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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1915
- Strukturtyp
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- 1915-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1915
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- Deutsch
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// Nr. 183. innerhalb des Deutschen^ iResches. RicHtmitglieder irn ü Aeile berechnet. — In dem illustrierten Teil: für Mitglieder A «3^ Mark jährlich.^Nt^^em Ausland ^r^lgt^Lieferung ^ NaUm15'pf^'/46.13.^M..'^^26M..^, 6 50M.. fücNicht- ^ Leipzig, Dienstag den 6. Juli 1915. 82. Jahrgang. Redaktioneller Teil, Die Errichtung eines buchhändlerische» Schiedsgerichts. Auf der Tagesordnung des Internationalen Handelskammer kongresses zu Paris im Juni 1914 stand auch die Förderung des Schiedsgerichtsverfahrens zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Staaten, Mit der Durchfüh rung dieses fruchtbaren Planes hat es vorläufig noch gute Weile, zunächst sprechen noch die Waffen ihr gewichtiges Wort; neues Leben wird aber dereinst auch aus den Ruinen der internationa len Handelsbeziehungen erblühen müssen, da die Kulturvölker aufeinander angewiesen sind. Die Forderung internationaler Schiedsgerichte für Handel und Industrie konnte erst erhoben werden, nachdem die nationalen Schiedsgerichte auf diesem Gebiet ihre Daseinsberechtigung er wiesen, sich bewährt und immer größere Bedeutung und Beliebt heit erlangt hatten. Der Vorteil dieser Gerichte beruht auf ihrer Zusammensetzung aus erfahrenen Berufsgenossen, sowie in dem beschleunigten, von starren Formeln befreiten und ver billigten Verfahren, Deshalb gehört diesen Sondergerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen trotz mancher nicht zu be streitenden und nicht oder nicht immer zu vermeidenden Mängel auch die Zukunft, Der deutsche Buchhandel brachte den Schiedsgerichten bisher kein großes Interesse entgegen und hat von ihnen ver hältnismäßig selten Gebrauch gemacht; mit Unrecht, denn gerade der Buchhandel ist so eigenartig, dem übrigen Handel gegenüber vielfach so verschiedenartig gestaltet, daß für ihn die Erledigung seiner Rechtsstreitigkeiten durch eigene Berufsschiedsgerichte fast eine Selbstverständlichkeit fein sollte. Der internationale Buchhandel ist hier wenigstens in der Theorie vorausgeeilt. Der internatio nale Verleger-Kongreß in Amsterdam im Jahre 1912 hat ein Schiedsgericht bei Streitfällen von Verlegern verschiedener Na tionalität angenommen, und die Oommission Internationale hat dafür eine Geschäftsordnung aufgestellt. Welche Entwicklung dieses Schiedsgericht in der Praxis genommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis; sein Wirkungskreis erstreckt sich ja auch nur auf die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verlegern, läßt also die Streitfälle zwischen Verlag und Sortiment, die für den natio nalen Buchhandel Wohl in den Vordergrund treten, unberührt. Bei früheren Versuchen im deutschen Buchhandel, das Schiedsgericht einzubürgern, handelte es sich zumeist nicht um rein buchhändlerische, sondern um solche zwischen Autoren und Ver legern, Ich erinnere nur an die Ausgleichsverhandlungen aus Anlaß des »Bücher-Streites« im Frühjahr 1994 und an die Denk schrift vr, de Gruyters betreffend die Einrichtung einer deutschen Autoren- und Verleger-Kammer sowie die Nachschriften dazu von Friedrich Huth und Victor Blüthgen, die im Börsenblatt Anfang 1912 veröffentlicht worden sind. In maßgebenden Krei sen war man sich der Schwierigkeiten, die sich solchen gemischten Schieds- bzw. Ehrengerichten entgegenstellen mutzten, an scheinend Wohl bewußt, verkannte andererseits aber auch nicht, daß ein unter