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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1905
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- Deutsch
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10176 Nichtamtlicher Teil. 2L8, 6. November 1906. Die Revision der Berner Übereinkunft. Die Debatte über diese Frage wurde von Herrn Albert Osterrieth eröffnet. Von der Absicht ausgehend, dem Kon greß ein Bild des Standes der öffentlichen Meinung in Deutsch land. das ja die nächste Revisionskonferenz in seiner Haupt stadt empfangen wird, zu geben, hatte der Referent in seinem ausführlichen Bericht die Denkschrift zergliedert, die vom Vorstand des Deutschen Vereins zum Schutz des ge werblichen Eigentums der Deutschen Regierung eingereicht worden war, und auf diese Weise die Wünsche der verschie denen Interessengruppen durchgenommen.') Da die Schwierig keiten. die sich der freien Ausübung des Urheberrechts in den internationalen Beziehungen entgegenstellen, hauptsächlich auf die Verschiedenheit der innern Landesgcsetzgebungen und auf die Erfüllung der von gewissen Gesetzen geforderten Förmlichkeiten zurückzuführcn sind, so zielen die in Deutsch land aufgestellten Postulate hauptsächlich auf die Vereinheit lichung der Landesgesetzgebungen und die Beseitigung der Bedingungen und Förmlichkeiten hin. Die Vereinheitlichung sollte den ausdrücklichen und nicht verklausulierten Schutz ge wisser Arten von Werken und einzelner abgeleiteter Rechte, sowie die Änderung der Schutzdauer umfassen. Zwar hat sich der Berichterstatter und nach ihm der Kongreß in seiner Beratung auf die Prüfung von nur drei Fragen, diejenigen der Förmlichkeiten, der Schutzfristen und der rückwirkenden Kraft der Berner Übereinkunft, beschränkt; allein wir werden gleichwohl kurz über alle in dieser Angelegenheit von so überwiegender Bedeutung aufgestellten Forderungen Rechenschaft geben. Schutzsähige Werke. Der Artikel 4 der Berner Konvention, der diese Werke aufzählt, wird namentlich wegen feiner -Systemlosigkeit« beanstandet. Der erwähnte deutsche Verein will nun keines wegs die Worte »literarische und künstlerische Werke« definieren, sondern sie nur mit einem geordneteren, weniger lücken haften Kommentar umgeben. Wir glauben, die neu vorge schlagene Fassung hier beifügen zu sollen, obschon sie nicht zur Beratung stand und auch keine Abstimmung veranlaßte, und obschon Herr Osterrieth selbst sie noch nicht endgültig festgelegt hat. -Der Ausdruck .Werke der Literatur und Kunst' umfaßt alle Erzeugnisse aus dom Gebiete der Literatur, der Wissenschaft, der Technik (Ingenieur-Kunst), der Musik, der bildenden Künste und der Photographie, ohne Rücksicht auf ihren Wert oder ihre Bestimmung; also insbesondere: Schriftwerke, Vorträge. Reden. Bühnenwerke, wissenschaftliche, technische und geographische Abbildungen, musi kalische Schöpfungen jeder Art mit oder ohne Text. Werke der Malerei, der zeichnenden Kunst, der Bildhauerei, der angewandten Kunst, der Architektur, sowie aller Erzeugnisse der Photographie. »Der Ausdruck .Werke der Literatur und Kunst' umfaßt Ent würfe, Pläne, Skizzen, Modelle, ferner Bearbeitungen jeder Art also insbesondere Übersetzungen, Adaptationen, Dramatisierungen, Prosadarstellungen dramatischer Werke. Auszüge. Kommentare, musikalische Auszüge, Arrangements, Nachbildungen und Repro duktionen jeder Art von Werken der bildenden Künste, der Architektur und der Photographie, architektonische Pläne, Skizzen, Modelle und ausgesührte Bauwerke. »Der Ausdruck .Werke der Literatur und Kunst' umfaßt auch Sammelwerke auf dem Gebiete der Literatur. Wissenschaft, ') Herr Osterrieth hatte gleichzeitig in seiner Zeitschrift »Ge werblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-, Nr. 8. August 190S. einen ähnlichen Aufsatz mit besonder» historischen Erörte rungen als