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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1915
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- 1915-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1915
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- Deutsch
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Redalttoneller Teil. ->k 161, 15. Juli 1915. Mann bei den Deutschen auszuführen vermöge, sei »zu verkaufen eijn Buch«? Davon weiß auch Jos. Goudswaard ein Lied zu singen, der zwanzig Jahre lang mit Büchern in Belgien kolportiert hat, dem Lande, wo, wie er im Prospekt sagt, Städte mit 40 990 Einwoh nern recht gut ohne Buchhändler auskommen. Unter dem Titel: Ult Vst Isvsn van MN lsuräer hat er, der durch den Krieg aus Antwerpen Vertrieben wurde, seine Erinerungen erscheinen las sen (Amsterdam, Uitgevers-Maatschappij »Elsevier«). Von Ge burt Holländer, ging er nach seiner Militärzeit nach Belgien und verdiente dort nach allerlei Abenteuern sein Brot als Markt schreier bei einer Schaubude, bis jemand zufällig zu ihm sagte, warum er sich nicht dem Buchhandel zuwende. Der Gedanke ließ ihn nicht los; er wandte sich an eine Buchhandlung, die ihn auch auf Provision anstellte, und zwar zuerst als Jnseraten- sammler. Sein erster Kunde war ein Kneipenwirt, der seine Bemühungen mit einer Reihe von Flüchen beantwortete, woraus G. auch vom Leder zog und den Wirt dermaßen im Fluchen übertrumpfte, daß dieser aus lauter Respekt vor solcher Meister schaft ihm einen Auftrag gab. Weiter erzählt er allerlei von den Schwierigkeiten, die er zu überwinden hatte, um Käufer für seine Ware zu finden, da gerade die sogenannten Gebildeten unter den Vlamländern oft sehr wenig für ihre Sprache fühlen und lieber Französisch radebrechen. Besonders sind es auch die Frauen, die, selbst leider oft ungebildet oder französisch verbildet, für Ankauf von Büchern wenig Neigung haben, sodatz mancher Arzt usw., den er in seiner Stammkneipe zur Aufgabe einer Be stellung brachte, ihm sagte, er müsse das Werk am besten als Ge schenk eines Freundes ins Haus schicken. Als er in einer Abtei die bekannte Tissotsche Prachtbibel verkaufen wollte, wurde ihm gesagt: »äs tronvs asser naik äs votrs pari äs sroirs, gas nous avons pas sneors la Vulgats«. Beim Anbieten der prachtvollen farbigen Reproduktionen der Gemälde Memlings an dem Reliquienschrein der St. Ursula im Preise von 459 Frcs. in einem reichen Pensionat der Ursu- linerinnen wurde ihm gesagt, man besitze schon die ganze Serie, und als er leise Zweifel äußerte, brachte man ihm trium phierend eine Reihe Ansichtskarten! Uabent sna kata libslli! Im Jahre 1878 wurde zu Antwerpen im Museum Plantin der Verein der Antwerpener Bibliophilen gegründet, und als erstes Vereinswerk erschien in kleiner numerierter Auflage »Ost äag- boek äoor .lau Noretns gevouäsn als voorrätter äsr 8t. I-noas- giläs, nitgsKeven äoor Uax Rooses«. Selbstverständlich erhielt der Vorsitzende des Vereins das Exemplar Nr. 1; und dieses Exemplar fand G. im vorigen Jahre in tadelloser Erhaltung un- ausgeschnitten auf einem alten Söller! Alles in allem ist es ihm aber doch geglückt, in den 20 Jahren seiner Wirksamket für reich lich eine Million Francs an Büchern, zumeist vlämische oder nie derländische, zu verkaufen. Die Bibliothek unserer »Vsrssniging«, deren Neu-Katalogi- sierung fast vollendet ist, sodaß der Bibliothekar vr. A. G. C. de Vries hofft, im nächsten Jahre mit der Drucklegung beginnen zu können, wurde neulich um ein seltenes Werk bereichert, näm lich um D. Barbosa Machados Libliotvssa I-usitana distorica, cit- tiea e okronologioa, Lisboa 1741—1759, 4 Bde. Folio, in einem tadellosen Exemplar. Das Werk ist besonders vollständig sehr selten, da meist der dritte Band fehlt, von dessen Auflage der Ver fasser wegen geringen Absatzes einen Teil als Makulatur ver kauft haben soll. Die bei der Neuaufnahme sich zeigenden Lücken wurddn nach Möglichkeit ausgesüllt, wofür der Verein in den letz ten Jahren einen außerordentlichen Zuschuß von G. 10 000 — ausgeworfen hat. Ich habe wiederholt hier die Aufregung erwähnt, die ein Paragraph unserer Auteurswet, welcher derselben rückwirkende Kraft verleiht, erweckt hat. Zu den Neuerwerbungen unserer Bibliothek gehört auch eine kleine Flugschrift von F. W. Vogt, »Os nooäralrsIMVsiä van tsruxevsrlrsnäs kraevt vnrsr Lutsurs- »vet- Opgsäragen aan äs Ztaatseommissie tsr voorbsrsiäing van äs veiÄening van äs ovsrgangsbsxaUngen äsr Lutsursvrst 1912 — aan r^ns OxesIIsntis äsn Mnlstsr van äustitis sn aan onrs Dvesäs Lamsrlsäen«. Der Verfasser steht auf dem Wohl etwas einseitig und über- ! 