um eine gut achtliche Äußerung darüber ersucht worden, ob es handelsgebräuchlich ist, daß Portoauslagen für Mahnschreiben von dem Verauslagenden (d. h. der Zeitung) selbst zu tragen, also nicht erstattungsfähig sind. Auf Grund angcstellter Ermittelungen wurde folgendes Gutachten abgegeben: »Unsere Erörterungen haben nicht ergeben, daß im Jnseraten- geschäst allgemein und ausnahmslos die für Mahnschreiben dem Zei tungsverlag entstandenen Portokosten von dem Inserenten erhoben und von diesem bezahlt werden. Jedenfalls aber wird es unbedingt als billig anzucrkennen sein, daß der Inserent die Portokosten für Mahnschreiben dann trägt, wenn wiederholte Mahnungen erforder lich gewesen oder die Kosten des Inserates selbst nur gering sind, so daß die Portokosten für die Mahnschreiben einen nicht unbedeutenden Teil der Jnseratkosten betragen.« Der Krieg — ein unverschuldetes Unglück im wirtschaftlichen Sinne. — Die Auffassung der deutschen Kaufmannsgerichte, ob der Krieg als ein unverschuldetes Unglück anzusehen sei, war bisher eine geteilte: einzelne Kaufmannsgerichte billigten dem einberufenen Handlungsgehilfen für sechs Wochen nach Austritt auf Grund des § 63 des Handelsgesetzbuches Gehalt zu, andere versagten es ihm. Die erste Auffassung hat jetzt die Bestätigung durch das Berliner Landgericht gefunden. Die 1. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts hatte einem verheirateten Angestellten, der als Landsturmmann eingezogcn wurde, das Gehalt für sechs Wochen zugebilligt. Gegen diese Ent scheidung legte die verurteilte Firma Berufung ein. Sie wies da bei besonders darauf hin, daß ja auch in Friedenszeiten Ange stellte zu militärischen Übungen herangezogen werden; in diesen Fällen sei aber den Gehilfen gerade bei Übungen von längerer Dauer niemals Gehalt für die Dauer des Fernbleibens zugesprochen worden. Das Berliner Landgericht I kam trotz dieser Einwände zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Begründung heißt es u. a.: Mag auch der Krieg an sich nicht als ein Unglück zu bezeich nen sein, so ist er doch in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Unglück völlig gleichwirkcnd, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Einberufene eine Frau zurückläßt und eine gutbezahlte Stellung bisher innehatte. Beruhen doch die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Ge danken, daß dem Angestellten vom Prinzipal über die ersten schweren Wochen hinweggeholfen werden soll, bis andere Hilfsmittel, zum Bei spiel die gesetzliche Kriegsunterstützung, in Kraft treten. Pttsonalimchrichteil. Kriegsauszeichnung. — Herr Verlagsbuchhändler Adolf Spon- holtz in Hannover, Sanitätshundsührer in der 10. Reserve- Sanitäts-Kompagnie, wurde mit dem Oldenburgischen Friedrich August-Verdienstkreuz für Tapferkeit vor dem Feinde ausgezeichnet. Gefallen: im Kampfe fürs Vaterland am 28. Mai Herr Peter Schädel, Leutnant der Reserve im Infanterie-Regiment Nr. 127, Inhaber des Eisernen Kreuzes; am 1. Juni Herr Hermann Schönbuch er, Leutnant der Reserve im Infanterie-Regiment Nr. 114. Beide Herren waren Gehilfen der Herderschen Verlagshandlung in Freiburg i. Br.; ferner am 8. Juni im Nachtgefecht bei Givenchy Herr Willy Runge, Soldat in einem Infanterie-Regiment. Der Ver storbene war ein Zögling der Firma Carl Fr. Fleischer in