Führung des Börsenvereins gegründetes Schieds gericht die Macht und das Ansehen des Vereins fördern und ihm zur Ehre gereichen würde. I Den skeptischen Bedenken gegen diese nicht rein buchhändle- i rischen Schiedsgerichte, auf die hier nicht nochmals eingegangen werden soll, kann man sich allenthalben anschlietzen, ohne diese aä oalonckas grasoas vertagen zu wollen. Ich halte es für rich tiger, vorläufig ein rein buchhändlcrisches Schiedsgericht des Börsenvereins zur Schlichtung rein buchhändlerischer Strei tigkeiten als leichter erreichbar anzustreben und nur die erwei terte Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß auch Buchhändler und Schriftsteller in ihren wechselseitigen Beziehungen vor ihm Recht suchen können, wenn beide dies wünschen. Es wird genug Auto ren geben, die voll Vertrauen zu dem Börsenverein gern sich eines von diesem eingerichteten Schiedsgerichts bedienen werden, sodatz es vielleicht auf diesem Wege gelingt, endgültiges Ma terial und die Überzeugung für die Durchführbarkeit bzw. Un- durchführbarkeit Paritätischer Schiedsgerichte für Autoren und Buchhändler zu gewinnen. Der reizvolle Plan, ein buchhändlerisches Schiedsgericht zu schaffen, hat mich schon immer gefesselt, doch war ich mir auch der Schwierigkeiten bewußt, die sich ihm entgegenstellen; um diese kurz zu streifen, will ich nur zwei Punkte: Zuständigkeit und Be setzung des Schiedsgerichts erwähnen. Meine. Ausführungen sol len und können nicht den ganzen sich in der Schiedsgerichtsfrage für den Buchhandel bietenden Stoff erschöpfen, sie wollen viel mehr nur Gedanken Widerspiegeln, an die bei weiterer Bearbei tung des Projekts, am besten durch einen im Börsenverein neu zu bildenden außerordentlichen Ausschuß, angeknüpft werden könnte. Der I, Entwurf des Vereinsausschusses des Börsenvereins zur abgeänderten Verkehrsordnung vom 24. Mai 1910 nahm bereits eine Art buchhändlerisches Schiedsgericht in Aussicht, er stellte in Z 35 eine Vorschrift auf, nach der er auf Anrufen einer Partei Streitigkeiten über Auslegung der Verkehrs« ordnung schlichten sollte; es lag für diesen Ausschuß im Hin blick aus sein damaliges Spczialarbeitsgebiet nahe, seine von ihm geplante Schiedsgerichtsbefugnis nur auf Streitigkeiten über Auslegung der Verkehrsordnung zu erstrecken. Gegen das Ver- einsausschutz-Schiedsgericht nach Maßgabe des § 35 des ange- zogenen Entwurfes sprachen ferner gewichtige, rechtliche Bedenken; dies wurde auch nicht von der Allgemeinen Buchhandlerzeitung (Jahrg 1910, Nr, 29, S. 362) verkannt. Der Vereinsausschuß will als Schiedsgericht entscheiden, wenn auch nur eine Partei darum nachsucht; dies ist rechtlich nicht möglich, ein solcher Spruch des Vereinsausschusses würde rechtsunwirksam sein. Kein wirk samer Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag der Parteien; erst von diesem kann das Schiedsgericht seine Befugnis herleiten, unter ihnen Recht zu sprechen. ES ist also nicht zulässig, ganz allgemein Mitglieder des Börsenvereins und Nichtmitglieder durch eine Vorschrift der Verkehrsordnung auf ein Schiedsgericht festzulegen; für die Mitglieder könnte dies, wenn überhaupt mög lich, nur durch eine entsprechende Ergänzung der Satzungen des Börsenvereins geschehen. Der Z 35 des erwähnten Entwurfes steht in Widerspruch mit Z 1026 der Zivilprozeßordnung, der zwingen des Recht enthält und, wie bereits bemerkt, das schiedsrichterliche Verfahren von einem Vertrag der Parteien abhängig macht. Die gesetzliche Vorschrift besagt, daß ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten keine rechtliche Wirkung hat, wenn er nicht aus ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus demselben 961
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