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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-02
- Monat1919-06
- Jahr1919
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1919
- Autor
- No.
- [9] - 451
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n>.,2. Juni 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandei. befolgen der Bestimmungen, auch im binzelfalle, eine vollständige Sperrung der Biicher-Einfnhr für alle Buchhändler in der britischen Zone zur Folge haben werde. Sollte einem unserer Mitglieder Scha den durch Nichtbeachtung der Einfuhrbcstimmungcn seitens der Ver leger im nnbeietzlen Gebiet entstehen, so werden wir den schlbaren Ver leger dafür zivilrechtlich haftbar machen. Bei diesem Anlässe ersuchen wir die Herren Verleger, die britischen Einfnhrbestimmungcn nicht mit denen der anderen BesatznngSzonen zu verwechseln. Verein der Kölner Buchhändler, Franz Bcttschart, Schriftführer. Ungerechtfertigte Zurückscndung von Postsendungen nach den be setzten Gebieten. — Im Amtsblatt des Neichspostministcriums Nr. 49, ausgcgebc» Berlin, 27. Mai 1919, lesen wir: Berlin, 2-*. Mai 1919. In zahlreichen Fällen werden Postsendungen nach den besetzten Gebieten im Westen und Osten oder nach Orten, für die keine Verkehrs- beschränknnge» bestehen, n n g e r e ch t f e r t i g t e r w e i s e nach dem Aufgabeort z u r ü.ck gesandt. Um diesem Ubelstand möglichst abzu helfen und auf die schuldigen Dienststellen, die bisher bei Verfolgung von Einzelfällen in der Negel nicht zu ermitteln waren, entsprechend einwirken zu können, wird hiermit bestimmt, das; dem Vermerk, der die Begründung der Rücksendung enthält, der Name der zurücklcitendcn Dienststelle (bei Postanstalten mit zahlreichem Personal auch der Na menszug des zurücksendenden Beamten) und der Tag der Rücksendung beizusetzcn sind. Dienststellen an ll n t e r w e g s o r t e n, sofern sie nicht zugleich Lcitpunkt für einen Teil der besetzten Gebiete sind, haben über die Zulässigkeit der ihnen zur Weiterbeförderung überwiesenen Sendungen nicht zu befinden und sich jeder Verfügung über die Sen dungen zu enthalten. Post. — Nach ll n g a r n sind Pakete, die Geld oder Wertpapiere enthalten, bis auf weiteres nicht zugelassen. Rcichstarif im Buchbindercigewcrbe. — Der Verband Deut- scher B u ch b i n d e r e i b e s i tz c r plant, den sogenannten Vier- Städtc-Tarif (Berlin, Leipzig, Stuttgart und München) durch das Reichsarbeitsamt zum Rcichstarif erklären zu lassen. Dieser Neichstcnif soll auf der Grundlage aufgebaut werden, das; die im Vier-Slädte-Tarif festgclegten Akkordlöhne für ganz Deutsch land Gültigkeit erhalten, mit Ausnahme von Berlin und Umgebung, ivo die Akkordlöhne von jeher höher waren als in den drei anderen Tarifstädten. Die Stundenlöhne sollen nach Ortsklassen in ähnlicher Weise gestaffelt werden, wie dies im Buchdruckgewerbe durchgeführt ist, gleichfalls sollen die Teuerungszulagen der Ortsklasseneinteilnng entsprechend gestaffelt werden. Der Deutsche Buchbinder- Verband (Gehilfen) beabsichtigt dagegen, den zwischen dem Ver bände Deutscher Buchbindereibesitzer und ihm vereinbarten Lohntarif für Buchbinderarbeitcn vom 1. Juli mit allen dazu gehörigen Nach trägen und Vereinbarungen, einschließlich des am 25. März 1919 im NeichsarbeitSamt gefällten Schiedsspruchs, vom Reichsarbeitsamt für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Das Vorgehen der beiden Verbände stützt sich auf 8 2 der Verordnung über Tarif verträge usw. vom 28. Dezember 1918. In diesem kommt zum Aus druck, das; das Reichsarbeitsamt Tarifverträge, die für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen des Berufskreises in dem Tarifgebiet über wiegende Bedeutung erlangt habe», für allgemeinverbindlich er klären kann. Sie sind dann innerhalb ihres räumlichen Geltungsbe reichs für Arbeitsverträge, die nach der Art der Arbeit unter den Ta rifvertrag fallen, auch dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder beide an dem Tarifverträge nicht beteiligt sind. Nach Lage der Sache kann gegenwärtig von einer über wiegenden Bedeutung lohn- und preistariflicher Abmachungen im Buchbindcreigewerbe wohl nicht die Rede sein. Verpflichtung der Arbeitgeber zur Entlassung von Angestellten und Arbeitern im Regierungsbezirk Leipzig. Nach der am 12. Mai d. I. in der Sächsischen Staatszeitung erschienenen und am 17. d. M. in Kraft getretenen Verordnung des Demobilmachungskommissars hat in, Regierungsbezirk Leipzig jeder Arbeitgeber nach vorangeganaencr gesetzlicher oder vertragsmäßiger Kündigung am nächsten zulässigen Termin diejenigen Angestellten und Arbeiter zu entlassen, die a) weder auf Erwerb angewiesen sind, noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten oder lr) bei Kriegsausbruch oder spä ter