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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-11-06
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1905
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- Deutsch
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^ 258, 6. November 1905. Nichtamtlicher Teil, 10177 Assoziation durchberatenen Vorentwurfs für die Revision der Übereinkunft, was ihn zufrieden stellen dürste. Immerhin brach Herr Duhem, ein Künstler, kurz und treffend eine Lanze zugunsten des Schutzes der Baukunst, der ältesten aller Künste, Urheberrecht und abgeleitete Rechte, In bezug auf das Übersetzungsrecht spricht der Bericht erstatter die feste Hoffnung aus, die Berliner Konferenz werde die völlige Gleichstellung dieses Rechts mit dem Verviel- fältigungsrecht annehmen. Mit Nachdruck verlangen die deutschen Interessenten auch die Beseitigung des Aufführungsvorbehalts auf den Ton werken als »eines Hindernisses, das sich jedem internatio nalen Schutz der Aufführungsrechte eutgegenstellt«. Ferner möchten sie, daß die Frage der mechanischen Musikinstru mente einheitlich in einer für alle billigen und den wahren Interessen der Fabrikanten solcher Instrumente entsprechen den Weise geregelt würde; die Lösung kann aber ihres Er achtens nur in dem absoluten Verbot, Tonwerke für diese Instrumente ohne Genehmigung des Urhebers zu benutzen, bestehen. Namens der italienischen Verleger protestiert hier Herr C, Clausetti, Advokat in Neapel, gegen den nach teiligen Entscheid des Pariser Appellgerichtshofs in dem Prozeß, der wegen Wiedergabe von Tonwerken auf auswechselbaren phonographischen Walzen und Bändern (f. Droit ä'Lutonr 1895, S, 35) eingeleitet wurde, und er spricht die Hoffnung aus, die Berliner Konferenz werde eine derartige Auslegung fernerhin unmöglich machen und die von den Kongressen von Neapel, Weimar und Marseille geäußerten Wünsche berücksichtigen. Ferner scheint es den deutschen Künstlern sehr wünschens wert, in die Konvention den Grundsatz aufzunehmen, daß die Veräußerung eines Kunstwerks nicht ohne weiteres die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts in sich schließe. Zu ihrem Schaden hätten sie nämlich erfahren müssen, daß viele in französischen illustrierten Zeitungen wiedergegebenen Zeich nungen in Deutschland unberechtigt nachgebildet worden sind, da die Nachdrucker auf die Schwierigkeit rechnen, in England und Frankreich die Person des zur Anstrengung der Klage befugten Rechtsinhabers herauszufinden. Endlich ist der Berichterstatter der Meinung, daß es möglich wäre, ohne vom Recht der Autorpersönlichkeit (äroit moral) zu sprechen, — was ein ungenauer Begriff ist — zu einer internationalen Verständigung zu gelangen, um dem Autor das ausschließliche Recht zu sichern, an seinem Werk, dessen Titel oder Bezeichnung Änderungen vorzunehmen Herr Maillard wünscht, daß man später noch auf die besondre, damit zusammenhängende Frage zurückkomme, ob der Autor nicht unter allen Umständen, selbst wenn er sein Werk ab getreten hat, das Recht besitzen soll, gerichtlich gegen die Nachdrucker vorzugehen. Schutzdauer, Die Richter der Verbandsländer sind gegenwärtig ge nötigt, wenn sie in einem auf die Berner Übereinkunft ge stützten Prozeß urteilen sollen, eine Vergleichung anzu stellen zwischen der Schutzfrist des Ursprungslandes des Werks und derjenigen des Landes, wo der Schutz nachgesucht wird, und, wenn diese Schutzfristen verschieden sind, die kür zere Frist zur Anwendung zu bringen. Das bringt viele Unzukömmlichkeiten mit sich, -wegen deren die häufig an getroffene pessimistische Beurteilung der Vorteile der Berner Übereinkunft entstanden ist«. Diese Unzukömmlichkeiten werden aber an dem Tage aufhören, wo eine gründliche Ände rung, nämlich die Gleichförmigkeit der Schutzfristen, erzielt sein wird. Die Vorteile dieser Reform sind so