Überblick über die verschiedenen in Deutschland ge äußerten Wünsche unter dem Titel »Zur Revision der Berner Konvention* veröffentlicht, der auch im Börsenblatt (Nr. 236 vom 10. Oktober) Wiedergabe gefunden hat. Technik (Ingenieur-Kunst!, Musik, der bildenden Künste und der Photographie. »Das Recht an dem Original wird durch das Urheberrecht an den Bearbeitungen dsS Originals nicht berührt.» Diese Fassung gibt zu Bemerkungen Anlaß. Ein mal sieht sie den Schutz der kunstgewerblichen Werke durch die Worte vor: »ohne Rücksicht auf ihren Wert oder ihre Be stimmung«. welche Forderung der Berichterstatter durch fol gende Erwägung unterstützt: »Die französischen oder belgi schen kunstgewerblichen Werke werden schon in den andern Verbandsländern geschützt, auch wenn in diesen Ländern der Schutz solcher Werke von einer vorhergehenden Hinterlegung abhängig gemacht ist. Es ist dies ein Motiv mehr für die andern Verbandsstaaten, den Grundsatz der Gleichstellung anzunehmen, um den Einheimischen die gleichen Vorteile zu sichern, die Franzosen und Belgier genießen.« —Herr Oster rieth spricht hier von einer Rechtsordnung, wie sie in den Beziehungen zwischen Verbandsländern bestehen sollte, wie sie aber noch lange nicht anstandslos von den Gerichten gegenwärtig anerkannt wird. In der obigen Fassung tritt der dem deutschen Gesetz von 1S0I entnommene Ausdruck »Bllhnenwerke«. der auch die choreographischen Werke umfaßt, nicht zum Ausdruck »dramatische und dramatisch-musikalische Werke« hinzu, son dern an dessen Stelle; dadurch würde auf die Geltend machung der literarischen und ästhetischen Eigenschaften des Werks verzichtet und im Gegensatz hierzu das wesentliche Merkmal desselben hervorgehoben, das in der Darstellbarkeit aus der Bühne besteht. Die Werke der Photographie werden in die Aufzählung des Artikels 4 ausgenommen; dagegen findet es der Bericht erstatter nicht richtig, den Schutz der Photographien eines noch geschützten Kunstwerks (Ziffer 1 des Schlußprotokolls) auf die Schutzdauer des Originals selbst zu beschränken und den Schutz nur den mit Genehmigung des Künstlers her gestellten Wiedergaben zu teil werden zu lassen. Da es jedoch Länder gibt, wo die Photographie eines Kunstwerks nicht unabhängig vom Recht auf das Original geschützt wird, so hält er es für zweckmäßig, zwar den ersten Teil genannter Vorschrift fallen zu lassen, dagegen den zweiten Satz von Ziffer 1 des Schlußprotokolls durch folgende Formel zu er setzen: »Es herrscht Übereinstimmung darüber, daß die Photographie eines Kunstwerks in allen Verbandsländern den gleichen gesetzlichen Schutz genießt wie alle andern Photographien». Im gleichen Zusammenhang hebt der Bericht den Grundsatz hervor, daß die Rechte des Urhebers am Original werk von den Rechten, die aus der Benutzung des Werks entstehen, unabhängig sind und somit in dieser Hinsicht keine Schmälerung erfahren dürfen. Die neue Fassung erwähnt überdies ausdrücklich die Werke der Jngenieurkunst, die Vorträge und Reden, die durch Wiedergabe eines andern Werks geschaffenen Werke, sowie die Sammelwerke, in welche Teile oder einzelne Werke nach einem bestimmten Plan ausgenommen werden. Was die Zeitnngs- und Zeitschristenartikel anbelangt, für deren Schutz »die Interessen der Journalisten mit den jenigen der Allgemeinheit versöhnt werden sollen«, so empfiehlt Herr Osterrieth entweder Annahme des Artikels 18 des deutschen Gesetzes oder die von den internationalen Preß- kongressen angenommene und vom Kongreß in Neapel gut- geheitzene Fassung. Nicht zu vergessen ist, daß man Herrn Harm and, der die von verschiedenen frühem Kongressen beschlossene Reso lution für den Schutz der Bauwerke zu erneuern vorschlug, bemerkte, diese Werke seien in der oben wiedergegebenen Fassung erwähnt, ebenso wie in Artikel 4 des von der
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