Leipzig, arbeitete später bei Paul Geuthner in Paris und kehrte beim Kriegsausbruch nach Leipzig zurück, um sich zu stellen. Am 28. März schwer verwundet, wurde er erst am 5. Juni als geheilt aus dem Lazarett entlassen. Kaum an die Front zurück gekehrt, ist er nun den Heldentod gestorben. Gestorben: am 2. Juni nach kurzer schwerer Krankheit im 63. Lebensjahre Herr Gottfried Heinrich Lipsius, Seniorchef der Firma Lipsius L Tischer, in Ki e l. Nach einer bei Nud. Petrenz in Neu-Nuppin, in der Schwers'schen Buchhandlung in Kiel und bei H. Dannenberg in Stettin erworbenen gediegenen buchhändlerischcn Bildung gründete Heinrich Lipsius am 1. Februar 1876 in Gemeinschaft mit Gustav Otto Tischer die Firma Lipsius L Tischer in Kiel. Die damals aufbltthenöe Stadt Kiel bot mit ihrer Universität, als Marinestation, Handelsplatz und Sitz zahl reicher Behörden einer neuen Buchhandlung gute Aussichten, die noch durch die Platzkenntnisse erhöht wurden, die sich Lipsius bei seiner Tätigkeit daselbst erworben hatte. Nach einigen Jahren schied Tischer aus und Lipsius wurde Alleininhaber der Firma, die er mit rastlosem Fleiß zur ersten in Kiel und Schleswig-Holstein erhoben hat. Neben seinem Kieler Geschäft, das einen ganzen Mann erforderte, betrieb Lipsius seit 1881 im benachbarten Rendsburg noch eine Buchhandlung unter der Firma H. G. Lipsius, die sich ebenfalls eines guten Gedeihens erfreute, 1884 jedoch in anderen Besitz überging. Wie weitausschauend die Pläne Lipsius' waren, ist auch daraus zu ersehen, daß er in dem neucrworbenen deutschen Gebiet Tsingtau eine Filiale errichtete, die mehrere Jahre bestanden und deutsche Kulturarbeit verrichtet hat. Heute eine etwas wehmütige Erinnerung! Seit einigen Jahren standen dem Verstorbenen seine beiden Söhne Hans und Fritz als Teilhaber zur Seite, die bestimmt sind, sein Lebeuswerk fortzusetzen, gegenwärtig aber beide für Deutschlands Ruhm und Ehre im Felde kämpfen. Bei dem feindlichen Fliegerangriffe auf Karlsruhe am 15. Juni wurde auch der Buchhändler Herr Hermann Stock durch eine Bombe getötet. Herr Stock erlernte den Buchhandel in A. Bielefeld's Hofbuchhanölung, Liebermann L Cie., Karlsruhe. Gustav bggena s-. — Der Münchener Kunstmaler Gustav Eggena ist nach schwerer Krankheit im Alter von 64 Jahren gestorben. Seine Ölbilder und Radierungen stellen hauptsächlich Reiterstücke aus dem Jagd- und Kriegsleben des 16. und 17. Jahrhunderts dar. Ein Bild Eggenas, »Blick über den Ammersee«, hängt in der Königlichen Galerie zu Cassel. SMchsM.^ Vereinbarung Uber Lichlbildervorträge. Für einen Lichtbilder-Vortrag eines Privatdozenten vereinbarte ich mit dem Konzcrtbüro ein festes Honorar von 300 Mark. Einige Tage vor der Veranstaltung schrieb mir das Büro: »Die Bilder sind 8^X10 evr groß, und ich bitte Sie, für einen Lichtbildcrapparat mit Leinwand Sorge tragen zu wollen«.- Ich habe daraufhin einen Apparat mit Bedienung besorgt und die Kosten von dem Honorar abgezogen. Hierauf will sich das Konzertbüro nicht einlassen, sondern verlangt volle Zahlung des Honorars von 300 Mark. Nach meiner Meinung be finde ich mich im Recht. Kann mir einer der Herren Kollegen seine diesbezüglichen Erfah rungen Mitteilen? 1^. 900 " ^ ^ ^ ^N'a. r il. Aktion und Lc.;zm, (^-ichUwca W „chlw,nlerhau.).
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