groß, daß Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang, alle Einwände davor verstummen sollten. Nach der Zu sammenstellung der verschiedenen Schutzfristen (s, v, ä'Luteur 1900, S, 52) hätte die Schutzfrist von 50 Jahren post mortem auctoris am meisten Aussicht auf einstimmige Annahme, Der Bericht spricht sich denn auch zugunsten dieser einheitlichen Frist aus, sieht aber immerhin für die Photographien eine Minimalschutzfrist von 15 Jahren nach der Veröffent lichung des Werkes vor. Auf dem Kongreß wurde der Gedanke einer Vereinheit lichung der Gesetze in diesem Punkt überall sympathisch begrüßt. Die Redaktionskommission rechnete aber mit der Tatsache, daß einzelne Länder, wie Spanien, eine noch längere Schutz frist eingesllhrt haben, so daß die vorgeschlagene Frist nur ein Mindestmaß bedeuten darf. Die Kommission sprach sich über die Frage einer besondern kürzern Frist für Photo graphien nicht aus, (S. die Beschlüsse im Anhang unter -1, s, 2), Bedingungen und Förmlichkeiten. Dieser Frage fiel in der Durchberatung des Berichts der Löwenanteil zu. Nach dem Berichterstatter haben die Förmlichkeiten in den internationalen Beziehungen gar keine Berechtigung, sondern haben nur schädliche Wirkungen, indem sie den Erfolg der Urheberrechtsprozesse durch allerlei Zwischenfälle in der Durchführung der Prozedur in Frage stellen. Es sollte deshalb der Grundsatz angenommen werden, daß auf Unionsgebiet jedes Werk schon vermöge seiner Erzeugung den Schutz des Unionsvertrags beanspruchen darf, weshalb Absatz 2 des Artikels 2 der Übereinkunft fallen gelassen werden sollte. In seiner mündlichen Begründung suchte Herr Osterrieth hauptsächlich darzutun, daß der Grund satz der Schutzberechtigung des Werkes im Heimatland (die bewiesen werden muß) zu Verwicklungen führt, die sofort verschwinden, wenn der Richter nur mehr ein einziges Gesetz, die lex kori, zur Anwendung zu bringen hat, ohne daß er sich darum zu kümmern braucht, ob im Ursprungsland die Förmlichkeiten auch wirklich erfüllt worden sind oder nicht. Für den eventuellen Fall, daß dieses Ziel nicht erreicht werden könnte, schließt sich Herr Osterrieth den von der Association in ihrem Revistonsvorentwurf aufgestellten Vor schlägen an, wonach sich die Bedingungen und Förmlich keiten absolut nur auf die im Ursprungsland geforderten beschränken sollen und das internationale Bureau in Bern ermächtigt würde, Bescheinigungen über das Bestehen des Schutzes im Ursprungslands auszustellen,*) Gegenüber den allzu summarischen Angaben des Berichts ist vorerst darauf aufmerksam zu machen, daß im allgemeinen — es handelt sich hier nicht um die ausnahmsweise für einzelne Arten von Werken (wie anonyme, pseudonyme, nach gelassene, von Körperschaften veröffentlichte, photographische) verlangten Förmlichkeiten — die Hinterlegung oder die Eintragung des Werkes nur in Haiti, Italien und Spanien die Grundbedingung für die Erlangung des Eigen tumsrechts bildet; die beiden letzten Länder nehmen zudem den Verlust des Urheberrechts bei Nichterfüllung der Förm lichkeiten nur als vorläufige Maßregel an, die erst nach einem längern Aufschub endgültig wird, während in der Zwischen zeit Dritte das nicht eingetragene Werk wiedergeben dürfen. In England, Frankreich und Japan ist dagegen die Förm lichkeit der Hinterlegung oder Eintragung nur eine zur bessern Geltendmachung des Eigentums am Werke dienliche Maß regel, und wird nur dann obligatorisch verlangt, wenn eine gerichtliche Verfolgung eingeleitet werden soll, »> In dem vorerwähnten Aufsatz erklärt Herr Osterrieth für wünschenswert, das Berner Bureau zu ermächtigen, »auf Anfrage Auskunft über die in einem ttnionslande bestehenden Formalitäten und Bedingungen zu geben-. Das geht weniger weit, wird aber schon jetzt so gehalten. (S. Droit ä'Luteur 1897, S. 37.) 1343
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