1010 trieben zu nennenden Standpunkt, daß alle bildenden Künstler, wozu er auch Photographen rechnet, infolge des Fehlens eines Gesetzes zum Schutze ihres Urheberrechts von den Verlegern auf unerhörte Weise ausgebeutet und übervorteilt worden sind und es daher nicht mehr als billig sei, daß ihnen jetzt die Gelegenheit geboten werde, aus ihren früher sozusagen verschleuderten Wer ken noch Vorteil zu ziehen. Daß infolge der mangelhaften Gesetz gebung der Verleger seinerzeit ein großes Risiko auf sich nahm, da seine Artikel jedes Schutzes entbehrten und von jedermann nachgebildet werden konnten, wird nicht berücksichtigt. Es ist das alte Lied vom gewissenlosen Verleger, der reich wird und Schätze sammelt, während der Künstler darben mutz. Die Staatskommission, an die sich der Verfasser dieser Flug schrift wandte, hat jetzt ihren Bericht veröffentlicht. Sie hat 14 Si tzungen abgehalten, wovon 8 ganz und eine zum Teil dem Anhören von Interessenten gewidmet waren. Unter diesen waren 13 Ver leger und ein Sortimenter. Die Kommission kam einstimmig zu der Überzeugung, daß man sich bei der Behandlung und An nahme des Entwurfs der Tragweite der Bestimmungen, die dem Gesetz rückwirkende Kraft verliehen, nicht bewußt gewesen sei und daß es daher nötig sei, diesen Artikel zu ändern, über die Art dieser Änderung und wie weit man gehen müsse, war man nicht einer Meinung, sodatz darüber Mehrheitsbeschlüsse gefaßt wurden; doch hat die Minderheit von ihrem Recht, einen be sonderen Bericht zu bringen, keinen Gebrauch gemacht. Das Endresultat der Besprechungen und Beschlüsse der Kom mission ist ein Gesetzentwurf zur Abänderung des Z 50 des Gesetzes. Ich mutz ehrlich gestehen, daß dieser Entwurf in seinem Juristen-Niederländisch — ebenso arg verrufen wie das Huri- stcn-Deutsch — mir nicht in jeder Hinsicht verständlich ist, doch dürste das Folgende richtig sein: Werke, die nach dem alten Gesetz zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen benutzt werden durften, darf derjenige, der sie vor dem 1. September 1912 so gebraucht hat, noch bis zum 1. Novem ber 1915 weiter benutzen. Wirkliche Nachdrucke — dies trifft eigentlich nur Musikalien in sogenannten Abklatschen — dürfen noch bis zum 1. November 1915 verkauft werden. Anthologien und Schulbücher in einer fremden Sprache werden aber nicht als Nachdruck betrachtet, und ihr Verkauf wird nicht beschränkt. Plat ten, Rollen usw., die zur mechanischen Wiedergabe eines Musik werkes dienen, dürfen, wenn vor dem 1. November 1912 ange- sertigt, auch ferner benutzt werden. Alle anderen nach dem alten Gesetz erlaubten Vervielfälti gungen dürfen auch fernerhin verkauft und auch neu aufgelegt werden; namentlich dürfen auch Kupferplatten und alle Arten Klischees nach wie vor benutzt werden. Jedoch werden dem Urheber zwei Rechte eingeräumt, von denen er aber immer nur eins in Anwendung bringen kann. 1. Wenn ein Werk in einer Weise vervielfältigt oder «ine Vervielfältigung benutzt wird auf eine Art, die geeignet ist, das moralische Ansehen des Urhebers erheblich zu schädigen, kann dieser die Hilfe der Gerichte anrufen, um diese Vervielfältigung resp. diese Benutzung derselben zu verbieten. Doch kann dies nicht geschehen, wenn die Interessen des Verlegers in unverhält- nismätziger Weife geschädigt werden würden. 2. Der Urheber kann bei einer neuen Auflage vom Verleger eine Entschädigung beanspruchen, über deren Höhe das Gericht entscheidet. Hierbei werden jedoch neue Abdrucke einer Kupfer platte oder ähnlicher Kunstplatten, die von Fall zu Fall angefer tigt werden, nicht als eine neue Auflage angesehen. Diese Forderung muß bei Werken, die vor dem 1. November 1915 neu aufgelegt werden, vor dem 1. Januar 1917 eingereicht werden; und bei Werken,'die nach dem 1. November 1915 er scheinen, vor dem Ablauf des auf das Erscheinungsjahr folgenden Kalenderjahres. Zur Hilfe des Richters soll für diese Streitfälle eine Kom mission von Sachverständigen ernannt werden, und das Ver fahren soll so schnell und so billig wie nur möglich sein, worüber der Entwurf ausführliche Bestimmungen enthält. Bei A. Oosthoeck, Utrecht, ist erschienen: lätisobtssvs Siblio- tveekgiäs, .^äresdoek van äs in äs Stack lltiesvt gsvestigäs biblio- tveksll äoor Do van 11 VS SN 6. .1. Overs. Es werden darin im
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