als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Hanpt- vder Nebenbetriebe, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren, oder <-) während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind. Für jeden zu entlassenden Arbeitnehmer ist eine erwerbslose Ersatzpcrson einznstellen. Zu ihrer Erlangung hat sich der Arbeitgeber eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises zu be dienen, bei dem er seinen Ersatzbedarf binnen drei Tagen nach er folgter Kündigung anznmclden hat. Jede zu entlassende Person ist binnen einer Woche nach der Kün digung vom Arbeitgeber nach Name, Beruf und Wohnort dem Demo bilmachungskommissar anzuzeigcn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Arbeitsnachweises, bei dem der Ersatzbedarf angemcldet worden ist. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Wegen der von der Entlassung ausgeschlossenen Personen und wegen Bewilligung von Ausnahmen und sonstiger Einzelheiten wird von den Amtsblättern auf besonders erlassene Verordnungen verwiesen. Umrechnung der Mark in Österreich. — Der Vorsteher der Korpo ration der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Herr Heinrich Tachauer erläßt in der (österr.) »Buchhändler-Corresp.« folgende Be kanntmachung: Mit Rücksicht auf die Herabsetzung des Kurses der Devise Berlin und auf die Beschlüsse der Sitzungen der Vorstehung der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler vom 8. Februar 1918, beziehungsweise des Ausschusses des Vereins der österreichisch- ungarischen Buchhändler vom 26. Februar 1918 bestimme ich im Sinne der Verkehrsordnung den Umrechnungskurs der Mark für den Verkehr mit dem Publikum für Wien und Niederösterreich ab 24. Mai 1919: 1 Mark — 200 Heller. Dieser Umrechnungskurs ist für alle Bücher und Zeitschriften aus Deutschland, sofern nicht be sondere österreichische Preise für dieselben festgesetzt sind, in Anwen dung zu bringen. 8l<. Weiterzahlung des Gehalts während des Heeresdienstes. (Nachdruck verboten.) — Von grundsätzlicher Bedeutung für Ange stellte, die eingezogen waren, ist folgende, dieser Tage ergangene Ent scheidung des Oberlandcsgcrichts Eelle. Als der bei einer Firma in Nienburg a. W. als Handlungsgehilfe angestellte Kaufmann I. im Herbst 1915 zum Heeresdienst eingezogen wurde, versprach sein Prin zipal, ihm für die Dauer seiner Einberufung die Hälfte seines 200 ../i betragenden Monatsgehalts weiterzuzahlen. Die Firma tat dies bis August 1917, stellte dann aber die Zahlungen ein. Darauf schritt I. gegen sic zur Klage, mit der er Weiterzahlung der 100 .// monatlich verlangte. Die beklagte Firma wandte ein, daß es sich bei dem in Frage kommenden Versprechen um eine Schenkung handle, die, weil sie der schriftlichen Form entbehre, ungültig sei. Das Landgericht Verden trat dieser Auffassung nicht bei und gab dem Klagebegehren statt. Das Oberlandesgcricht Eelle hielt ebenfalls nicht ein Schenknngsversprechen für vorliegend, wies jedoch die Klage ans folgenden Erwägungen ab: Es müsse bei Berücksichtigung der Sachlage, insbesondere der erheblichen Summe, welche die Firma monatlich zu zahlen hatte, als von beiden Parteien stillschweigend ver einbarte Bedingung angesehen werden, daß diese Verpflichtung nicht auf eine unbegrenzte Zeit bis zur Entlassung des Klägers aus dem Heeresdienste cmgenomnien und zugesagt wurde, sondern daß der Firma nach einer angemessenen Frist freistand, diese Zahlungen ein- zuslellen, mindestens das darin liegende Abkommen zu kündigen. Die gegenteilige Ausnahme würde zu einer unbilligen Härte für die Firma führen. In ähnlichem Sinne hat sich auch der 8. Zivilsenat des Reichs gerichts ausgesprochen. (Aktenzeichen 1. H. 19/19.) Urteil des Ober- landesgerichls Celle vom 8. 4. 19. Dringlichkeitsnachweis für Sendungen der Papierindustrie. Durch Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten an die preußisch- hessischen Eiscnbahndirektionen wurde folgendes verfügt: Ab 15. Mai d. I. wird der Nachweis der Dringlichkeit für Wagen ladungen: a) Papier und Pappe aller Art — ausgenommen Zeitungsöruck- papier-, Papicrholz, Zellstoff, Holzschliff (Solzstoff), Kaolin, schwefel- saure Tonerde; k) Altpapier regelmäßig als erbracht angesehen werden müssen, wen» der Versen der eine Dringlichkeitsbcscheinigung von folgenden Stellen vorlcgt: zu a) der Ncichsstclle für Papierholz, Berlin W. 35, Potsdamer straße 128, oder des Papiermacher-Kriegsansschusscs. Charlottenbnrg 2, Joachimsthalerstraße 1; zu d) der Preisregelungsstelle für Altpapier, Berlin W. 35, Potsdamcrstraße 128. Die Kriegsamtstellcn wirken also nicht mit. Es sind nunmehr ab 15. Mai d. I. diesbezügliche Anträge dem Papiermacherkriegsausschuß vorznlegcn, mit Ausnahme derjenige», die den Transport von Roh- und Halbstoffen zur Herstellung von 451
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