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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1915
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150802
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191508025
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19150802
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-02
- Monat1915-08
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. -U 176, 2. August 1915. d) bereits verzeichnet gewesene Werke, die ohne jede Ver änderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder vollständig von neuem ausgegeben werden; v) verklebte Werke, falls sie von der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung nicht geöffnet werden dürfen; ä) Werke mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels aufge druckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer anderen Finna eingesandt und in das Verzeichnis ausge nommen worden sind (vgl. Z 4); o) Preislisten und Musterbücher, sofern sie nicht einen selb ständigen Gegenstand des Handels bilden; k) Kataloge, falls sie nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, also nicht gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktionskataloge; g) unberechnete Prämien-Werke; b> Artikel, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der literarischen Industrie nicht erkennen lassen (z. B. ver schiedene Arten Spiele); i) politische Tagesblätter; Ir) Werke unzüchtigen Inhalts; als in andere Bibliographie gehörig: l) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen oder einer toten Sprache, weil I» den »Erschienenen Neuigkeiten des ausländischen Buch handels« von F. A. Brockhaus' Sortiment und Antiquariat in Leipzig zu bearbeiten; m) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text, weil in den Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels von der Geschäftsstelle des Börfenvereins zu bearbeiten; o) Musikalien, weil in den »Neuigkeiten des deutschen Mustkalienhandels« von Friedrich Hofmeister in Leipzig zu bearbeiten. 8 13- Verweigert die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung die Auf nahme irgendeines Werkes, so hat sie dem betreffenden Ein sender sofort Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerde weg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Nur Mitglieder des Börsenvereins können Anspruch auf Be rücksichtigung ihrer eingelegten Beschwerden erheben. Diese Bestimmungen gelten nur für die Aufnahme der Neuigkeiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels im Börsenblatte für den Deutschen Buchhandel. Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuigkeiten des deutschen KunWudels. Z i. Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen und des mit ihm in Verbindung stehenden ausländischen Kunsthandels sind an die Geschäftsstelle des Börsenvereins in Leipzig, Buch- händlerhaus, sofort bei Erscheinen zur Aufnahme in das als Bei lage zum Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erscheinende Verzeichnis der »Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels« mit der Bezeichnung »Für das Neuigkeiten-Verzeichnis« in einem Exem plar unverlangt einzusenden. Der Börsenverein haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise wie der Buchhandel für die L cond.-Sendungen. 8 2. Die eingehenden Neuigkeiten werden unter folgenden Abtei lungen in das Verzeichnis ausgenommen: A Einzelblätter. I. Originale Kunst (ein- und mehrfarbig): a) Originalradierungen (Strich- und Kupferätzung, Aquatinta, Vernis mou, Kalte Nadel usw.); b) Originalholzschnitte; e) Original-Lithographien (Künstlersteinzeichnungen); 1098 II. Reproduzierende Kunst (ein- und mehrfarbig): a) Tiefdrücke (Kupferstiche, Radierungen, Photogravüren); b) Hochdrucke (Holzschnitte, Autotypien, Zinkographien); e) Flachdrucke (Lithographien, Lichtdrucke usw.); ä) Chemische Kopien (Photographien, Kohledrucke usw.). 8. Tafelwerke. I. Vollständige Werke. II. Lieferungswerke und Zeitschriften. III. Kunst-Kataloge. § 3. Jede aufzunehmende Neuigkeit muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses im Original vorliegen; einfache Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Nur in ganz besonderen Fällen kann hiervon abgewichen werden; so aufgenommene Titel werden durch einen * bezeichnet. Von Neuigkeiten, die in verschiedenen Formaten erschienen sind, genügt die Einsendung eines Exemplars in normaler Größe. Auf der Begleitsaktur ist jedoch anzugeben, in welchen Formaten die betreffende Neuigkeit in den Handel kommt. 8 4. Die Neuigkeiten sind berechnet zu senden und werden be rechnet zurückgesandt. Die Rücksendung erfolgt spätestens inner halb vier Wochen nach der Ausnahme. Auf besonderen, in der Begleitfaktur auszudrückenden Wunsch findet die Rücksendung alsbald nach der Aufnahme in das Verzeichnis statt. Die Rück sendung kann jedoch keinesfalls vor Ablauf eines Monats nach Eintreffen der Sendung verlangt werden. 8 5. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgt in der Regel monatlich. 8 K. In das Verzeichnis werden die eingesandten Gegenstände dem Wortlaute ihres Titels oder ihrer Unterschrift entsprechend und mit Angabe des Ladenpreises ausgenommen. Außerdem wird bei Einzelblättern außer den vom Verleger angewandten Formatbezeichnungen die Bild- und Papiergröße in Zentimetern angegeben, bet Tafelwerken das Format in derselben Weise wie bei der Hinrichs'schen Bibliographie. Auch werden bei wert volleren Blättern die verschiedenen Abdrucksgattungen, wenn sich die betreffenden Angaben auf der Begleitfaktur befinden, ver merkt. Bei den Einzelblättem wird die Gewährung eines Rabatts von 0—24°/° durch ein nn vor dem Preis, die Gewährung von 25—29 "/» durch ein n angezeigt. Bei den Tafelwerken wird der Rabatt auf dieselbe Weise wie in der Hinrichs'schen Biblio graphie kenntlich gemacht. 8 7- Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Laden- und den Nettopreis enthalten. 8 8. Zur Aufnahme berechtigt sind: a) alle unter eine der Gattungen des K 2 fallenden Neuig keiten, welche in den Staaten des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und in der Schweiz erschienen sind; d) alle wichtigen Neuigkeiten gleicher Art von ausländischen Verlegern, wenn diese mit dem deutschen Kunsthandel in regelmäßiger Verbindung stehen; a) aus dem Grenzgebiete des Buchhandels sind Kunstneuig keiten zu verzeichnen, selbst wenn sie auch für die Hin richs'sche Bibliographie in Betracht kommen. Es soll hier bei dieselbe bibliographische Methode zur Anwendung ge langen wie bei der Hinrichs'schen Bibliographie. 8 9. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) bildliche Darstellungen geringer Art, die mehr in den Pa pierhandel gehören; b) Darstellungen unzüchtigen Charakters. 8 10. Verweigert die Geschäftsstelle die Aufnahme irgendeines Werkes, so hat sie dem betreffenden Einsender ohne Verzug Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerdeweg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen.
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