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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^'2 111. 2. Juni 1919. spruch anferlcgt werden, zu tragen. Es wird dann darüber geklagt, das; für die Entschließung über die Annahme oder Ablehnung des Schiedsspruchs nur eine Frist von drei Tagen gesetzt war, eine Zeit spanne, die nicht einmal ausreichend gewesen sei, um allen Beteiligten davon Kenntnis zu geben, geschweige denn eine Aussprache darüber in den Kreis- und Bezirksvcreinen herbeiznführen. Auffällig, recht ausfällig ist es aber, das; man so im Handumdrehen eine weitere Er-- Höhung der Drnckpreise um volle und glatte 59 Prozent heransrech- nete, und zwar innerhalb der ominösen drei Tage. Ob der festgesetzte, anszergewöhnlich hohe Prozentsatz vor der reiflichen Prüfung durch den tüchtigen Buchdrucksachmann standhält, mns; zunächst einmal be zweifelt werden. Die »Zeitschrift für Dlschl. Bnchdr.« wirft dann noch die Frage auf, ob der Schiedsspruch überhaupt allgemein zur Durch sührung gelangen wird. Sie gibt auch zu, daß schon die letzten Druck- preisccrhöhungen (vom 1. Januar 1919) nur t e i l w e i s e dnrchzu- führen waren. Das ist für jeden verständlich, der die Verhältnisse im gesamten graphischen Gewerbe einigermaßen zu beurteilen ver steht. Die neuen Zugeständnisse an die Gehilfen sollen bis 91. August dieses Jahres Gültigkeit haben, d. h. soweit das Tarifamt und die Gehilfenorganisakionen noch einen Einfluß auf die Massen haben und die wilden Streike nsw. zu verhindern wissen, was ihnen bekanntlich in den letzten Monaten nicht mehr möglich mar. Die Buchdrncker- Tarifgemeinschaft wurde aus diesen Gründen zur Farce, weshalb Ge heimrat Bürenstcin auch seinen Posten als Präsident nicdcrlegte und diesen Entschluß recht derb und ungeschminkt begründete. Hoffentlich erweist es sich nicht als eine naive Anschauung, wenn die »Zeitschrift« erwartet, daß spätestens vom 91. August d. I. an mit dem Abbau der hohen Löhne (und damit natürlich auch der hohen Drnckpreise!) im Buchdruckgewerbc begonnen wird. Zur Abänderung der Vorschriften über die Meldepflicht von Pa pier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 bzw. 5. Mai 1919. Der Neichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papierverar- bcitung bittet uns, nochmals darauf hinzuweiscn, daß die in seinem Rundschreiben vom 12. Mai 1919 mitgeteilten Milderungen der Vor schriften über die Meldepflicht von Papier, Karton und Pappe vom 29. Sept. 1917 (Bbl.Nr.97) sich nicht beziehen auf die Meldepflicht hin sichtlich der Lieferung, des Bezugs und Verbrauchs von Druckpapier das zur Herstellung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. dient, sowie über Bezug und Ver brauch aller übrigen maschinenglatten, holzhal tigen Druck paie re ohne Rücksicht auf den Verwen dungszweck. Das Erholungsheim für Deutsche Buchhäudler E. V. in Ostseebad Ahlbcck öffnet diesmal seine Pforten am 14. Juni, während das Heim in Bühl (Algän) infolge der politischen und Verkehrsverhält nisse in diesem Jahre den Mitgliedern nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Der Preis der Wohnung einschließlich des Morgen kaffees — volle Verpflegung kann infolge der Lebensniittclnot nicht gewährt werden — stellt sich auf täglich 1.— für die Person (Kin der unter 12 Jahren 50 ^Z). Der Verwalter ist in der Lage und ver pflichtet, über die in Ahlbeck vorhandenen zahlreichen Gelegenheiten für Mittags- und Abendtisch Auskunft zu geben. Anmeldungen sind an Herrn Heinrich Heise, Berlin, Stubcnrauchstr. 7, zu richten. Kriegsgefangenen-Sendungen. — Man schreibt uns: Auf Grund zahlreicher uns zngehcndcr Anfragen ans Fachkreisen (Verleger und Sortimenter) bitten wir zu der Notiz in Nr. 95 des Börsenblattes ausdrücklich ergänzend zu bemerken, daß dieses Verbot sich nur ans Sendungen an deutsche Kriegsgefangene in französischer Ge fangenschaft erstreckt, nicht aber auf solche in englischer oder ameri kanischer Gefangenschaft, auch wenÄ diese iu Frankreich sich befinden (ArbeitSkompagnien oder Lagerkompagnien). Vielleicht interessiert es, daß Frankreich diese Verordnung mit dem »Mangel an geeigneten Zensoren« begründet. Der britische Militärgouvcrncnr iu Köln hat — unter Androhung strenger Strafen gegen Zuwiderhandelnde — ungeordnet, daß keine Firma oder Privatperson Druckschriften, Bücher, Broschüren und Flug schriften über Politik in das britische Besatzungsgebict ein führen, bestellen oder durch die Post, Eisenbahn oder ans irgend eine andere Weise beziehen darf, es sei denn, daß die Einfuhr durch die britische Militärbehörde besonders genehmigt wird. (Vgl.-hierzu auch die Auslassung des Vereins- der Kölner Buchhändler in dieser Nr.) Neu zugclassen sind telegraphische Postanweisungen aus der bri tischen Zone nach dem unbesetzten Deutschland. Zwischen dem unbesetzten Deutschland und der belgischen Bc- satzungszone ist der Austausch telegraphischer Postanweisungen nicht ge stattet. Für Verstöße gegen die Vorschriften bei Postsendungen aus dem unbesetzten Deutschland und dem neutralen Ausland nach der belgischen Besatzungszone bestraft die belgische Besatznngsbehörde nach einer neue ren Bekanntpiachung die Empfänger der vorschriftswidrigen Sendun gen mit Gefängnisstrafe bis zu 0 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 5990 Franken. Hierunter sollen auch Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung fallen, daß nach der belgischen Zone in Privatangelegen heiten allgemein nur P o st karten, Briese dagegen nur im Falle eines außergewöhnlich ernsten Familienereignisses geschickt werden dürfe». Nach der belgischen Zone gerichtete Briefe in Handels- und Industrie- Angelegenheiten müssen bis ans weiteres im der Anfschriftseite mit der Angabe »Geschäftsbriefe versehen sein. Ein Neudruck des Merkblattes über den Post-, Telegramm- und Fernsprechverkehr zwischen dem unbesetzten Deutschland und den von belgischen nsw. Truppen besetzten deutschen Gebieten kann zum Preise von 15 Pfennig für ein Stück von den Postanstalle» bezogen werden. Einfuhr französischer Bücher nach den rheinischen Gebieten. Nachstehende Zeitungsanzeige wird uns ans Hessen-Nassau zugesand.: Hepublique brau<M86. CttkEbL ckUNm^llN. (Hesse-Nassau).^ Bekanntmachung. Betr. Einfuhr französischer Bücher. Der Buchhandel zwischen Frankreich und den rheinischen Gebieten, ist unter der Bedingung erlaubt, daß die eingefiihrteu Bücher zur Ge nehmigung den französischen Behörden vorgelegt werden. Folglich sind alle Bestellungen, die die Buchhändler entweder cm die französischen Buchhändler oder an das Buchhändler-Syndikat in. Paris oder an die Buchhandlung in Mainz — Lotharstraße — senden, dem 8ervies cke Presse et 6'Information, Xkkaires Eiviles, Mainz, vor zulegen. ^ ^ Diese Behörde wird die Bestellungen mit der Einfuhrerlaubnis direkt au die Lieferanten wcitergcbcu. Tie französische Verwaltungsbehörde hat das Recht, alle Bücher, die sich Buchhändler ohne Geneh migung verschafft haben, zu beschlagnahmen.*) Die Buchhändler können bei dem Kreisverwaltcr einen Katalog der schon genehmigten Bücher eiusehen. Dieser Katalog wird nach den Bestellungen der Buchhändler vervollständigt werden. Bei dieser Gelegenheit wird erneut bekanntgegcben, daß der Brief verkehr, was Geschäftsbriefe betrifft, zwischen dem besetzten. Deutschland und Frankreich frei ist.*) Diez, den 11. Mai 1919. Der Ehef der Militärverwaltung des Untcrlahnkreises. Ehatras, Major. Unter Absatz 4 fallen auch alle französischen Bücher deutscher Ver leger aus dem unbesetzten Gebiet, besonders aber Sprachlehren znm Selbstunterricht und Wörterbücher, wie Köhler, Feller, Langenscheidt. Einfuhrgenehmigung für diese wird nicht erteilt! Für Schulbücher be steht bekanntlich eine besondere Bestimmung. Die Kricgsfürsorgemarken mit dem Aufdruck > 5 Pf. für Kriegsbe schädigte« werden, nachdem inzwischen eine zweite größere Auflage her- gestellt worden ist, auch über den 31. Mai hinaus, soweit die Vorräte reichen, an den Schaltern der dazu bestimmten Postämter zum Ver kauf gestellt. Auf Nachlieferung weiterer Mengen ist nicht zu rechnen, da die Neirhsdrnckerei durch andere dringende Arbeiten, darunter auch die Anfertigung der Erinncrnugsmarken an die Deutsche Nationalver sammlung, sehr stark in Anspruch genommen ist. Bestimmungen der britischen Militärbehörde für Bücher-Eiusuhr — In Anbetracht ichrer Wichtigkeit geben wir nochmals der bereits in Nr. 192 veröffentlichten Auslassung des Vereins der Kölner Buchhänd ler Raum: Die Herren Verleger werden hierdurch ersucht, sich genau an die britischen Einfuhr-Bestimmungen zu halten (siehe die Mitteilung in Nr. 97 des Bbl. S. 4924). Jeder einzelne Buchhändler ist für die ihm zugesandten Bücher persönlich strafrechtlich haftbar, also auch für unverlangte Zusendungen. Die Herren Verleger werden daher dringend ersucht, in die bri tische Zone keine unverlangten Sendungen zu machen, soweit es sich um Bücher handelt, deren Einfuhr nicht ausdrücklich freigegeben worden ist. Die Einfuhr von politischen Schriften i st grund sätzlich verboten; das gilt auch für volkswirtschaftliche Schriften mit politischem Einschlag, sofern sie eine irgendwie unfreundliche oder feindliche Tendenz gegen die Entente verfolgen. Es ist uns von der britischen Militärbehörde ausdrücklich erklärt worden, daß ein Nicht- *) Die Sperrungen rühren von der Red. des Bbl. her.
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